Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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verschiedene Neuerungen im Arbeitsrecht

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Neuer Steuerbonus und Steuerfreibetrag ab Juli 2020

Ab Juli 2020 wird der sogenannte „Renzi-Bonus“ von bisher 80,00 Euro monatlich durch einen neuen Steuerbonus in Höhe von 100,00 Euro monatlich ersetzt, welcher für Jahreseinkommen bis zu 28.000,00 Euro zusteht (die bisherigen Einkommensgrenzen lagen zwischen 24.600,00 und 26.600,00 Euro).

Zudem wird ab Juli 2020 für Jahreseinkommen zwischen 28.000,00 und 40.000,00 Euro ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von maximal 600,00 Euro (ausschließlich für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020) proportional zur Einkommenshöhe gewährt.

Sofern die oben erwähnten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, wird sowohl der Steuerbonus als auch der Steuerfreibetrag automatisch über die monatliche Lohnausarbeitung ausbezahlt. Daher ist diesbezüglich keine Meldung oder Erklärung weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer abzugeben.

Der Arbeitgeber verrechnet bzw. kompensiert diese „Steuer-Bonuszahlungen“ über das Mod. F24 als Guthaben mit anderen Zahlungen.

 

Arbeitssicherheit - Risikobewertung

Die Risikobewertung (schriftliche Abfassung der Gefahren und entsprechende Maßnahmen im Betrieb) ist in Bezug auf die „Covid-19 Gefahren“ durch den Sicherheitsexperten anzupassen und zu ergänzen (im Umfang von ca. 3 bis 5 Seiten in der Risikobewertung). Diese Anpassung wird in nächster Zeit verstärkt von den verschiedenen Kontrollbehörden (z.B. Arbeitsinspektorat) überprüft. Es empfiehlt sich daher schnellstmöglich den Sicherheitsexperten damit zu beauftragen, sofern nicht schon bereits dieser Verpflichtung nachgekommen wurde.  

 

Verlängerung Lohnausgleichskasse

Die Gesamtdauer für die Nutzung der Lohnausgleichskasse wurde auf staatlicher Ebene auf 18 Wochen ausgedehnt und zudem bestätigt, dass diese 18 Wochen (9+5+4) durchgehend und ohne Unterbrechungen für den Zeitraum 23.02.2020 bis 31.10.2020 genutzt werden können.

Zusätzlich zu diesen 18 Wochen werden mit einem territorialen Rahmenabkommen der Provinz Bozen weitere 8 Wochen Lohnausgleichskasse, den hier ansässigen Betrieben, zuerkannt, die innerhalb Dezember 2020 genutzt werden können.

Wir möchten aber gleichzeitig unsere Kunden darüber informieren, dass die finanziellen Mittel zur Deckung bzw. Zahlung der Lohnausgleichskasse an die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmer, welche vom Staat bereitgestellt werden, nur sehr dürftig und schleppend  zur Verfügung stehen und sich daher die Auszahlung auf mehrere Monate hinauszögert. Deshalb sollte nur in wirklichen Notfällen und bei effektivem Auftragsmangel auf die Lohnausgleichskasse zurückgegriffen werden, um finanzielle Engpässe durch die monatelange Verzögerung bei der Auszahlung an die Betriebe oder Arbeitnehmer zu vermeiden.

 

Autos mit ausländischen Kennzeichen und Saisonangestellte

Das Innenministerium hat mit Rundschreiben vom 4. Juni 2019 geklärt, dass Saisonangestellte, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, weiterhin ihr Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Italien uneingeschränkt nutzen können und somit nicht den Einschränkungen für ausländische Fahrzeuge unterliegen.

 

Bezahlter Elternurlaub wegen „Covid–19“

Wie bereits mehrfach berichtet, wurde die Nutzung des 30 tägigen bezahlten Sonderelternurlaubs zur Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeändert. 

Neu ist, dass der Nutzungszeitraum bis 31. August 2020 verlängert wurde (bisher war der 31. Juli 2020 vorgesehen). Außerdem kann ab 19.07.2020 der Sonderelternurlaub auch stundenweise (bisher nur tageweise nutzbar) beantragt werden. Das entsprechende Antragsformular wird in nächster Zeit an die neuen Vorgaben angepasst.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.