Fahrerzulage für Kollektivvertrag Bau-Handwerk / Bau-Industrie
Wir möchten all jene Kunden darauf hinweisen, die den Kollektivvertrag für den Sektor Bau-Handwerk oder Bau-Industrie anwenden und den Transport der eigenen Mitarbeiter zu und von der Baustelle mit Betriebsfahrzeugen organisieren, dass den Fahrern eine sogenannte Fahrer- oder Transportzulage ausgezahlt werden muss.
Die Beträge sind laut Kollektivvertrag wie folgt festgelegt:
- Bau-Handwerk: 0,0775 Euro pro Kilometer, sofern die tägliche Fahrt länger als 5 KM ist (Hin- und Rückfahrt zusammen)
- Bau-Industrie: 0,09 Euro pro Kilometer, sofern die tägliche Fahrt länger als 10 KM ist (Hin- und Rückfahrt zusammen).
Sollte diese Handhabung der Mitarbeiterbeförderung in ihrem Betrieb zutreffen, bitten wir höflichst uns eine Auflistung monatlich, zusammen mit den restlichen Präsenzdaten, zu übermitteln, damit wir die Auszahlung in der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigen können.
Bargeldzahlungen
Wir erinnern daran, dass seit 1. Juli 2018 Gehalts- und Lohnzahlungen nur mehr mittels Banküberweisung oder anderer nachvollziehbarer elektronischer Zahlungsmodalitäten durchgeführt werden dürfen. Bargeldzahlungen an die Mitarbeiter sind ab diesem Datum nicht mehr erlaubt und bei Verstößen werden Verwaltungsstrafen in Höhe von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro verhängt.
Mit einem Klarstellungsschreiben des nationalen Arbeitsinspektorats wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch für Akontozahlungen auf die monatlichen Gehalts- und Lohnzahlungen anzuwenden ist, sowie im Falle der Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern, die in Italien um politisches Asyl angesucht haben und noch auf die definitive Aufenthaltsgenehmigung warten.
Aus den genannten Gründen müssen alle Gehalts- und Lohnzahlungen ausschließlich auf ein Bankkontokorrent (IBAN) durchgeführt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die öffentliche Verwaltung und die Privathaushalte für ihre eigenen „Hausangestellten“ („colf/badante“).
Familiengeldansuchen INPS
Wir weisen darauf hin, dass die jährlichen Ansuchen für das INPS-Familiengeld, ab Juli 2019 ausschließlich in telematischer Form von den Arbeitnehmern an das Institut gerichtet werden müssen. Ansuchen in Papierform an den Arbeitgeber haben keine Gültigkeit mehr und dürfen in dieser Form nicht mehr berücksichtigt werden.
Damit ein möglichst reibungsloser Ablauf und Auszahlung des Familiengeldes über die Lohnstreifen gewährleistet werden kann, sind die Arbeitnehmer gebeten, ihren Betrieb über die Abgabe des Ansuchens zu informieren, sodass der Betrieb bzw. wir als beauftragtes Lohnbüro über das INPS-Portal die genehmigten Ansuchen herunterladen und das Familiengeld auszahlen können.
Beitragsansuchen für Arbeitnehmer mit Beeinträchtigungen
Arbeitgeber, die Menschen mit Beeinträchtigungen und Wohnsitz in Südtirol im Betrieb beschäftigen, können um Gewährung eines Beitrages ansuchen. Angesucht werden kann für Personen mit einer durch die Ärztekommission bescheinigten Zivilinvalidität von mindestens 46% oder einer vom INAIL bescheinigten Arbeitsinvalidität von mindestens 34%.
Die Ansuchen sind bis zum 31. August eines jeden Jahres einzureichen. Der Beitrag wird nur für Neuanstellungen, welche im Antragsjahr oder im vorhergehenden Jahr vorgenommen wurden gewährt oder im Falle einer Erhöhung des Prozentsatzes der Invalidität. Für Anstellungen, für die bereits im Vorjahr ein Beitrag ausbezahlt wurde, kann laut den Bestimmungen die Beitragsgewährung fortgeführt werden, falls die geltende Höchstdauer noch nicht erreicht wurde.
Beitragsdauer und Berechnung der Beiträge (Quelle Autonome Prov. BZ, Arbeitsmarktservice):
(Tabelle Beiträge Arbeitnehmer mit Beeinträchtigung)
Für weitere Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.