Familiengeld INPS – neue Modalitäten für Ansuchen
Wie in vorangegangenen Rundschreiben bereits berichtet, besteht ab 01.04.2019 für Arbeitnehmer die Pflicht, die Ansuchen für das INPS-Familiengeld ausschließlich in telematischer Form an das Sozialfürsorgeinstitut INPS zu übermitteln und nicht mehr wie bisher beim Arbeitgeber in Papierform abzugeben.
Um weiterhin eine reibungslose Auszahlung des INPS-Familiengeldes über den Lohnstreifen zu garantieren, werden die Arbeitnehmer aufgefordert, ihren Arbeitgeber über die Abgabe des Ansuchens zu informieren, damit entweder der Arbeitgeber selbst oder wir als beauftragtes Lohnbüro über das INPS-Portal das genehmigte Ansuchen herunterladen bzw. das monatlich auszuzahlende Familiengeld ermitteln können.
Das Sozialfürsorgeinstitut weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsteller (Arbeitnehmer) nur dann eine Mitteilung bekommen, wenn das Ansuchen abgelehnt wird.
Sollte für den Bezug des INPS-Familiengeldes auch noch eine Autorisierung (ex Mod. ANF43) notwendig sein (weil z.B. die Eltern nicht verheiratet sind, nur ein Elternteil bekannt ist, getrennt oder geschieden sind usw.), dann wird im Zuge des Ansuchens für die Autorisierung automatisch vom INPS auch das Familiengeldansuchen (ex Mod. ANF Dip) erstellt und im INPS-Portal hinterlegt. Da der Arbeitgeber oder wir als beauftragtes Lohnbüro aus Gründen des Datenschutzes keinen Einblick in die gestellten Familiengeldansuchen bzw. Autorisierungsansuchen haben, muss der Arbeitnehmer die Fälligkeit der Autorisierungsansuchen mitteilen. Es ist somit erhöhte Vorsicht geboten, damit es zu keinen Fehlern in der Auszahlung des Familiengeldes kommt oder spätere Rückerstattungen an die INPS geleistet werden müssen.
Nachstehend ein kurzer Überblick, für die in Südtirol anwendbaren Anstellungsmöglichkeiten mit Beitragsbegünstigungen für den Arbeitgeber
„Under“ 35 Jahre (bis 2020) / „Under“ 30 Jahre (ab 2021)
Begünstigt werden Anstellungen von Personen, die bis zum Jahr 2020 das 35. Lebensjahr bzw. das 30. Lebensjahr ab dem Jahr 2021 noch nicht vollendet haben und vorher noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim selben oder einem anderen Arbeitgeber gehabt haben. Die Beitragsreduzierung beträgt 50% der INPS-Sozialabgaben (nicht auf INAIL), mit einem Jahreshöchstbetrag von 3.000,00 Euro für max. 36 Monate ab Anstellung. Die Anstellung muss mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erfolgen.
„Ausgezeichnete“ Universitätsabsolventen („giovani eccellenze“)
Bei Anstellung mit unbefristetem Arbeitsvertrag von Personen, die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2019 eine fünfjährige universitäre Ausbildung/Master („laurea magistrale“) mit Abschlussnote 110 mit Auszeichnung abschließen, einen Notendurchschnitt von 108/110 aufweisen und innerhalb der vorgesehenen Studiendauer sind, wird der Arbeitgeber von der INPS-Beitragszahlung bis zu max. 8.000,00 Euro für 12 Monate befreit. Diese Beitragsbegünstigung fällt in die „de minimis“ Regelung.
Lehrvertrag (duale Ausbildung – „klassische Lehre“)
Diese Anstellungsmöglichkeit stellt in Südtirol die wohl meistgenutzte Möglichkeit dar, Jugendliche vom 15. bis zum 25. Lebensjahr anzustellen. Dabei erhalten die Jugendlichen eine theoretische und praktische Ausbildung, in der Berufsschule und im Betrieb. Die Lehrdauer beträgt zwischen 3 und 4 Jahre. Die Beitragszahlung zu Lasten des Betriebs beträgt dabei max. 5,00%.
Weitere Möglichkeiten für einen Lehrvertrag sind die „berufsspezialisierende Lehre“ und die „höhere Lehre“, beide für 18- bis 29-jährige Jugendliche gedacht.
Anstellung von Arbeitslosen – Bezieher der NASPI
Hierbei werden Personen mit einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt, die den Antrag auf NASPI (Arbeitslosengeld) gestellt haben.
Die Begünstigung für den Arbeitgeber besteht darin, dass er 20% vom NASPI-Geld erhält, welches dem „neuen“ Mitarbeiter für die Restdauer der Arbeitslosigkeit noch zustehen würde. Diese Beitragsbegünstigung fällt in die „de minimis“ Regelung.
Über 50-Jährige Arbeitslose
In diesem Fall werden neue Mitarbeiter angestellt, die das 50. Lebensjahr (Frauen und Männer) vollendet haben und seit mindestens 12 Monaten keinem geregelten Arbeitsverhältnis nachgehen. Die Anstellung kann mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis in Voll- oder Teilzeit erfolgen. Die INPS-Beitragsreduzierung beträgt bei Anstellung mit befristetem Arbeitsvertrag 50% für 12 Monate bzw. 50% für 18 Monate, bei unbefristeter Anstellung. Die Anstellung muss eine Nettoerhöhung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter bewirken, welche durchschnittlich in den 12 Monaten vor Anstellung bereits im Betrieb beschäftigt waren.
Frauen, die seit mindestens 24 Monaten ohne Beschäftigung sind
Für Frauen, unabhängig von ihrem Alter, die seit mindesten 24 Monaten keiner bezahlten Arbeit nachgehen und mit einem befristeten oder unbefristeten Voll- oder Teilzeitarbeitsvertrag angestellt werden, ist eine Reduzierung der INPS-Beiträge vorgesehen. Die INPS-Beitragsreduzierung beträgt bei Anstellung mit befristetem Arbeitsvertrag 50% für 12 Monate bzw. 50% für 18 Monate bei unbefristeter Anstellung. Die Anstellung muss eine Nettoerhöhung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter bewirken, welche durchschnittlich in den 12 Monaten vor Anstellung bereits im Betrieb beschäftigt waren.
Diese Anstellungsmöglichkeit ist hauptsächlich für Frauen gedacht, die nach der „Kinderpause“ wieder ins Berufsleben einsteigen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.