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Decreto Aiuti“ Einmaliger Bonus von 200,00 Euro

(download als pdf)

 

Das Gesetzesdekret Nr. 50 vom 17. Mai 2022 (Decreto Aiuti) sieht die Ausschüttung einer einmaligen staatlichen Leistung in Höhe von 200,00 Euro zur Abfederung der generellen Preissteigerungen der letzten Monate zu Gunsten von Arbeitnehmern, Pensionisten und anderen Kategorien vor. Laut aktuellem Stand wird die Auszahlung des Beitrags mit der Lohnausarbeitung für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Bonus wird vom Arbeitgeber vorgestreckt und kann daraufhin über das Modell UniEmens mit den Sozialbeiträgen verrechnet werden. Die Auszahlung des Pauschalbetrags von 200,00 Euro erfolgt nur einmal, auch in den Fällen, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat. Die Zulage ist nicht übertragbar oder pfändbar und unterliegt weder der Einkommenssteuer noch den Sozialabgaben. Es handelt sich also um einen Nettobetrag.

 

LOHNABHÄNGIGE ARBEITNEHMER - AUSZAHLUNG ÜBER DEN LOHNSTREIFEN

Der Bezug dieses Beitrags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  1. Arbeitnehmer müssen in den ersten vier Monaten des Jahres 2022 (Jänner bis April 2022) mindestens für einen Monat die Beitragsreduzierung von 0,8% genossen haben. Wir erinnern daran, dass die Reduzierung von 0,8% der Sozialbeiträge nur dann zusteht, wenn die monatliche INPS-Grundlage von höchstens 2.692,00 Euro (erhöht um das 13. Monatsgehalt) nicht überschritten wird;
  2. Interessierte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ein Formular „Eigenerklärung“ aushändigen, in welchem sie bestätigen, keine Rente oder Sozialhilfen zu beziehen. Die Auszahlung des Beitrags steht zudem auch dann nicht zu, wenn die interessierte Person einem Haushalt angehört, wo ein Familienangehöriger das sogenannte Bürgereinkommen (Reddito di Cittadinanza) bezieht.

 

Notwendige Eigenerklärung

In der Anlage übermitteln wir die Vorlage der notwendigen Eigenerklärung für jene Mitarbeiter, die für einen der ersten vier Monaten dieses Jahres die Beitragsreduzierung von 0,8% erhalten haben und somit die erste Voraussetzung für den Bonus erfüllen. Zudem kann diese Eigenerklärung auch für alle bisherigen Neueintritte seit 1. Mai 2022 genutzt werden, wofür zusätzlich die Bestätigung auf das bereits genossene Anrecht auf die Beitragsreduzierung von 0,8% beim vorherigen Arbeitgeber gegeben werden muss.

 

WICHTIG: Bitte senden Sie uns die von den Mitarbeitern ausgefüllten und unterschriebenen Eigenerklärungen innerhalb 22. Juli 2022 gebündelt zu. Erhalten wir die Eigenerklärungen nicht rechtzeitig zur Lohnabrechnung, kann der Bonus nicht ausgezahlt werden.

 

DIREKTE AUSZAHLUNG DES BONUS DURCH DAS NISF/INPS

Nicht nur lohnabhängige Arbeitnehmer bekommen den Bonus, sondern auch andere Kategorien. In einigen Fällen werden die 200,00 Euro automatisch ausbezahlt, in anderen Fällen wiederum benötigt es ein Ansuchen an das zuständige Institut, d.h. der Bonus wird NICHT über den Arbeitgeber ausbezahlt.

In folgenden Fällen nimmt das NISF/INPS von Amtswegen die Auszahlung des Bonus direkt vor:

  • Empfänger von Renten, Sozialhilfen, Beihilfen für Zivilinvaliden oder rentenbegleitende Maßnahmen, die am 30. Juni 2022 eine dieser Leistungen beziehen und deren persönliche Einkünfte des Jahres 2021 die Steuergrundlage von 35.000,00 Euro nicht überschritten haben;
  • Personen, die im Juni 2022 eine Arbeitslosenunterstützung empfangen (NASpI/DIS-COLL);
  • Personen, die 2022 die Arbeitslosenunterstützung in der Landwirtschaft mit Bezug auf das Jahr 2021 empfangen;
  • Haushalte, die das Bürgereinkommen (Redditto di Cittadinanza) beziehen;
  • Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 eine Unterstützung laut Art. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 41/2021 und Art. 42 der Gesetzesdekrets Nr. 73/2021 (z.B. Zulagen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand, die an Saisonarbeiter, „Arbeit auf Abruf“ und Schauspieler/Unterhaltungsarbeiter gezahlt wurden).

 

Folgende Kategorien von Personen müssen ein eigenes Ansuchen an das NISF/INPS stellen, um den Bonus zu erhalten:

  • Hausangestellte, die am 18. Mai 2022 ein Arbeitsverhältnis haben;
  • Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter (CoCoCo), die in der getrennten Pensionskasse eingeschrieben sind, am 18. Mai 2022 eine solche Arbeitsbeauftragung haben, im Jahr 2021 ein Einkommen (Steuergrundlage) aus der soeben genannten Tätigkeit von höchstens 35.000,00 Euro erzielt haben, keine Rente beziehen und nicht einer anderen obligatorischen Sozialversicherungsform unterliegen;
  • Saisonarbeiter, befristete Mitarbeiter, mit „Arbeit auf Abruf“ beschäftigte Mitarbeiter und Arbeitnehmer im Kunst- und Sportsektor, die im Jahr 2021 mindestens 50 Tage lang gearbeitet haben und ein Einkommen (Steuergrundlage) aus den soeben genannten Arbeitsverhältnissen von höchstens 35.000,00 Euro erzielt haben;
  • Selbstständige ohne MwSt.-Nummer (lavoro autonomo occasionale), die nicht anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen unterliegen, im Jahr 2021 Inhaber von Verträgen über freie gelegentliche Mitarbeit laut dem Art. 2222 ZGB waren, am 18. Mai 2022 in der getrennten Pensionskasse eingeschrieben waren und im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Sozialbeiträge eingezahlt haben;
  • „Tür-zu-Tür-Verkäufer“, die im Jahr 2021 aus denselben Tätigkeiten Einkünfte von mehr als 5.000,00 Euro erzielten, Inhaber einer aktiven MwSt.-Nummer sind und in der getrennten Pensionskasse eingeschrieben sind.

 

Die konkreten Modalitäten für das Stellen der Ansuchen wurden noch nicht veröffentlicht. Die Patronate stehen den interessierten Personen eventuell für diesbezügliche Fragen und Unterstützung zur Seite.

 

Zurzeit gibt es noch einige offene Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Bonus. Das NISF/INPS wird demnächst ein Rundschreiben mit den operativen Anweisungen veröffentlichen, womit hoffentlich die Unklarheiten beseitigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.