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Coronavirus „Covid-19“ – Wichtige Informationen für die Inanspruchnahme von Lohnausgleichkassen

(download als pdf)

 

In Bezug auf die sozialen Abfederungsmaßnahmen und die im Eildekret Nr. 18 vom 17.03.2020 veröffentlichten Möglichkeiten, möchten wir mit diesem Kundeninfo die weiteren Vorgehensweisen aufzeigen, die je nach Betriebsgröße und Beitragssektoren unterschiedlich sein können. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Lohnausgleichskasse in Folge auch als „LAK“ bezeichnet.

 

Momentan gilt für alle Betriebe und Beitragssektoren folgendes:

  • die maximale Dauer von 9 Wochen dieser „besonderen“ Lohnausgleichskasse;
  • die Abgabefrist der Ansuchen innerhalb von 4 Monaten ab Aussetzung/Reduzierung der Arbeit (die Mitarbeiter müssen zum Stichtag 23.02.2020 im Betrieb beschäftig gewesen sein, denn alle Neuanstellungen nach diesem Stichtag sind von dieser LAK ausgeschlossen!); 
  • die vorherige Mitteilung an die Gewerkschaften zur Nutzung der „Covid-19 Lohnausgleichskasse“ (Achtung: Bitte nicht verwechseln mit einem Gewerkschaftsabkommen, bei dem vor Inanspruchnahme der LAK entsprechende Verhandlungen und Prozeduren für die Nutzung der LAK festgelegt sein müssen).

Aufgrund der aktuellen Notstandssituation kann die Arbeit sofort ausgesetzt oder (sofern gesetzlich noch erlaubt) reduziert werden, ohne ein gewerkschaftliches Abkommen zu haben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Überstellung in den Lohnausgleich mit einer finanziellen Einbuße für die Mitarbeiter verbunden ist, d.h. der Nettolohn kann auch stark reduziert ausfallen, weil die Zahlungen der LAK von der INPS, dem Solidaritätsfond oder der Sonderlohnausgleichskasse an Maximalbeträge gekoppelt sind. Für alle Arten von Lohnausgleichzahlungen gelten folgende Obergrenzen:

  • Normale monatliche Bruttoentlohnung bis 2.159,48 Euro = max. LAK 998,18 Euro brutto (entspricht ca. 750 - 850 Euro netto);
  • Normale monatliche Bruttoentlohnung über 2.159,48 Euro = max. LAK 1.199,72 Euro brutto (entspricht ca. 850 - 950 Euro netto).

Die ausbezahlten Bruttobeträge für LAK (998,18 Euro / 1.199,72 Euro) unterliegen nicht der Beitragspflicht, sondern nur der Lohnsteuer.

 

WICHTIG:        Vor Inanspruchnahme der Lohnausgleichskasse sollte überlegt werden, angereifte Resturlaubsstunden der Mitarbeiter aufzubrauchen, um die Nettoentlohnung der Mitarbeiter vorerst auf dem gewohnten Niveau halten zu können und andererseits die Gesamtdauer von 9 Wochen so lange wie möglich nach hinten zu verschieben, da heute noch nicht absehbar ist, wie lange diese Notstandsituation andauern wird. Der Abbau von Resturlaubsstunden entlastet die Bilanz des Jahres 2020 insofern, da die notwendige Rückstellung in der Jahresbilanz reduziert werden kann. In Bezug auf die kurzfristige Liquidität des Unternehmens ist hingegen die Lohnausgleichskasse von Vorteil, nachdem die Auszahlungen an die Mitarbeiter deutlich geringer sind.

 

Die verschiedenen Formen von Lohnausgleichskassen

Sonderlohnausgleichskasse (CIG in deroga) – Für Kleinbetriebe mit durchschnittlich bis zu 5 Mitarbeitern

Betriebe mit durchschnittlich bis zu 5 Mitarbeiter zahlen grundsätzlich in keinen Fonds für Lohnausgleichskasse ein. Die jetzt erforderlichen Geldmittel für die Nutzung der LAK werden in dieser Notstandssituation von der Autonomen Provinz Bozen bzw. vom Staat zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare bzw. die Modalitäten für die Übermittlung der Ansuchen müssen noch bekanntgegeben werden. Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich direkt durch das INPS an die betroffenen Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber können das LAK-Geld NICHT über die Lohnstreifen vorstrecken und auch NICHT zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen zu zahlenden Sozialbeiträgen verrechnen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Arbeitnehmer länger auf die entsprechenden Auszahlungen der LAK warten müssen.

Diese Art der Lohnausgleichskasse findet auch für Arbeitnehmer Anwendung, die aufgrund der Betriebsgröße oder des Beitragssektors in eine andere LAK fallen, dort aber kein Anrecht auf Leistungen haben, z.B. die Lehrlinge im dualen System (klassische Lehre) oder Betriebe, die in die außerordentliche Lohnausgleichskasse (CIG/S) einzahlen, z.B. Handelsbetriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern.

 

Solidaritätsfond (FIS) – Für Betriebe mit durchschnittlich mehr als 5 Mitarbeitern

Betriebe mit durchschnittlich mehr als 5 Mitarbeiter zahlen monatlich in diesen Solidaritätsfonds ein und die Auszahlungen für den Lohnausgleich werden auch durch diesen Fonds garantiert.

Der Arbeitgeber streckt die LAK-Zahlungen über die monatliche Lohnausarbeitung an die Arbeitnehmer vor und verrechnet nach Genehmigung des entsprechenden Ansuchens die Zahlungen mit anderen zu zahlenden Sozialbeiträgen.

 

Handwerksbetriebe (FSBA)

Alle Handwerksbetriebe, die ihre monatlichen Beitragszahlungen an diesen Fonds leisten, werden die Auszahlungen auch über diesen Fonds erhalten. Selbst die betroffenen Lehrlinge werden von diesem Fonds (FSBA) die Zahlungen erhalten, die operative Abwicklung erfolgt aber über das INPS. Auch hier streckt der Arbeitgeber zunächst die LAK-Zahlung über die monatliche Lohnausarbeitung an die Arbeitnehmer vor und verrechnet nach Genehmigung des entsprechenden Ansuchens diese Zahlungen mit anderen zu zahlenden Sozialbeiträgen.

 

Lohnausgleichskasse (cassa integrazione guadagni ordinaria CIG/O)

In diese Art der Lohnausgleichskasse fallen normalerweise Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeiter. Durch die monatlichen INPS-Beitragszahlungen werden bei Inanspruchnahme der ordentlichen LAK die Kosten vom INPS übernommen. Der Arbeitgeber streckt die LAK-Zahlungen über die monatliche Lohnausarbeitung an die Arbeitnehmer vor und verrechnet nach Genehmigung des entsprechenden Ansuchens die Zahlungen mit anderen zu zahlenden Sozialbeiträgen.

 

WICHTIG:        Wir werden nach Möglichkeit für alle unsere Kunden die entsprechenden formellen Voraussetzungen schaffen, um die Inanspruchnahme der Lohnausausgleichskasse zu gewährleisten. Sie erhalten in den nächsten Tagen von unserer Kanzlei eine E-Mail mit einem versandbereiten Informationsschreiben an die jeweilige Gewerkschaft. Wir ersuchen Sie, dieses Informationsschreiben mit Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters baldmöglichst an uns zu retournieren, sodass wir es sofort an die Gewerkschaften mittels zertifizierter E-Mail (PEC) weiterleiten können.

 

Mit der Übermittlung der monatlichen Anwesenheitslisten (Präsenzregister) wird die effektive Nutzung der LAK pro Mitarbeiter und die Anzahl der effektiv beanspruchten Stunden ersichtlich (mit LAK oder CIG gekennzeichnet) und in die Lohnausarbeitung übernommen. Ab diesem Moment kann auch das effektive Ansuchen an die Lohnausgleichskasse gestellt werden, welches innerhalb von 4 Monaten ab Einstellung/Reduzierung der Arbeit übermittelt werden muss.

 

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die entsprechenden Detailbestimmungen veröffentlicht werden. Dies gilt auch für den außerordentlichen Elternurlaub (Kinder bis 12 Jahre bzw. Kinder zwischen 12 und 16 Jahren), den Gutscheinen für Babysitter, den Freistellungen zur Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder um insgesamt weitere 12 Tage für die Monate März und April (Gesetz 104/92) und allgemein für wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.