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Coronavirus „Covid-19“ / Eilverordnung Nr. 34/2020 „decreto rilancio

(download als pdf)

 

Entlassungsstopp

Der bereits mit Dekret Nr. 18/2020 eingeführte Entlassungsstopp für kollektive Entlassungen oder Einzelentlassungen aus „wirtschaftlichen“ oder objektiv gerechtfertigten Gründen von Arbeitgeberseite wird auf insgesamt 5 Monate verlängert und dauert bis zum 16.08.2020. D.h. bis zu diesem Datum dürfen Arbeitgeber aus den genannten Gründen das Arbeitsverhältnis nicht auflösen.

 

Verlängerung/Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen

Es ist nun möglich, alle am 23.02.2020 bestehenden befristeten Arbeitsverträge bis einschließlich 30.08.2020 ohne Angabe von Gründen zu verlängern oder zu erneuern.

Die normalen Bestimmungen zur Höchstdauer von 24 Monaten sowie die Höchstanzahl von befristeten Arbeitsverträgen im Betrieb, laut gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelung, bleiben weiterhin aufrecht.

 

Freistellung zur Betreuung von beeinträchtigen Personen (Gesetz Nr. 104/92)

Für die Monate Mai und Juni 2020 sind erneut weitere 12 Tage an zusätzlicher Freistellung für die Betreuung von beeinträchtigten Personen, ergänzend zum bereits bestehenden Anspruch von 3 Tagen pro Monat, vorgesehen. Somit ergibt sich für diese beiden Monate ein Anspruch von 18 Tagen (3+3+12). Diese Freistellungen können entweder in Tagen oder Stunden, in zusammenhängender Form oder an einzelnen Tagen, genutzt werden.

Diese zusätzlichen Freistellungen stehen auch jenen Arbeitnehmern zu, die selbst eine Beeinträchtigung haben und somit diese für sich selbst nutzen möchten.

 

Elternzeit (außerordentlicher Elternurlaub)

Die bezahlte 15-tägige Elternzeit wurde um weitere 15 Tage auf insgesamt 30 Tage erhöht. Somit kann im Zeitraum vom 5. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 diese Elternzeit genutzt werden. Die Elternzeit kann durchgehend oder auch nur für einzelne Tage beansprucht werden, wobei die Nutzung nicht in Stunden, sondern immer nur für ganze Tage möglich ist.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind, dass der jeweils andere Elternteil:

  • nicht arbeitslos ist
  • nicht ohne Arbeit ist, d.h. er muss offiziell einer Beschäftigung nachgehen
  • zum Zeitpunkt der Anfrage nicht Bezieher von sozialen Abfederungsmaßnahmen ist, wie z.B. Lohnausgleichskasse, Arbeitslosengeld, Mobilitätsgeld usw.

Zudem darf das Kind am 05.03.2020 das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, d.h. es darf max. 11 Jahre und 364 Tage alt sein.

Das Entgelt für den 30-tägigen Elternurlaub geht zu Lasten der INPS und beträgt 50% der normalen durchschnittlichen Entlohnung. Zudem wird von der INPS die figurative Beitragsversicherung übernommen.

Das Ansuchen muss sowohl an die INPS als auch an den Arbeitgeber gestellt werden.

Mit dem Dekret Nr. 34/2020 wird außerdem der unbezahlte Elternurlaub neu geregelt. Dieser darf nun zusätzlich zum eben beschriebenen bezahlten 30-tägigen Elternurlaub genutzt werden und gilt für Kinder bis zu 16 Jahren. In der vorherigen Regelung war dies nur für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren möglich. Die Nutzung dieser           unbezahlten Elternzeit ist uneingeschränkt, d.h. ohne Tagesbeschränkungen und kann für den Zeitraum vom 5. März bis einschließlich 14. Juni 2020 (vorgesehenes Schulende) beantragt werden.

Das Ansuchen ist an den Arbeitgeber zu richten (nicht an die INPS).

 

Bonus Baby Sitter

Als Alternative zur 30-tätigen bezahlten Elternzeit (für Kinder bis zu 12 Jahren) kann um Wertgutscheine für Babysitterdienste in Höhe von nun 1.200,00 Euro (vorher 600,00 Euro) angesucht werden. Für Arbeitnehmer im Sanitätswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit wird der Bonus von bisher 1.200,00 auf 2.000,00 Euro erhöht.

 

Bonus 500 Euro für Hausangestellte (colf) und Hauspflegekräfte (badanti)

Personen, die am 23. Februar 2020 einen oder mehrere Verträge als Hausangestellte mit insgesamt mindestens 10 Wochenstunden hatten, können für die Monate April und Mai 2020 um einen monatlichen Bonus in Höhe von jeweils 500,00 Euro ansuchen.

Die Voraussetzungen dafür sind, dass sie nicht mit dem Arbeitgeber zusammenleben, kein anderes lohnabhängiges Arbeitsverhältnis haben (ausgenommen sind natürlich andere Anstellungsverhältnisse als Hausangestellte), keine Rentenbezieher sind (Ausnahme Invalidenrente) und keine anderen Unterstützungsmaßnahmen für Covid-19 erhalten.

 

Bonus 600 Euro für „Arbeit auf Abruf“ und andere Kategorien

Für folgende Kategorien ist für die Monate März, April und Mai 2020 eine Bonuszahlung von jeweils 600,00 Euro vorgesehen, wenn aufgrund des aktuellen Notstands Covid-19 ihre Arbeitstätigkeit nur in reduzierter Form ausgeübt werden konnte oder diese ganz ausgesetzt werden musste:

  • Arbeit auf Abruf, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.01.2020 mindestens 30 Tage gearbeitet haben;
  • Saisonarbeiter, die nicht im Tourismussektor beschäftigt waren (z.B. Mitarbeiter von Skischulen usw.), die ihre Arbeit im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.01.2020 unfreiwillig verloren haben und in diesem Zeitraum für mindestens 30 Tage beschäftigt waren;
  • Gelegentlich selbständige Mitarbeiter (lavoro autonomo occasionale) ohne Mwst-Position, die ausschließlich bei der „getrennten Pensionskasse“ der INPS eintragen sind und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 23.02.2020 solche Verträge hatten und ab dem 23.02.2020 keine weiteren Beauftragungen erhalten haben;
  • Tür-zu-Tür-Verkäufer mit Mwst-Position und einem Einkommen im Jahr 2019 von mehr als 5.000,00 Euro, die ausschließlich bei der „getrennten Pensionskasse“ der INPS eingetragen sind.

Im Moment der Gesuchstellung dürfen die Antragsteller kein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis haben oder Rentenbezieher sein.

 

Anrecht auf „Smart Working“ für Eltern

Diese Möglichkeit ist für Eltern vorgesehen, die mindestens ein Kind im Alter von bis zu 14 Jahren haben und sofern diese Form der Erbringung der Arbeitsleistung mit der Arbeitstätigkeit vereinbar ist. Der Anspruch ist auf den privaten Sektor beschränkt und der jeweils andere Elternteil darf nicht arbeitslos sein, sich nicht in der Lohnausgleichskasse befinden oder keiner Arbeit nachgehen. Es ist aber auf jeden Fall die Meldepflicht für diese Art der Arbeitsausführung an das Arbeitsministerium und die Informationspflicht zur Arbeitssicherheit an den Mitarbeiter vorzunehmen.

 

Lohnausgleichskasse

Die bisher vorgesehenen 9 Wochen wurden um weitere 5 Wochen auf insgesamt 14 Wochen, für den Zeitraum vom 23.02. bis 31.08.2020, aufgestockt. Für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.2020 kann mit einer zweiten Anfrage um weitere 4 Wochen angesucht werden.

Die Sektoren Tourismus, Messen und Tagungen, Freizeitparks und Kinos können die gesamten 18 Wochen schon vor dem 01.09.2020 nutzen.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.