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Coronavirus „Covid-19“ - nützliche Hinweise

(download als pdf)

 

Seit 10. März 2020 bis voraussichtlich 3. April 2020 gilt das gesamte italienische Staatsgebiet als „geschützte Zone“. Daher sind in diesem Zeitraum die Mobilität und Bewegungsfreiheit der Personen stark eingeschränkt und sollten nur auf das Nötigste reduziert werden.

Grundsätzlich sollten alle Bürgerinnen und Bürger zu Hause bleiben und den Wohnsitz nur in folgenden bzw. dringlichen Fällen verlassen:

  • Nachweisliche Arbeitstätigkeit
  • Medizinische Notfälle
  • Dringende und unaufschiebbare persönliche Gründe.

Die Rückkehr zum Wohnsitz, Domizil oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ist immer möglich.

Die angeführten Gründe müssen aber immer durch eine Eigenerklärung (autocertificazione) bei Kontrollen durch die Polizeibehörden belegt und nachgewiesen werden. Bei Verstößen sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, bzw. bei Falscherklärung der Gründe drohen strafrechtliche Konsequenzen.

 

Welche Möglichkeiten haben die Arbeitgeber in dieser Situation?

 

Die Arbeitgeber können folgende Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen der staatlichen Notstandsdekrete gerecht zu werden:

  • Wenn sich der Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitz befindet, muss die oben erwähnte Eigenerklärung von den Arbeitnehmern immer mitgeführt und bei Kontrollen vorgewiesen werden.
  • Wenn die Arbeitstätigkeit und die technischen Voraussetzungen es erlauben, sollte das sogenannte „Smart Working“ (Arbeitserbringung unter Nutzung von Telekommunikationstechnologien von Zuhause aus) genutzt werden.
  • Sitzungen und jegliche Art von Besprechungen sollten möglichst in Form von Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.
  • Außendienste und Kundenbesuche sollten möglichst verschoben oder auf das aller Nötigste und Dringlichste reduziert werden. In diesem letztgenannten Fall sollte eine Eigenerklärung des Arbeitgebers für die Außendienstbeauftragung mitgeführt werden. Warentransporte sind von dieser Handhabung ausgenommen, da diese durch Warenbegleitscheine belegt und gerechtfertigt werden können.
  • Abbau von angereiften und nicht genossenen Ferien/Freistunden oder Abbau des Zeitbankkonto (sofern vorhanden).

Für Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Notstandslage mit Auftragsmangel zu kämpfen haben, besteht die Möglichkeit, die Arbeit auszusetzen oder zu reduzieren und die ordentliche Lohnausgleichskasse oder den lokalen Solidaritätsfond (FIS oder FSBA) zu beanspruchen.

Betriebe, die aufgrund ihrer Beitragszahlung beim INPS diese Möglichkeiten nicht beanspruchen können (dabei handelt es sich vorwiegend um Betriebe mit bis zu fünf Arbeitnehmern), werden aller Voraussicht nach mittels eines noch zu veröffentlichenden Eildekretes die sogenannte „CIG in deroga“ (außerordentliche Lohnausgleichskasse) nutzen können.

 

Für weitere Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die aktuelle Situation durch neue Maßnahmen möglicherweise in den nächsten Tagen noch verändern könnte.

 

Zur allfälligen Nutzung legen wir folgende Unterlagen bei:

  1. Eigenerklärung für nachweisliche Arbeitstätigkeit / autodichiarazione per comprovate esigenze lavorative (download als pdf)
  2. Eigenerklärung des Arbeitgebers für die Außendienstbeauftragung / certificazione di missione (download als pdf)

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.