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Dekret „Ristori“

(download als pdf)

 

Am 28.10.2020 wurde das sogenannte „Decreto Ristori“ (D.L. Nr. 137/2020) im Amtsblatt der Republik veröffentlicht, in welchem wieder einige wichtige Punkte in Bezug auf das Arbeitsrecht und Covid-19 enthalten sind.

 

Lohnausgleichskasse

 

Im Zeitraum vom 16.11.2020 bis zum 31.01.2021 werden zu den 18 Wochen (9 + 9) Covid-Lohnausgleich weitere 6 Wochen bereitgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass die kompletten 18 Wochen Lohnausgleichskasse von der INPS autorisiert wurden. Wie bereits bei den 18 Wochen festgelegt, wird im Falle der Nutzung dieser zusätzlichen 6 Wochen folgende Zusatzbeitragszahlung fällig:

  • +18% Beitragszahlung, sofern es keinen Umsatzrückgang gegeben hat
  • +9% Beitragszahlung bei einem Umsatzrückgang zwischen 0% und 20%
  • Beitragsfrei bei einem Umsatzrückgang von 20% oder darüber.

Der Umsatzrückgang ist mit Bezug auf das 1. Semester 2020 im Vergleich zum 1. Semester 2019 zu berechnen.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir nochmals daran erinnern, dass das Fürsorgeinstitut INPS für die Beanspruchung der Lohnausgleichswochen das Kriterium der „genehmigten Zeiträume“ anwendet, d.h. unabhängig davon, ob im autorisierten Zeitraum alle Tage effektiv genutzt wurden, wird der genehmigte Zeitraum immer als voll genossen betrachtet. Deshalb sollte bei Ansuchen um Lohnausgleichskasse möglichst mit Bedacht vorgegangen werden und die Nutzung derselben so eingeteilt werden, dass immer die gesamte Woche genutzt wird und nicht nur einzelne Tage, um so den vollen Umfang dieser Stützungsmaßnahmen genießen zu können. Dies besonders im Hinblick auf einen weiteren möglichen „Lockdown“ und die Wahrung einer genügenden Anzahl an noch nutzbaren Lohnausgleichswochen.

 

Entlassungsstopp

 

Aufgrund der Verlängerung der Lohnausgleichskasse wurde parallel dazu auch der Entlassungsstopp bis zum 31.01.2021 verlängert.

D.h. bis zum 31.01.2021 können KEINE Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen (objektiv gerechtfertigter Grund) oder kollektive Entlassungen vorgenommen werden.

Ausgenommen von dieser Maßnahme sind jene Betriebe, welche die Betriebstätigkeit definitiv einstellen oder ein entsprechendes betriebliches Gewerkschaftsabkommen mit einer zusätzlichen Austrittsentschädigung abgeschlossen haben oder Betriebe, die Konkurs angemeldet haben.

 

Beitragsbegünstigung für Betriebe, welche die Lohnausgleichskasse NICHT nutzen

 

Wie bereits im „August-Dekret“ vorgesehen, wird jenen Betrieben, welche die zusätzlichen 6 Wochen Lohnausgleichskasse ab 16.11.2020 (siehe oben) NICHT beanspruchen, eine Beitragsbegünstigung für maximal 4 Wochen gewährt. Die Höhe der Begünstigung hängt von der Anzahl und dem Betrag der effektiv genutzten Lohnausgleichsstunden im Monat Juni 2020 ab.

Bei dieser Begünstigung ist aber genau abzuwägen, ob sie beansprucht werden soll, denn dadurch wird die weitere Nutzung der Covid-Lohnausgleichskasse automatisch ausgeschlossen.

 

„Una Tantum“-Zahlung für Saisonangestellte im Tourismussektor

 

Arbeitnehmer mit einem Saisonvertrag im Tourismussektor, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 29.10.2020 unfreiwillig die Arbeit verloren haben und in diesem Zeitraum mindestens 30 effektive Arbeitstage nachweisen können, ohne Anrecht auf Pensionszahlungen oder Arbeitslosengeld (NASPI) zu haben, steht eine „Una-Tantum“-Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro zu. Die Ansuchen müssen von den betroffenen Arbeitnehmern innerhalb 30. November 2020 beim INPS eingereicht werden. Diesbezüglich leisten Patronate Hilfestellung bei der Abfassung und Übermittlung der Ansuchen.

 

Gehaltspfändungen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt

 

Die bereits zuvor festgelegte Aussetzung der Gehaltspfändungen, welche über den Einzugsdienst abgewickelt werden, ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.