In der Folge möchten wir eine kurze und kompakte Übersicht der wichtigsten Neuerungen des Finanzgesetzes Nr. 178/2020 für das Jahr 2021 geben, welche für Arbeitgeber interessant sind.
Lohnausgleichskasse
Grundsätzlich wird die Regelung der sogenannten „Covid-19-Lohnausgleichskasse“ im Jahr 2021 für weitere 12 Wochen fortgeführt, wobei ab Jänner 2021 jedoch zwischen den verschiedenen Arten der Lohnausgleichskassen (sektorenabhängig), in Bezug auf den Nutzungszeitraum, unterschieden wird:
- Ordentliche Lohnausgleichskasse (CIG/O): vom 01.01.2021 bis 31.03.2021;
- Leistungen des Solidaritätsfond (FIS), Sonderlohnausgleichskasse (CIG/D), Leistungen der bilateralen Solidaritätsfonds (FSBA) und Lohnausgleichskasse für die Landwirtschaft (CISOA): vom 01.01.2021 bis 30.06.2021.
Hier ist zu berücksichtigen, dass jene Lohnausgleichswochen, die bereits mit den vorherigen Bestimmungen (G.D. Nr. 104/2020 und 137/2020) genehmigt wurden und in den Zeitraum Jänner 2021 fallen, automatisch den „neuen“ 12 Wochen angerechnet werden. D.h. auch bei dieser Bestimmung werden all jene genutzten Lohnausgleichswochen ab Jänner 2021 immer den 12 Wochen vom Haushaltsgesetz 2021 angerechnet, egal ob man die vorherigen Lohnausgleichwochen bis zum 31.12.2020 (9+9 Wochen und zusätzliche 6 Wochen) voll ausgeschöpft hat oder nicht.
Anrecht auf die 12 Wochen Lohnausgleichskasse haben all jene Arbeitnehmer, die zum 01.01.2021 bereits im Betrieb beschäftigt sind.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Nutzung der 12 Wochen Lohnausgleichskasse ab Jänner 2021 nicht an eventuelle Umsatzrückgänge oder andere Einbußen der Betriebe gebunden ist, d.h. alle Betriebe können ohne irgendwelche Zusatzkosten die Lohnausgleichskasse nutzen.
Beitragsbegünstigung für Betriebe, welche die Lohnausgleichskasse NICHT nutzen
Wie bereits im „August-Dekret“ vorgesehen, wird auch im Haushaltsgesetz 2021 jenen Betrieben, welche die zusätzlichen 12 Wochen Lohnausgleichskasse ab Jänner 2021 (siehe oben) NICHT beanspruchen, eine Beitragsbegünstigung für maximal 8 Wochen gewährt, welche bis zum 31.03.2021 genutzt werden muss.
Die Höhe der Begünstigung hängt von der Anzahl und dem Betrag der effektiv genutzten Lohnausgleichsstunden in den Monaten Mai und Juni 2020 ab.
Bei dieser Begünstigung ist aber genau abzuwägen, ob sie beansprucht werden soll, denn dadurch wird die weitere Nutzung der Covid-Lohnausgleichskasse automatisch ausgeschlossen.
Entlassungsstopp
Aufgrund der Verlängerung der Lohnausgleichskasse im Jahr 2021 um weitere 12 Wochen wird auch der Entlassungsstopp bis zum 31.03.2021 verlängert (vorher bis 31.01.2021).
D.h. bis zum 31.03.2021 können KEINE Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen (objektiv gerechtfertigter Grund) oder kollektive Entlassungen vorgenommen werden.
Ausgenommen von dieser Maßnahme sind jene Betriebe, welche die Betriebstätigkeit definitiv einstellen oder ein entsprechendes betriebliches Gewerkschaftsabkommen mit einer zusätzlichen Austrittsentschädigung abgeschlossen haben oder Betriebe, die Konkurs angemeldet haben.
Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge können bis zum 31.03.2021 innerhalb der Gesamtdauer von maximal 24 Monaten ohne Angabe einer Begründung für einen Zeitraum von max. 12 Monaten 1 mal verlängert oder erneuert werden.
Das bedeutet, dass zu den gesetzlich vorgesehenen 4 Verlängerungen eine fünfte Verlängerung dazukommt, wobei diese „fünfte“ Verlängerung nur einmal angewandt werden darf. Wurde bereits im Jahr 2020 diese eine „fünfte“ Verlängerung genutzt, kann im Jahr 2021 keine weitere Verlängerung beansprucht werden.
Steuerbonus/Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer
Der ursprünglich nur für das zweite Halbjahr 2020 vorgesehene zusätzliche Steuerfreibetrag für Jahreseinkommen zwischen 28.000,00 und 40.000,00 Euro wird nun auch für das gesamte Jahr 2021 gewährt. Zudem erhöht sich der maximale Jahresfreibetrag von bisher 600,00 Euro auf nunmehr max. 1.200,00 Euro und wird in gestaffelter Form, je nach Höhe des Jahreseinkommens, wie folgt berechnet:
- Einkommen von 28.000,00 bis 35.000,00: 960,00 + 240,00 Euro
- Einkommen von 35.000,00 bis 40.000,00: 960,00 Euro
Der bisherige Steuerbonus von 100,00 Euro pro Monat („Ex-Renzi-Bonus“) für Jahreseinkommen bis 28.000,00 Euro bleibt unverändert und definitiv aufrecht.
Beitragsbegünstigung für Anstellung von jungen Arbeitnehmern
Bei einer Neuanstellung mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder bei einer Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag von jungen Arbeitnehmern (zum Zeitpunkt der Anstellung/Umwandlung darf der Arbeitnehmer das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – sprich maximal 35 Jahre und 364 Tage) steht dem Arbeitgeber eine 100%ige Beitragsbegünstigung im Ausmaß von maximal 6.000,00 Euro pro Jahr, für einen Zeitraum von 3 Jahren, zu.
Beitragsbegünstigung für Anstellung von Frauen
Für den Zeitraum 2021 und 2022 wird dem Arbeitgeber für Anstellungen von Frauen eine Beitragsbegünstigung im Ausmaß von maximal 6.000,00 Euro pro Jahr für die Dauer von 18 Monaten bei Neuanstellung/Umwandlung mit unbefristetem Arbeitsvertrag bzw. für die Dauer von 12 Monaten bei Neuanstellung mit befristetem Arbeitsvertrag, gewährt.
Die betreffenden Neueinstellungen müssen zu einem monatlichen Nettoanstieg der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb führen, welcher im Verhältnis zur durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl in den 12 Monaten vor Neuanstellung berechnet wird.
Pflichtvaterschaftsurlaub für lohnabhängige Arbeitnehmer
Der nun schon seit einigen Jahren eingeführte bezahlte „Pflichtvaterschaftsurlaub“, wird im Jahr 2021 auf 10 Tage erhöht.
Diese „Vaterschaftstage“ werden zu 100% vom Sozialfürsorgeinstitut INPS bezahlt und müssen für alle Neugeborenen im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 innerhalb des 5. Monats nach der Geburt des Kindes bzw. der Adoption genutzt werden.
Werden diese Urlaubstage vom Vater nicht genutzt, sind keine Strafen oder sonstigen Sanktionen vorgesehen.
Geburtengeld
Für alle im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 neugeborenen oder adoptierten Kinder wird von der INPS ein sogenanntes Geburtengeld ausbezahlt, wobei die Höhe des zustehenden Betrags einkommensabhängig ist.
Regelung für den Erhalt des Geburtengeld:
- Die Auszahlung erfolgt nach Ansuchen der Arbeitnehmer direkt durch die INPS in monatlichen Raten ab dem Monat der Geburt/Adoption für 12 Monate
- Das Geburtengeld zählt nicht zum steuerbaren Gesamteinkommen
Geburtengeld und Einkommensstaffelung:
- Jahreseinkommen laut ISEE/EEVE-Erklärung bis max. 7.000,00: 1.920,00 Euro
- Jahreseinkommen laut ISEE/EEVE-Erklärung von 7.000 bis 40.000,00 Euro: 1.440,00 Euro
- Jahreseinkommen laut ISEE/EEVE-Erklärung höher als 40.000,00 Euro: 960,00 Euro
Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.