Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Haushaltsgesetz 2022 – arbeitsrechtliche Bestimmungen

(download als pdf)

 

Steuerreform Einkommenssteuer

Mit Jänner 2022 werden die bisherigen fünf Einkommensstufen auf vier reduziert, verbunden mit einer teilweisen IRPEF-Steuersatzreduzierung:

 

Steuergrundlagen

bis 15.000,00 Euro

23%

von 15.000,00 Euro bis 28.000,00 Euro

25%

von 28.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro

35%

über 50.000,00 Euro

43%

 

Der sogenannte Steuerbonus (Ex-Renzi-Bonus) von 1.200,00 Euro pro Jahr wird nur mehr bis zu einer jährlichen Steuergrundlage von 15.000,00 Euro gewährt. Der zusätzliche Steuerfreibetrag für Steuergrundlagen zwischen 15.000,00 und 28.000,00 Euro wird nur mehr unter ganz bestimmten Voraussetzungen anerkannt und kann ebenfalls nur mehr max. 1.200,00 Euro pro Jahr betragen.

Die Steuerfreibeträge für Kinder bis zum 21. Lebensjahr werden ab 01.03.2022 nicht mehr über die Lohnstreifen ausbezahlt, sondern müssen mit einem eigenen Ansuchen (siehe Punkt Einheitsfamiliengeld unten) von den betroffenen Arbeitnehmern über das INPS-Portal beantragt werden. Diese Beträge werden deshalb ab 03/2022 direkt von der INPS an die betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlt.

Die persönlichen Steuerfreibeträge, die Steuerfreibeträge für Kinder ab dem 21. Lebensjahr, Steuerfreibeträge für den Ehepartner und die Steuerfreibeträge für andere Familienmitglieder werden auch in Zukunft, so wie bisher gewohnt, weiterhin über den Lohnstreifen berechnet und ausbezahlt und von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen. Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass steuerlich zu Lasten lebende Kinder bis zum 23. Lebensjahr ein eigenes Einkommen von max. 4.000,00 Euro pro Jahr erzielen dürfen. Ab dem 24. Lebensjahr gelten Kinder nur dann als steuerlich zu Lasten lebend, wenn das Einkommen des Kindes 2.840,51 Euro pro Jahr nicht überschreitet.

 

Einheitsfamiliengeld (assegno unico e universale)

Ab 01.03.2022 wird das neu geschaffene „Einheitsfamiliengeld“ voraussichtlich definitiv eingeführt. Hier eine kurze Zusammenfassung, was es zu beachten gilt:

  • Das Einheitsfamiliengeld ersetzt: INPS-Familiengeld, Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder, die das 21. Lebensjahr noch NICHT erreicht haben, zusätzlichen Steuerfreibetrag für „Großfamilien“ (mit mindestens 4 Kinder), Geburtengeld, Geburtenprämie, Fond zur Unterstützung von Geburten;
  • Als Voraussetzung für den Erhalt müssen folgende Punkte gleichzeitig erfüllt werden und für die gesamte Dauer des Bezuges aufrecht bleiben: italienischer Staatbürger oder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates zu sein oder ein Familienmitglied desselben, mit Aufenthaltsgenehmigung oder dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung oder Inhaber einer italienischer Arbeitsgenehmigung mit einer Mindestdauer von 6 Monaten zu haben, verpflichtet ist in Italien Steuern zu zahlen, in Italien ansässig zu sein, eventuell auch vorher schon für mindestens 2 Jahre in Italien ansässig gewesen zu sein;
  • Es muss ein Einkommensnachweis (gemäß ISEE) beigelegt werden bzw. eine Eigenerklärung (dann steht nur der Mindestbetrag zu). Hier ist es wichtig zu beachten, dass für den Einkommensnachweis (gemäß ISEE) auch Bankguthaben und Wertpapierdepots (eigener Ausdruck von Seiten des Bankinstitutes) mitberücksichtigt werden müssen;
  • Begünstigt sind alle Familien (egal ob Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler usw.), welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • minderjährige Kinder oder Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aber eine Schule besuchen (auch Oberschule oder Universität) oder eine berufliche Ausbildung absolvieren (auch Praktikum) und dabei ein Einkommen von nicht mehr als 8.000,00 Euro erzielen;
    • volljährige Kinder, die in den offiziellen Arbeitslosenlisten eingetragen sind und auf Arbeitssuche sind;
    • volljährige Kinder, die einen Zivildienst leisten.

  • die Höhe des Einheitsfamiliengeldes errechnet sich aufgrund der Höhe des gesamten Familieneinkommens (gemäß ISEE-Erklärung), der Anzahl der Familienmitglieder und deren anagrafischen Alters. Bei Familieneinkommen von über 40.000,00 Euro, wird immer der Mindestbetrag von 50,00 bzw. 25,00 Euro ausbezahlt;
  • die Ansuchen können ausschließlich in telematischer Form über das INPS-Portal durch den Antragsteller selbst, oder was auf jeden Fall zu empfehlen ist, über ein Patronat eingereicht werden. Dabei müssen unbedingt die Bankkoordinaten (IBAN) des Antragstellers angegeben werden, damit die monatliche Gutschrift auf das Bankkontokorrent erfolgen kann;
  • Die Dauer der Ansuchen geht von März bis zum Februar des Folgejahres. In der Praxis bedeutet dies, dass bei allen eingereichten Ansuchen von Jänner bis Juni des laufenden Jahres die Zahlungen ab März berechnet und ausbezahlt werden. Für Ansuchen, welche ab Juli oder später eingereicht werden, werden keine rückwirkenden Nachzahlungen (ab März) gemacht, sondern die Auszahlung beginnt ab dem Folgemonat der Einreichung des Ansuchens.

 

Beitragsbegünstigung für Arbeitnehmer

Für das Jahr 2022 ist zusätzlich zur Steuerreform (siehe oben), eine Beitragsreduzierung in Bezug auf die Sozialabgaben von 0,8% zu Gunsten der Arbeitnehmer vorgesehen. Dadurch wird bis zu einer Beitragsgrundlage von max. 35.000,00 Euro der Arbeitnehmeranteil INPS von bisher 9,19% bzw. 9,49% auf jeweils 8,39% bzw. 8,69% reduziert.

Aber auch diese Begünstigung unterliegt leider folgenden Einschränkungen: die Aufteilung der Begünstigung wird auf eine jährliche INPS-Versicherungsgrundlage von höchstens 35.000,00 Euro berechnet, die auf 13 Monatsgehälter aufzuteilen ist (35.000,00 / 13 = 2.692,00 Euro), d.h. in den Monaten von Jänner bis November darf eine maximale Versicherungsgrundlage-INPS von 2.692,00 Euro erreicht und nur im Monat Dezember darf dieser Betrag verdoppelt werden. Wird diese Grundlage in einem Monat auch nur um 1,00 Euro überschritten, darf für diesen Monat die Reduzierung von 0,8% nicht beansprucht werden, auch wenn das Jahreseinkommen insgesamt unter 35.000,00 Euro liegt. Daher werden all jene Arbeitnehmer, die im Juni/Juli ein 14tes Monatsgehalt beziehen, in dem Monat die Reduzierung nicht anwenden können.

 

Mitteilung der Beschäftigung von Leiharbeitern

Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb 31.01.2022 die Beschäftigung von Leiharbeitern im eigenen Betrieb den Gewerkschaften mitgeteilt werden muss.

Sollten Sie im Jahr 2021 Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungs-agenturen/Leiharbeitsfirmen in Ihrem Betrieb beschäftigt haben, können wir Ihnen bei der Abfassung und Versendung der Meldung an die Gewerkschaftsvertretungen behilflich sein. Eventuell nicht durchgeführte Meldungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von 250,00 bis 1.250,00 Euro geahndet.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.