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NEUERUNGEN ARBEITSRECHT

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Unfallmeldung - INAIL

 

Mit dem kürzlich veröffentlichtem INAIL-Rundschreiben Nr. 24/2021 nimmt das Unfallinstitut nochmals ausführlich Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung der telematischen Unfallmeldung bei Arbeitsunfällen.

Dabei gilt es, folgende Vorschriften zu beachten, wobei die Heilungsdauer immer erst ab dem Folgetag des Unfalls berechnet wird (somit ist der Unfalltag immer ausgeschlossen):

  • Arbeitsunfall mit einer Heilungsdauer von 0 (Null) Tagen, d.h. der Arbeitnehmer kann die Arbeit am nächsten Tage wieder aufnehmen: KEINE Unfallmeldung;
  • Arbeitsunfall mit einer Heilungsdauer von 1 (ein) bis 3 (drei) Tagen: der Arbeitgeber ist verpflichtet, die sogenannte „Statistische Unfallmeldung“ innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis über den Arbeitsunfall zu übermitteln;
  • Arbeitsunfall mit einer Heilungsdauer von mehr als 3 Tagen: der Arbeitgeber ist verpflichtet, die „normale“ Unfallmeldung innerhalb von 2 Tagen ab Kenntnis über den Arbeitsunfall zu übermitteln.

Zusammen mit der Unfallmeldung ist immer auch das ärztliche Attest zu übermitteln.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit zuerst mit einer Heilungsdauer von bis zu 3 Tagen prognostiziert worden sein (Statistische Unfallmeldung) und in der Folge auf mindestens 4 oder mehr Tage verlängert werden, dann muss innerhalb von 2 Tagen nochmals die „normale“ Unfallmeldung an das INAIL übermittelt werden. Dafür kann aber die bereits übermittelte „Statistische Unfallmeldung“ mit einer entsprechenden Funktion in die „normale Unfallmeldung“ umgewandelt werden.

 

Tödliche oder lebensgefährdende Arbeitsunfälle müssen innerhalb von 24 Stunden übermittelt werden.

Zudem ist zu beachten, dass für die Übermittlungsfrist von 48 Stunden bzw. 2 Tagen der Samstag immer als Werktag zu berücksichtigen ist.

 

Werden diese Fristen zur Übermittlung der Unfallmeldung nicht eingehalten, sind Verwaltungsstrafen in Höhe von 1.290,00 Euro bis 7.745,00 Euro vorgesehen.

 

 

Quarantänebestimmungen bei Covid-19

 

Mit August 2021 wurden vom italienischen Gesundheitsministerium die neuen Richtlinien bei Covid-19-Erkrankung festgelegt.

Dabei gilt grundsätzlich zwischen Quarantäne und „häuslicher“ Isolation. zu unterscheiden:

  • Quarantäne: das SARS-CoV-2 Virus ist nicht nachgewiesen worden (Grund für diese Maßnahme ist ein Kontakt mit einer nachweislich an Covid-19 erkrankten Person);
  • Isolation: das SARS-CoV-2 Virus ist nachgewiesen worden.

 

Im Unterschied zur vorherigen Regelung sind nun für „voll geimpfte“ Personen Erleichterungen für die Quarantänemaßnahmen vorgesehen.

 

Quarantäne (ohne nachgewiesene Erkrankung)

Personen, die seit mindestens 14 Tagen den kompletten Impfzyklus abgeschlossen haben

Kontakt mit Covid-19 infizierten Personen

Bei „engem“ Kontakt“ 7 Tage Quarantäne + negativer Molekulartest am Ende

KEIN „enger“ Kontakt – KEINE Quarantänemaßnahme

Nicht geimpfte Personen oder Personen, die den kompletten Impfzyklus noch nicht oder seit weniger als 14 Tagen abgeschlossen haben

Kontakt mit Covid-19 infizierten Personen

Bei „engem“ Kontakt 10 Tage Quarantäne + negativer Molekulartest am Ende

KEIN „enger“ Kontakt – KEINE Quarantänemaßnahme

 

häusliche“ Isolation (mit nachgewiesener Erkrankung)

Asymptomatisch

Symptomatisch

Positive Langzeiterkrankung

10 Tage Isolation + negativer Molekulartest am Ende

10 Tage Isolation, davon die letzten 3 Tage ohne Symptome + negativer Molekulartest am Ende

21 Tage Isolation, davon die letzten 7 Tage ohne Symptome + negativer Molekulartest am Ende

 

In allen Fällen wird die Quarantäne/Isolation nur mit einem negativen Molekulartest aufgehoben, auch wenn die oben angegebenen Fristen überschritten werden.

 

 

Betriebsmensa – „green pass“

 

Die Regierung hat nun auch festgelegt, dass beim Zutritt zur Betriebsmensa in geschlossenen Räumen, in denen Speisen verabreicht und konsumiert werden, der sogenannte „green pass“ nötig und vorzuweisen ist. Somit gilt auch in diesem Bereich dieselbe Regelung wie in allen „öffentlichen“ Restaurants, Gasthäusern, Bars usw., wo die Möglichkeit zur Verabreichung und zum Verzehr von Mahlzeiten in geschlossenen Räumlichkeiten angeboten wird.

Der Arbeitgeber bzw. eine von ihm schriftlich ermächtigte Person, müssen die entsprechenden Kontrollen durchführen.

 

 

Lohn- und Gehaltszahlung – KEIN Bargeld

 

Wie schon mehrfach berichtet, dürfen seit 1. Juli 2018 die Lohn- und Gehaltszahlungen nicht mehr in Form von Bargeldzahlungen erfolgen, sondern müssen zwingend mittels Banküberweisung, Postanweisung oder anderen elektronischen Zahlungssystemen abgewickelt werden, damit die Geldflüsse nachvollziehbar sind.

Eine eventuelle Unterschrift vom Arbeitnehmer auf dem Lohnstreifen als Empfangsbestätigung für die erhaltene Lohnzahlung gilt nicht als Zahlungsnachweis in diesem Sinne.

Diese Regelung gilt sowohl für Akontozahlungen (Gehaltsvorschüsse), als auch für die effektive monatliche Gehaltszahlung. Die Handhabung ist bei lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen und diesen gleichgestellten Mitarbeitern (sogenannte CoCoCo, Projektarbeiter u.ä.) zu berücksichtigen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind „Hausangestellte“ von privaten Arbeitgebern, Praktikanten, Bezieher von Stipendien (borse di studio) und gelegentliche Mitarbeiter, wobei aber auch in diesen Fällen die Gehaltszahlung über Bankanweisung oder andere elektronische Zahlungssysteme zu empfehlen ist.

 

Ausdrücklich von dieser nachverfolgbaren Zahlungsmethode ausgenommen sind Spesenrückvergütungen an die Arbeitnehmer, die weiterhin, nach Vorlage der entsprechenden Belege mittels Bargeld beglichen werden können. Aber auch in diesen Fällen ist zu empfehlen, dass die Verrechnung/Rückerstattung an die Arbeitnehmer über den monatlichen Lohnstreifen erfolgen sollte.

 

 

Kontrollen Baugewerbe

 

Das nationale Arbeitsinspektorat hat mitgeteilt, dass im zweiten Halbjahr 2021 verstärkt Kontrollen im Bausektor durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk wird auf folgende Betriebe gerichtet:

  • Betriebe, die bisher keine oder nur eine geringe Tätigkeit aufweisen können und nun, durch die Nutzung des „110%-Bonus“, die ihre Tätigkeit wieder verstärkt aufnehmen;
  • Betriebe, die in größerem Umfang transnationale Entsendungen von Arbeitnehmern nutzen (d.h. Arbeitskräfte von ausländischen Firmen im eigenen Betrieb nutzen – Stichwort Lohndumping).

Zudem wird auch verstärkt die Einhaltung der Arbeitssicherheit sowie die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Mindestabstand usw.) kontrolliert, weil die Arbeitsunfälle in diesem Sektor stetig steigen und deshalb Anlass zur Sorge geben.

 

Für weitere Klärungen oder ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.