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Wichtige Neuerungen in Zusammenhang mit „Covid-19“

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Sicherheitsmaßnahmen bei Ausübung der Betriebstätigkeit

Bei Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit nach dem „Lockdown“ ist jeder Betrieb dazu verpflichtet, die laut Protokoll der Regierung vom 24.04.2020 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstandards einzuhalten, die zudem für einige Sektoren noch erweitert und spezifiziert wurden (z.B. Baustellen, Hotels usw.). Deshalb ist es unbedingt empfehlenswert diese Vorsichtsmaßnahmen fortlaufend den neuen Bedürfnissen anzupassen und zu dokumentieren, denn dadurch kann sich der Betriebe bei eventuellen Vorhaltungen entsprechend absichern und schadlos halten. Diesbezüglich empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem vom Betrieb beauftragten Sicherheitsexperten, welcher ein individuelles Hygienekonzept (sofern erforderlich) erstellen kann.

 

Aussetzung von Gehaltspfändungen im Zeitraum vom 19.05. – 31.08.2020

Zwischen dem 19. Mai und dem 31. August 2020 werden alle Gehaltspfändungen durch den Einzugsdienst („Agenzia Riscossione“) ausgesetzt. Dabei handelt es sich um Drittpfändungen, die dem Arbeitgeber vor dem 19.05.2020 zugestellt wurden und wofür er die vom betroffenen Arbeitnehmer jeweils geschuldeten Beträge dem Einzugsdienst monatlich überweisen muss.

Diese Regelung gilt NICHT für Gehaltsabtretungen („cessione del quinto“) oder freiwillige Zahlungsanweisungen durch den Arbeitnehmer an Kreditinstitute.

Aus diesem Grund werden wir in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 keine Pfändungen in der monatlichen Lohnausarbeitung bei den betroffenen Arbeitnehmern durchführen. Ab der Lohnabrechnung für den Monat August 2020 (die Auszahlung der Gehälter erfolgt in der Regel nach dem 31.08.2020) werden die Pfändungen voraussichtlich wieder fortgesetzt.

 

Lohnausgleichskasse

Auf staatlicher Ebene wurde nun die Nutzung der insgesamt 18 Wochen für Lohnausgleichskasse (9+5+4) mit der Begründung „Covid-19“ für alle Sektoren auch vor dem 1. September 2020 genehmigt. In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass im Zeitraum zwischen dem 23.02.2020 und 31.10.2020 Unternehmen aller Sektoren insgesamt 18 Wochen Lohnausgleichskasse durchgehend beantragen können.

 

WICHTIG:

In der Autonomen Provinz Bozen wurde von den Sozialpartnern und der Südtiroler Landesregierung ein Rahmenabkommen unterzeichnet, welches die Inanspruchnahme von zusätzlichen 8 Wochen vorsieht.

 

Anrecht haben Arbeitgeber aller Wirtschaftssektoren, vorausgesetzt, dass die staatlichen Lohnausgleichskassenleistungen in Hinblick auf die Dauer (18 Wochen) und/oder die Mittelverfügbarkeit mit der Begründung „Covid-19“ erschöpft sind. Diese zusätzlichen 8 Wochen Lohnausgleichskasse (ordentliche LAK, Sonderlohnausgleichskasse, Solidaritätsfond, FSBA) können von allen in der Autonomen Provinz Bozen ansässigen Unternehmen und für die hier beschäftigten Arbeitnehmer beansprucht werden. Die Ansuchen werden, unabhängig vom Zugehörigkeitssektor, über den lokalen Solidaritätsfonds eingereicht und verwaltet. In Bezug auf die Regelung für das  gewerkschaftliche Verfahren wird die vereinfachte Prozedur bestätigt, wonach die Ansuchen dem INPS und den Gewerkschaften mit einer Liste der vom Lohnausgleich betroffenen Arbeitnehmer und der voraussichtlichen Dauer übermittelt werden müssen.

 

Weitere Neuerungen

 

Nutzung Betriebsfahrzeug „fringe benefit“

Für die den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch privat zur Verfügung gestellten Firmenwagen wird die Sachentlohnung nach dem CO2-Ausstoß des Firmenwagens besteuert. Die bisherige Regelung (30% auf eine angenommene Jahreskilometerstrecke von 15.000 km, multipliziert mit dem jeweiligen ACI-Tarif des Fahrzeuges) wird nun stufenweise zwischen 25% bis 50% festgelegt. Der zu besteuernde Anteil im Lohnstreifen wird somit an die Höhe der Emissionswerte des jeweiligen Fahrzeuges gekoppelt. 

Die Neuerungen gelten jedoch nur für jene Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2020 neu zur Verfügung gestellt werden.

 

Familiengeld INPS

Mit 1. Juli 2020 sind die Ansuchen für das INPS-Familiengeld für die nächsten 12 Monate unter Berücksichtigung des Familieneinkommens 2019 in telematischer Form von den interessierten Arbeitnehmern an das Fürsorgeinstitut INPS neu einzureichen.

Sollte in speziellen Fällen auch eine entsprechende INPS-Autorisierung notwendig sein (z.B. bei alleinerziehenden Elternteilen), dann muss diese ebenfalls vorab in telematischer Form beim Fürsorgeinstitut angesucht werden.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.