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Verschiedene Neuerungen Arbeitsrecht Covid-19

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Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Covid-19 Erkrankung

Nach einer Covid-19-Viruserkrankung der Arbeitnehmer/innen und einer damit verbundenen Abwesenheit vom Arbeitsplatz (Quarantäne) sind bei der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit folgende Regeln zu beachten:

 

  1. Positive Arbeitnehmer mit schweren Symptomen oder Einlieferung ins Krankenhaus:
    Diese Arbeitnehmer müssen, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit, einen negativen PCR-Test (Molekulartest) vorweisen und zusätzlich noch beim zuständigen Betriebsarzt, sofern ein solcher im Betrieb ernannt wurde, eine Kontrollvisite über die Tauglichkeit zur Ausübung der Arbeitstätigkeit machen (gleiche Untersuchung wie bei krankheitsbedingten Abwesenheiten/Unfällen von mehr als 60 Tagen).
  2. Positive Arbeitnehmer mit Symptomen:
     Arbeitnehmer, die keine schweren Symptome während der Covid-19-Erkrankung hatten und in den letzten 3 Tagen der Quarantäne überhaupt keine Anzeichen von Symptomen mehr aufweisen, müssen nach einer Quarantänedauer von mindestens 10 Tagen einen negativen Molekulartest vorweisen (10 Tage Quarantäne + Test = 11. Tag), bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird.
  3. Positive Arbeitnehmer ohne Symptome „asymptomatisch“: 
    Arbeitnehmer, die mit dem Covid-19-Virus infiziert waren, aber keine Symptome aufweisen, können nach einer Quarantänedauer von mindestens 10 Tagen (10 Tage Quarantäne + Test = 11. Tag) mit einem negativen Molekulartest die Arbeit wieder aufnehmen.
  4. Langzeitpositive Arbeitnehmer ohne Symptome „asymptomatisch“:
    Arbeitnehmer, die mit dem Covid-19-Virus infiziert sind, keine Symptome aufweisen, aber bei den Molekulartests weiterhin als „positiv“ aufscheinen, dürfen zwar die Isolation (häusliche Quarantäne) nach 21 Tage beenden, dürfen aber nach 21 Tagen NICHT an den Arbeitsplatz zurückkehren. Dies kann ausschließlich mit einem negativen Molekulartest erfolgen. Die Zeit ab dem 21. Tag der Abwesenheit bis zur effektiven Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit muss entweder mit einer Verlängerung der Krankschreibung durch den zuständigen Basis-/Hausarzt abgedeckt werden oder, falls möglich, kann die Arbeitsleistung von Zuhause in „Telearbeit“ erbracht werden und wird somit als „normale“ Arbeitsleistung abgerechnet.
  5. Arbeitnehmer, die engen Kontakt zu positiv getesteten Personen hatten:
    In diesen Fällen muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Basis-/Hausarzt umgehend verständigen, der ihn/sie vorläufig krankschreibt, sofern nicht die Arbeitsleistung von Zuhause in „Telearbeit“ erbracht werden kann. Nach 10 Tagen Quarantäne kann der Arbeitnehmer mit einem negativen Molekulartest (10 Tage Quarantäne + Test = 11. Tag) die Arbeit wieder aufnehmen.

 

Wichtig: in allen oben erwähnten Fällen müssen die negativen Molekulartests vom Arbeitnehmer über den zuständigen Betriebsarzt, sofern ein solcher ernannt wurde, auch in telematischer Form an den Arbeitgeber übermittelt werden.
Sollten im Haushalt des an Covid-19 erkrankten Arbeitnehmers noch andere Familienmitglieder weiterhin als positiv aufscheinen, hat dies keine Auswirkung und wird nicht als „enger Kontakt“ gewertet, sofern der Molekulartest negativ, so wie oben beschrieben, resultiert.

 

Bezahlter Elternurlaub wegen Covid-19

Eltern von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und eine Covid-19 Erkrankung aufweisen oder in Quarantäne sind, weil sie „enge Kontakte“ zu positiv getesteten Personen hatten oder für welche der Präsenzunterricht auf Fernunterricht umgestellt wurde, haben für die gesamte Dauer dieser Phase Anrecht auf einen bezahlten Elternurlaub, sofern sie ihre Arbeit nicht von Zuhause in „Telearbeit“ erbringen können. Die Höhe der Vergütung beträgt 50% der normalen Tagesentlohnung und wird vom INPS übernommen. Die Ansuchen stehen zwar noch nicht zur Verfügung, der Nutzungszeitraum erstreckt sich aber vom 13.03.2021 bis zum 30.06.2021.
Eltern von Kindern im Alter zwischen 14 und 16 Jahren haben ebenfalls Anrecht auf Freistellung, erhalten aber weder vom INPS noch vom Arbeitgeber für diese Abwesenheiten eine Gehaltszahlung.

 

Anpassung der Sicherheitsprotokolle im Betrieb

Aufgrund des Sicherheitsprotokolls, abgeschlossen zwischen der Regierung und allen Sozialpartnern am 6. April 2021, ist die Risikoanalyse im Betrieb (Sicherheit am Arbeitsplatz) den entsprechenden Vorgaben anzupassen und es empfiehlt sich deshalb, sich mit dem zuständigen Beauftragten für Arbeitssicherheit (Sicherheitsexperte) in Verbindung zu setzen, sofern dies nicht schon erfolgt ist.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Abstandsregelung am Arbeitsplatz (im Freien und in geschlossenen Räumen), eventuelle FFP-2-Maskenpflicht und stärkere Miteinbeziehung in die Entscheidungen des Betriebsarztes, sofern ein solcher ernannt wurde.

Hier sei auch noch kurz angemerkt, dass jene Arbeitnehmer/innen, die bereits an Covid-19 erkrankt und wieder gesund an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder jene, die schon die Covid-19-Schutzimpfung erhalten haben, sich genauso an alle Covid-19-Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu halten haben, wie jene, die noch nicht vom Virus betroffen waren oder die Impfung noch nicht erhalten haben.

 

Allgemeines

Nutzung der angereiften Freistunden

Bitte überprüfen Sie die Freistundensituation ihrer Mitarbeiter. Die meisten Kollektivverträge sehen nämlich vor, dass ab Juni des Folgejahres nach Anreifung der Freistunden die nicht genutzten Freistunden ausbezahlt werden müssen (sprich alle Freistunden, die bis zum 31.12.2020 angereift sind und nicht innerhalb 30.06.2021 aufgebraucht bzw. genutzt wurden). Daher wird in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für 07/2021 die Auszahlung dieser Restbestände an Freistunden automatisch vorgenommen.

Hierbei sind die Freistunden nicht mit den Urlaubsstunden zu verwechseln, welche ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden dürfen. Es sei aber angemerkt, dass in Bezug auf die Urlaubsstunden jeder Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 4 Wochen, entspricht 160 Stunden (40 X 4) für Ferien nutzen muss. Bei eventueller Verletzung dieser gesetzlichen Regelung werden Verwaltungsstrafen an den Arbeitgeber (nicht den Arbeitnehmer) verhängt, da dieser für die Einhaltung der vierwöchigen Urlaubszeit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist.

 

Kontrolltätigkeit der Aufsichtsbehörden 2021

Aufgrund des kürzlich veröffentlichten Jahresberichts des nationalen Arbeitsinspektorats wurden unter anderem auch jene Sektoren und Bereiche bekanntgegeben, die im Jahr 2021 verstärkt auf die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften überprüft und kontrolliert werden sollen. Es handelt sich um folgende Sektoren bzw.  Bereiche:

Landwirtschaft, Bau, Spedition- und Transportwesen, Dienstleistung in Betrieben (z.B. Reinigungsunternehmen, Mensen usw.), „Arbeit auf Abruf“, gelegentliche Mitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und zusätzlich noch jene Sektoren, die während der Pandemie durchgehend gearbeitet haben, wobei hauptsächlich der Dienstleistungssektor, der Bereich „Dienste an Familien“ (Kindertagesstätten usw.), Arbeitsvermittlungsagenturen und jene Betriebe, die ihre Tätigkeit während der Pandemie umgestellt haben, betroffen sind.

Deshalb sollten Betriebe in den betroffenen Sektoren im laufenden Jahr besonders auf die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen achten, um eventuellen Sanktionen vorzubeugen.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.