Mit starker Verzögerung wurde am 14.08.2020 das sogenannte „August Dekret“ (Gesetzesdekret Nr. 104) veröffentlicht. Darin sind unter anderem auch wichtige Bestimmungen in Bezug auf arbeitsrechtliche Themen enthalten, die wir kurz erläutern möchten.
Lohnausgleichskasse
Die bereits mit vorherigen Dekreten zur Verfügung gestellten 18 Wochen wurden um weitere 18 Wochen aufgestockt (immer mit der Begründung Covid-19). Diese zusätzlichen 18 Wochen sind im Zeitraum vom 13.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 nutzbar. Die 18 Wochen werden wiederum in 2 mal 9 Wochen aufgeteilt.
Die ersten 9 Wochen können von allen Arbeitgebern genutzt werden, ohne irgendwelche besonderen Zusatzkosten (genau so wie die bisherigen „ersten“ 18 Wochen).
Die zweiten 9 Wochen unterliegen jedoch unter gewissen Bedingungen einer Zusatzbeitragszahlung zu Lasten des Betriebes, Kriterium ist dafür die Umsatzentwicklung im Vergleich zwischen 1. Semester 2019 und 1. Semester 2020:
- Umsatzrückgang ab 20% und mehr oder Unternehmen, die nach dem 01.01.2019 die Betriebstätigkeit begonnen haben (unabhängig vom Umsatzrückgang): keine Zusatzbeitragszahlung;
- Umsatzrückgang von weniger als 20%: Zusatzbeitragszahlung von 9,00% auf die entgangene Gesamtentlohnung der Arbeitnehmer für die nicht gearbeiteten Stunden und Beanspruchung der Lohnausgleichskasse;
- Kein Umsatzrückgang: Zusatzbeitragszahlung von 18,00% auf die entgangene Gesamtentlohnung der Arbeitnehmer für die nicht gearbeiteten Stunden und Beanspruchung der Lohnausgleichskasse.
NEU: Für diesen Antrag um Lohnausgleichskasse bedarf es einer Eigenerklärung, mit der die Höhe des Umsatzrückganges bestätigt werden muss. Ohne diese beigelegte Eigenerklärung geht das INPS davon aus, dass es keinen Umsatzrückgang gegeben hat und deshalb der 18%-Zusatzbeitrag zu bezahlen ist.
Beitragsbegünstigung für Betriebe, die die Lohnausgleichskasse NICHT beanspruchen
Betriebe, die auf diese zusätzlichen „zweiten“ 18 Wochen Lohnausgleichskasse verzichten, bzw. diese nicht in Anspruch nehmen, wird eine Beitragsbegünstigung gewährt, wobei eine Nutzung der „ersten“ 18 Wochen Lohnausgleichskasse für diesen Beitrag unerheblich ist.
Die Begünstigung besteht darin, dass für maximal 4 Monate (verwendbar bis zum 31.12.2020) die Beitragszahlungen zu Lasten des Arbeitgebers reduziert werden und zwar im Gegenwert der doppelten Anzahl der genutzten Lohnausgleichsstunden in den Monaten Mai und Juni 2020.
Bei Verwendung dieser Begünstigung verpflichtet sich der Betrieb, den sogenannten „Entlassungsstopp“ bis zum 31.12.2020 einzuhalten, d.h. es dürfen keine Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen werden.
Beitragsbegünstigungen für Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag
Für Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag ab 14.08.2020 bis einschließlich 31.12.2020, steht den Arbeitgebern eine Beitragsbegünstigung für die Dauer von 6 Monaten und im Ausmaß von maximal € 4.030,00 (€ 671,67/Monat) zu.
Voraussetzung für die Nutzung der Beitragsbegünstigung ist, dass der neu eingestellte Arbeitnehmer in den 6 Monaten vor Arbeitsbeginn, nicht bereits im selben Betrieb mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt war.
Bei einer Umwandlung von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, im selben Zeitraum (14.08. – 31.12.2020) wird ebenfalls die Begünstigung gewährt.
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Lehrverträge, Arbeitsverträge für „Hausangestellte“ und Anstellungen in der Landwirtschaft.
Beitragsbegünstigung im Tourismussektor
Im Tourismussektor wird für Neuanstellungen mit Saisonarbeitsvertrag und befristetem Arbeitsvertrag - so wie im Punkt vorher beschrieben - dieselbe Beitragsbegünstigung gewährt, wobei die Dauer der Begünstigung auf maximal 3 Monate beschränkt wird. Bei Umwandlung von befristeten Verträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse bleibt hingegen die Dauer der Begünstigung bei 6 Monaten.
Befristete Arbeitsverträge – Verlängerung/Erneuerung
Das „August Dekret“ ermöglicht nun die Verlängerung oder Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen innerhalb 31.12.2020 über das gesetzlich festgelegte Limit von 12 Monaten, ohne Angabe von Gründen (akausal), aber immer innerhalb der Höchstdauer von 24 Monaten. Wichtig ist, dass diese Verlängerung/Erneuerung nur ein einziges Mal möglich ist.
Entlassungsstopp
Für Arbeitgeber, die den Lohnausgleich aufgrund Covid-19 nicht zur Gänze ausgeschöpft haben (siehe oben, Punkt „Lohnausgleichkasse“) oder jene Betriebe, die die Beitragsbegünstigung wegen Verzicht auf Lohnausgleich nutzen (siehe oben, Punkt „Beitragsbegünstigung wegen Nichtbeanspruchung Lohnausgleich“), bleibt der Entlassungsstopp aus wirtschaftlichen Gründen (objektiv gerechtfertigter Grund) bis zum 31.12.2020 aufrecht.
Von dieser Regelung ausgenommen sind jene Betriebe, die ihre Betriebstätigkeit definitiv beenden.
Zahlungen mittels Mod. F24 für die Monate Februar bis Mai 2020
Jene Betriebe, die aufgrund von Covid-19 für den Zahlungsaufschub der Modelle F24 (Lohnsteuer- und Beitragszahlungen) für die Bezugsmonate von Februar bis Mai 2020 optiert haben, können nun diese wie folgt einzahlen:
- 50% des Betrages am 16.09.2020 in Form einer Einmalzahlung oder in maximal 4 gleiche Raten aufgeteilt;
- 50% des Betrages in maximal 24 gleiche Raten aufgeteilt, wobei die erste Rate am 16.01.2021 fällig ist.
Diesbezüglich bitten wir unsere Kunden sich rechtzeitig mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um abzuklären, welche Zahlungsmöglichkeiten gewünscht werden.
Eine Einmalzahlung am 16.09.2020, wo alle ausstehenden Beträge (ohne weitere Aufteilung in Raten) bezahlt werden, wird aus Gründen der Vereinfachung empfohlen.
Naturalentlohnung – Geschenke/Zuwendungen an Mitarbeiter
Beschränkt für das Steuerjahr 2020 wurde der Grenzwert für die Naturalentlohnung (z.B. Geschenke oder andere Zuwendungen an die Mitarbeiter, Gutscheine, erbrachte Dienstleistungen an die Mitarbeiter, Abtretung von Produkten usw.) von bisher € 258,23 auf € 516,46 Euro angehoben.
Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.