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Mitteilung an Gewerkschaften bei Beschäftigung von Leiharbeitern im Betrieb

(download als pdf)

 

Wie jedes Jahr ist auch heuer wieder die Pflichtmitteilung an die Gewerkschaften zu verschicken, wobei Betriebe, die im Jahr 2020 Leiharbeiter beschäftigt haben, folgende Daten mitteilen müssen:

  • Anzahl der abgeschlossenen Leiharbeitsverträge;
  • die jeweilige Dauer der einzelnen Leiharbeitsverträge;
  • die Anzahl und Qualifizierung der beschäftigten Leiharbeiter pro Leihvertrag.

Die Meldung muss entweder an die betriebsinternen Gewerkschaftsvertretungen (RSA) oder an die bereichsvertretenden Gewerkschaften (RSU) und bei Fehlen dieser an die territorialen Gewerkschaftsvertretungen per Post oder zertifizierter E-Mail (PEC) übermittelt werden. Gerne sind wir behilflich bei der Übermittlung dieser Meldungen.

Die Übermittlung muss innerhalb 31.01.2021 erfolgen.

Sollte dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen werden, sind Verwaltungsstrafen in Höhe von 250,00 Euro bis 1.250,00 Euro vorgesehen.

 

Zudem möchten wir nochmals daran erinnern, dass die Beschäftigung von Leiharbeitern im eigenen Betrieb unbedingt dem Lohnbüro mitgeteilt werden muss, denn die Leiharbeiter sind im Einheitslohnbuch (LUL) einzutragen, weil die tägliche Präsenzerfassung (Arbeitszeiten) für den Nutzer (Beschäftigungsbetrieb) verpflichtend vorgeschrieben ist.

 

 

Arbeit auf Abruf und Arbeitssicherheit

 

Kürzlich wurde eine Mitteilung vom Nationalen Arbeitsinspektorat veröffentlicht, worin darauf hingewiesen wird, dass bei einer Beschäftigung im Betrieb von sogenannten „Arbeitern auf Abruf“ (lavoro intermittente) auch diese besondere Beschäftigungsart in der Risikobewertung berücksichtigt werden muss.

Konkret bedeutet dies, dass auch diese Mitarbeiter die normale Einschulung in Bezug auf Arbeitssicherheit erhalten müssen. Zudem muss in der Risikobewertung eine eigene Sektion für diese besondere Art der Beschäftigung (Arbeit auf Abruf) eingefügt werden, worin diese spezielle Mitarbeiterkategorie behandelt und eventuell besondere/zusätzliche Risiken bewertet und die daraus resultierenden Sicherheitsvorkehrungen beschrieben werden, sofern nicht bereits vorhanden bzw. kein erhöhtes Risiko besteht, auch wenn die Tätigkeit nur gelegentlich erbracht wird.

 

Deshalb ist es ratsam, sich mit dem Sicherheitsexperten in Verbindung zu setzen, um diese Fälle genau abzuklären.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.