Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht des Jahres 2019 (download als pdf):
Verlängerung Pflicht-Vaterschaftsurlaub
Der nun schon seit mehreren Jahren eingeführte bezahlte Pflicht-Vaterschaftsurlaub, welcher innerhalb der ersten 5 Monate nach der Geburt des Kindes genossen werden muss, ist von bisher 4 auf nunmehr 5 Tage angehoben worden. Diese Regelung gilt für alle Kinder, die ab dem 01.01.2019 geboren bzw. adoptiert werden. Die Vaterschaftsurlaubstage können einzeln genossen und müssen nicht für einen einmaligen, zusammenhängenden Zeitraum angesucht werden.
Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, einen (1) weiteren zusätzlichen fakultativen Vaterschaftstag zu nutzen, dieser wird aber dann vom obligatorischen Mutterschaftsurlaub des anderen Elternteils abgezogen.
Neuerungen obligatorischer Mutterschaftsurlaub
Ab 01.01.2019 besteht nun auch die Möglichkeit, den 5-monatigen obligatorischen Mutterschaftsurlaub ab dem Moment der Geburt des Kindes in Anspruch zu nehmen und nicht bereits einen bzw. zwei Monate vor dem angenommenen Geburtstermin diesen antreten zu müssen, wobei die bisherige Regelung (1 bis 2 Monate vor der Geburt) weiterhin aufrecht und anwendbar bleibt.
Voraussetzung für die Verschiebung des Beginns des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes sind zwei positive Gutachten, welche einerseits von einem von der Sanitätseinheit dafür beauftragten Facharzt und anderseits vom zuständigen Betriebsarzt ausgestellt werden müssen.
Erhöhung Bonus für Kinderhort
Die Bonuszahlung von Seiten der INPS zur Deckung der Spesen für die Einschreibegebühren im Kinderhort für alle Neugeborenen ab dem 01.01.2016 wird ab dem Jahr 2019 auf 1.500,00 Euro pro Jahr erhöht. Dieser Betrag wird, aufgrund der eingegangenen Ansuchen und bis zum Erreichen des dafür vorgesehenen und bereitgestellten Gesamtbetrags und nach Vorlage der Einschreibebestätigung im Kinderhort und der entsprechenden Zahlungsbelege, an die Antragsteller überwiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlung nicht mit der 19%igen Steuerabsetzbarkeit und den sogenannten Wertgutscheinen für Babysitting (voucher baby sitting) kumulierbar ist.
Verlängerung Bonus für Neugeborene
Um die Geburtenrate in Italien zu steigern, wird auch im Jahr 2019 weiterhin der sogenannte „Bonus bebè“ im Wert von 960,00 Euro pro Jahr, für insgesamt 12 Monate, ab der Geburt bzw. Adoption des Kindes, ausbezahlt. Für alle weiteren Kinder, nach dem erstgeborenen Kind oder der Erstadoption, erhöht sich der eben genannte Betrag um 20%.
Anrecht auf diese Bonuszahlungen haben aber nur jene Familien, deren gesamtes Familieneinkommen jährlich nicht höher als 25.000,00 Euro ist. Es muss eine entsprechende telematische Anfrage an die INPS gestellt werden.
Beitragsbegünstigung für „ausgezeichnete“ Universitätsabsolventen
Betrieben, die ab 01.01.2019 neue Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag (auch Part Time) anstellen, steht eine INPS-Beitragsbefreiung in Höhe von 8.000,00 Euro für max. 12 Monate zu, welche im Falle von Part Time-Anstellung im Verhältnis zur Arbeitszeitreduzierung gekürzt wird. Damit der Betrieb die Begünstigung nutzen kann, müssen die „de minimis“ Bestimmungen eingehalten werden.
Die Voraussetzungen der neu anzustellenden Mitarbeiter müssen folgende sein:
- Abschluss des 5-jährigen Universitätslehrganges (Master) mit der Höchstpunktezahl 110 und Auszeichnung („110 e lode“), welcher im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 erzielt wurde und der Mitarbeiter darf das 30. Lebensjahr noch nicht beendet haben;
- Erhalt eines Forschungsdoktorats/-beauftragung im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 und der Mitarbeiter darf das 34. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Dieselbe Begünstigung steht auch dann zu, wenn bereits bestehende Arbeitsverträge im oben erwähnten Zeitraum umgewandelt werden und die Mitarbeiter die angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Betriebe, die in den letzten 12 Monaten Einzelentlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund bzw. kollektive Entlassungen vorgenommen haben, sind von der Anwendung dieser Begünstigung ausgeschlossen.
INAIL – Neuregelung der Fälligkeiten
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 (mit eventueller definitiver Bestätigung nach diesem Zeitraum) werden die INAIL-Prämiensätze für die Pflichtunfallversicherung reduziert, wobei der Höchstprämiensatz von bisher 130 Promille auf 110 Promille herabgesetzt wird.
Gleichzeitig werden auch neue Fälligkeiten eingeführt:
Zusendung der Berechnungsgrundlagen vom Unfallinstitut INAIL |
31.03.2019 |
Abgabe Ansuchen um Herabsetzung der Berechnungsgrundlage |
16.05.2019 |
Prämienberechnung |
16.05.2019 |
Abgabe Selbstberechnung der Prämie |
16.05.2019 |
Zahlung 1. Rate |
16.05.2019 |
Zahlung 2. Rate |
16.05.2019 |
Im Falle einer Ratenzahlung bleiben die Zahlungstermine, so wie bereits in den Vorjahren festgelegt, unverändert, d.h. für die 3. Rate der 16.08.2019 und für die 4. Rate der 16.11.2019.
INAIL – Neuerungen bei Unfallversicherungen für „Hausfrauen“
All jene Personen, die ausschließlich Zuhause im privaten Haushalt tätig sind und dort täglich ihre Arbeitsleistung erbringen und keine andere berufliche Unfallversicherung haben, müssen beim INAIL unfallversichert werden. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sind ein anagrafisches Alter zwischen 18 und (neu ab 2019!) 67 Jahren. Die jährliche Versicherungsprämie wurde zudem von bisher 12,91 Euro auf 24,00 Euro erhöht. Die Zahlung ist mittels Posterlagschein innerhalb 31.01. jeden Jahres durchzuführen.
Leiharbeit – Beschäftigung von „externen“ Mitarbeitern
Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass eventuell im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, welche über Arbeitsvermittlungsagenturen bzw. Leiharbeitsfirmen angestellt sind, d.h. die effektive Lohnabrechnung wird nicht vom (Nutzungs-)Betrieb selbst, sondern von der Leiharbeitsfirma gemacht, trotzdem im eigenen Einheitslohnbuch (LUL) einzutragen sind.
Daher ersuchen wir unsere Kunden, die solche Anstellungsverhältnisse im Betrieb haben, sofern wir mit der Ausarbeitung der Lohnabrechnung beauftragt sind, uns diese Mitarbeiter mitzuteilen, damit wir die entsprechende Eintragung ins Lohnbuch vornehmen können.
Sollte bei eventuellen Kontrollen festgestellt werden, dass diese Eintragung nicht gemacht wurde, können Verwaltungsstrafen in Höhe von 250,00 bis 1.250,00 Euro verhängt werden.
Mitteilung der Beschäftigung von Leiharbeitern
Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb 31.01.2019 die Beschäftigung von Leiharbeitern im eigenen Betrieb den Gewerkschaften mitgeteilt werden muss.
Sollten Sie im Jahr 2018 Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungsagenturen in Ihrem Betrieb beschäftigt haben, können wir Ihnen bei der Abfassung und Versendung der Meldung an die Gewerkschaftsvertretungen behilflich sein. Eventuell nicht durchgeführte Meldungen können mit einer Verwaltungsstrafe von 250,00 bis 1.250,00 Euro belegt werden.
Erhöhung Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Familienmitglieder
Ab 01.01.2019 gelten Kinder (nicht Ehepartner oder andere Familienangehörige!), die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich als zu Lasten lebend, wenn ihr erzieltes jährliches Gesamteinkommen den Betrag von 4.000,00 Euro nicht überschreitet. Für alle anderen Familienmitglieder bleibt weiterhin das bisherige Einkommenslimit von 2.840,51 Euro aufrecht.
Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.