Mit Gesetz Nr. 215/2021 wurde die Pflicht zur telematischen Meldung im Voraus von gelegentlicher selbständiger Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) eingeführt. Eigentlich gilt diese Pflicht schon seit dem 21.12.2021, doch erst jetzt wurden die ersten Anweisungen veröffentlicht, wie bzw. an wen diese Meldung zu versenden ist.
Daher ist ab sofort folgendes zu berücksichtigen:
- Von dieser Regelung sind alle „gewerblichen“ Auftraggeber betroffen. Darunter sind Einzelunternehmer und alle Gesellschaften, wie z.B. KG, OHG, GmbH oder AG, zu verstehen, sowie auch landwirtschaftliche Unternehmen;
- Nicht betroffen sind private Auftraggeber (Privatperson, Familien) aber auch alle Freiberufler, die für sich selbst gelegentliche selbständige Mitarbeit nutzen;
- die Meldung betrifft ausschließlich gelegentliche selbständige Mitarbeit im Sinne des ex Art. 2222 ZGB (bis max. 5.000,00 Euro pro Jahr) und schließt somit alle anderen freiberuflichen Leistungen aus, wie z.B. jene von „berufsmäßigen“ Freiberuflern (mit Mwst-Position). Ebenfalls von dieser Meldung ausgeschlossen sind alle sogenannten CoCoCo-Mitarbeiter, Mitarbeiter mit Wertgutscheinen/Voucher (wie z.B. „Presto“ oder „libretto famiglia“);
- Betroffen von dieser Meldepflicht sind alle Leistungen, die ab dem 21.12.2021 oder bereits vor diesem Datum begonnen haben und am 11.01.2022 noch nicht abgeschlossen wurden bzw. in der Zeit bis zum 11.01.2022 bereits beendet wurden;
- Alle in diesen Zeitraum fallenden Beauftragungen (vom 21.12.2021 bis zum 11.01.2022) müssen spätestens bis zum 18.01.2022 nachgemeldet werden;
- Die Meldung muss folgende Daten beinhalten:
- Anagrafische Daten des Auftraggebers und Beauftragten
- Ort der Erbringung der Leistung (Ort und genaue Adresse)
- Kurze synthetische Beschreibung der auszuführenden Arbeit
- Anfangs- und Enddatum der Arbeit
- Höhe der vereinbarten Vergütung
- Sollte sich das ursprünglich angegebene Enddatum verschieben, d.h. die Beauftragung verlängert sich, muss eine neue Meldung übermittelt werden, in welcher das spätere Enddatum mitgeteilt wird;
- Eine Annullierung oder Änderung der bereits übermittelten Meldung ist innerhalb der vorher mitgeteilten Laufzeit immer möglich;
- Die Meldung muss vorerst ausschließlich in telematischer Form mittels zertifizierter E-Mail (PEC-Mail) an folgende Adresse geschickt werden: Gelselbst.Lavautocc@pec.prov.bz.it
Sollten Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt werden, sind Verwaltungsstrafen in Höhe von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro vorgesehen.
Wir empfehlen daher allen Kunden, diese Meldung ab sofort bei jeder neuen Beauftragung von gelegentlicher selbständiger Mitarbeit zu versenden und die Meldung VOR effektivem Beginn der Beauftragung mittels einer PEC-Mail an die angegebene Adresse durchzuführen. Kurzfristig (bis 18.01.2022) müssen jetzt auch jene Aufträge mitberücksichtigt und nachgemeldet werden, die im Zeitraum zwischen dem 21.12.2021 und dem 11.01.2022 abgewickelt und bereits abgeschlossen wurden.
Kreuzkontrollen betreffend diese Meldepflicht können von den Aufsichtsbehörden relativ einfach über das Mod. 770 für das jeweilige Bezugsjahr durchgeführt werden.
In Zukunft soll diese Meldepflicht „online“ über eine eigens dafür geschaffene Plattform organisiert werden, damit eine möglichst einfache und schnelle Handhabung gewährleistet wird.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.