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Neuerungen im Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

 

Beitragsbegünstigung für Anstellung von Jugendlichen

 

Der Art. 27 des Arbeitsdekretes (Gesetzesdekret Nr. 48/2023) sieht eine Beitragsbegünstigung für Neuanstellung von Jugendlichen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 60% der monatlichen Versicherungsgrundlage für eine Dauer von 12 Monaten vor.

Dabei müssen die neu anzustellenden Jugendlichen folgende Voraussetzungen erfüllen und alle gleichzeitig zutreffen:

  • Im Moment der Anstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • Nicht arbeiten und sich nicht in einer schulischen Ausbildung befinden, was als NEET (not in education, employment or training) bezeichnet wird, vereinfacht gesagt, dass sie keiner Arbeit und keinem Studium nachgehen dürfen;
  • Im nationalen Register „Iniziativa Occupazione Giovani” eingetragen sein (Online-Registrierung über die Plattform von ANPAL).

Die Anstellung muss mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder auch mit einem berufsspezialisierten Lehrvertrag erfolgen. Diese Begünstigung ist mit anderen Beitragsreduzierungen kumulierbar, wobei sich dann diese Beitragsreduzierung auf 20% reduziert, immer für die Dauer von 12 Monaten.

Das Ansuchen um Beitragsreduzierung muss VOR Beginn (7 Tage vorher) des Arbeitsverhältnisses online über das INPS-Portal übermittelt werden und wird in Folge aufgrund der Verfügbarkeit der entsprechenden Ressourcen vom Sozialfürsorgeinstitut genehmigt. Diesbezüglich fehlen aber noch die genauen INPS-Anleitungen, wie diese Beitragsbegünstigungen verrechnet werden können.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass die EU-Kommission der Beitragsbegünstigung für die „Anstellung von „Jugendlichen <36 Jahre“ und „Frauenbeschäftigung“ zugestimmt hat. Jetzt fehlen noch die INPS-Anleitungen, wie diese Begünstigungen konkret angewendet und verrechnet werden können. Weiterhin ausständig ist noch die Zustimmung der EU-Kommission für die Beitragsbegünstigung zur Anstellung von „Empfängern von Bürgereinkommen“ (siehe unser Kundeninfo 3-2023/Lohn).

 

 

Bau Handwerk – Provinziales Gewerkschaftsabkommen

 

Am 19.05.2023 wurde das Provinziale Gewerkschaftsabkommen für den Sektor Bau-Handwerk von den Sozialpartnern abgeschlossen und unterschrieben.

Hier kurz eine Zusammenfassung der Neuerungen, welche ab 01.06.2023 gelten:

 

Außendienstvergütungen („trasferta“)

Entfernung der Baustelle von weniger als 10 km

4. Kategorie hoch spezialisierte Arbeiter: 9,50 Euro

3 Kategorie spezialisierte Arbeiter: 8,50 Euro

2. Kategorie qualifizierte Arbeiter: 7,50 Euro

1. Kategorie gewöhnliche Arbeiter: 6,70 Euro

 

Entfernung der Baustelle von 10 bis 30 km

4. Kategorie hoch spezialisierte Arbeiter: 14,50 Euro

3 Kategorie spezialisierte Arbeiter: 13,50 Euro

2. Kategorie qualifizierte Arbeiter: 12,00 Euro

1. Kategorie gewöhnliche Arbeiter: 10,50 Euro

 

Entfernung der Baustelle von 30 bis 60 km

4. Kategorie hoch spezialisierte Arbeiter: 20,00 Euro

3 Kategorie spezialisierte Arbeiter: 18,50 Euro

2. Kategorie qualifizierte Arbeiter: 16,50 Euro

1. Kategorie gewöhnliche Arbeiter: 14,50 Euro

 

Entfernung der Baustelle über 60 km

4. Kategorie hoch spezialisierte Arbeiter: 24,00 Euro

3 Kategorie spezialisierte Arbeiter: 22,50 Euro

2. Kategorie qualifizierte Arbeiter: 20,50 Euro

1. Kategorie gewöhnliche Arbeiter: 17,50 Euro

 

Für Lehrlinge wird der Wert des qualifizierten Arbeiters (2. Kategorie) herangezogen und der entsprechende Prozentsatz für die Lohnberechnung aufgrund des Lehrjahres angewandt.

 

Das Anrecht auf die Außendienstvergütung entfällt, wenn der Betrieb für die Unterkunft und Verpflegung aufkommt, d.h. in jenen Fällen, wo die Arbeiter nicht nach Hause zurückkehren und direkt vor Ort (z.B. Ortschaft der Baustelle) übernachten. In diesem Fall reduziert sich der Betrag der Außendienstvergütung für alle Kategorien auf 12,50 Euro pro Tag.

 

Mensa

Jedem Arbeiter ist pro Arbeitstag eine warme Mahlzeit vom Arbeitgeber zu garantieren. Sollte dies aufgrund verschiedener Umstände nicht möglich sein, muss dem Arbeiter eine Ersatzzahlung in Höhe von 7,00 Euro pro Arbeitstag ausgezahlt werden.

Auch allen Angestellten im Betrieb wird das Anrecht auf eine Betriebsmensa oder als Alternative ein Essensgutschein im Wert von 7,00 Euro pro Arbeitstag garantiert. Verzichtet der Angestellte freiwillig auf den betrieblichen Mensadienst, steht ihm eine Ersatzzahlung in Höhe von 6,00 Euro pro Arbeitstag zu.

 

Wir ersuchen daher unsere Kunden, diese neuen Außendienstbeträge und gegebenenfalls die Mensaersatzzahlungen mit Juni 2023 entsprechend anzupassen und zusammen mit den monatlichen Anwesenheitslisten an unsere Lohnabteilung zu übermitteln.

 

 

INPS-Familiengeld

 

All jene Arbeitnehmer*innen, die das INPS-Familiengeld nicht direkt vom Sozialfürsorgeinstitut INPS beziehen, sondern über den Arbeitgeber ausbezahlt bekommen (betrifft nur Familien, die ausschließlich aus den Ehepartnern, aus Geschwistern und Enkelkindern bestehen), müssen aufgrund ihres Familieneinkommens (für das Bezugsjahr 2022) ab 01.07.2023 das neue Ansuchen telematisch bei der INPS einreichen. Nur so kann ab 07/2023 weiterhin das zustehende Familiengeld über den Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Die Arbeitnehmer können sich für die Abfassung der telematischen Gesuche an Patronate wenden, welche die Übermittlung an das INPS durchführen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.