„Spezielle Ergänzungszahlung“ im Gastgewerbe
Um dem akuten Personalmangel etwas entgegenzuwirken und jene Mitarbeiter zu belohnen, die bereit sind, Mehrarbeit und/oder zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten, können Arbeitgeber ausschließlich in den Bereichen des Tourismussektors, Beherbergungs- und nicht Beherbergungsbetriebe sowie Thermalbetriebe, im Zeitraum vom 01.06.2023 bis einschl. 21.09.2023 eine sogenannte „Spezielle Ergänzungszahlung“ an jene Mitarbeiter auszahlen, welche in diesem Zeitraum Nachtarbeit oder Feiertagsüberstunden leisten.
Diese Extrazulage errechnet sich aus dem monatlichen Gesamtbetrag für Nachtstunden und Feiertagsüberstunden und beträgt 15% dieser Berechnungsgrundlage, die den Mitarbeitern zusätzlich beitrags- und steuerfrei ausbezahlt wird. Als Gegenleistung darf der Betrieb diese ausbezahlten „Zusatzbeträge“ als Steuerguthaben (eigener Verrechnungskode muss noch von der Agentur der Einnahmen veröffentlicht werden) über das Mod. F24 in Abzug bringen bzw. mit den anderen Beitrags- und Steuerzahlungen als Guthaben verrechnen. Dadurch erhöht sich der Nettolohn der Mitarbeiter, ohne dass dem Betrieb Zusatzkosten entstehen.
Diese begünstigte Auszahlungsform wird nicht automatisch vom Arbeitgeber angewandt, sondern es bedarf einer eigenen Anfrage durch den/die Arbeitnehmer*in, in der die Höhe des Gesamteinkommens aus dem Jahr 2022 angegeben werden muss und diese max. 40.000,00 Euro betragen darf, um anspruchsberechtigt zu sein.
Befristeter Arbeitsverträge
Wie bereits in unserem Kundeninfo 5-2023/Lohn berichtet, wurde die Regelung für die befristeten Arbeitsverträge kürzlich abgeändert.
Wie jetzt bekannt wurde, ändert sich auch die Handhabung in Bezug auf die Erneuerung und die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen.
Erneuerung (Vertrag, der nach Beendigung des ersten befristeten Arbeitsvertrages für dieselbe Tätigkeit zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird): diese wird nun der Vertragsverlängerung gleichgestellt, d.h. die Angabe einer Begründung für eine zusätzliche befristete Wiederanstellung beim selben Arbeitgeber ist erst beim Überschreiten der 12 Monate notwendig.
Außerdem werden für die Berechnung der Gesamtdauer der 12 Monate nur jene befristeten Verträge berücksichtigt, die ab dem 05.05.2023 abgeschlossen werden bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits „laufen“.
Somit wird die Anwendung von befristeten Arbeitsverträgen erleichtert und soll dadurch die bestehenden Personalengpässe zumindest etwas lindern. Unverändert bleibt die Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten, wobei bei Erreichung/Überschreitung des 12. Monats eine Begründung für den befristeten Arbeitsvertrag zwingend notwendig ist.
Beitragsbegünstigung INPS
Nun wurden auch die INPS-Anleitungen für die Anwendung der Beitragsbegünstigungen für die Anstellung von „jungen Mitarbeiter*innen“, die das 36. Lebensjahr (max. 35 Jahre und 364 Tage) noch nicht erreicht haben bzw. Frauenbeschäftigung veröffentlicht.
Voraussetzung für die Beitragsbegünstigung von jungen Mitarbeiter*innen <36 Jahre
- der/die Mitarbeiter*in darf das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- die Anstellung muss mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erfolgen – eine Umwandlung von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist auch möglich;
- zum Zeitpunkt der Anstellung bzw. der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf der/die Mitarbeiter*in noch nie ein lohnabhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt haben.
Für die Überprüfung dieser Voraussetzungen müssen sich die Arbeitgeber eine Eigenerklärung der Mitarbeiter*in aushändigen lassen, in welcher diese erklären, alle Voraussetzungen zu erfüllen (insbesondere, dass vorher noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde).
Die Beitragsbegünstigung kann vom Arbeitgeber für Neuanstellungen im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2023 für eine Dauer von 36 Monaten genutzt werden, wobei die Beitragsreduzierung für Anstellungen im zweiten Halbjahr 2022 500,00 Euro pro Monat und für Neuanstellungen im Jahr 2023 666,66 Euro pro Monat beträgt.
Voraussetzungen für Beitragsbegünstigung für Frauenbeschäftigung
Die Frauen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Lebensalter von mehr als 50 Jahren und Arbeitslosigkeit seit mehr als 12 Monaten;
- aus strukturschwachen Regionen stammen und seit mehr als 6 Monaten ohne reguläre Beschäftigung sein;
- Aufweisen einer Qualifizierung oder Angehörigkeit zu einem Wirtschaftsbereich, in dem eine wesentliche Ungleichheit (zulasten der Frauen) zwischen der Beschäftigung von Männern und Frauen besteht, sowie seit mehr als 6 Monaten ohne reguläre Beschäftigung;
- bereits länger als 24 Monate ohne Beschäftigung zu sein.
Auf dem Südtiroler Arbeitsmarkt werden wahrscheinlich nur die erste bzw. die letzte Voraussetzung der vier verschiedenen Möglichkeiten effektiv zur Anwendung kommen. Die Anstellung kann mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Begünstigungsdauer max. für 12 Monate) oder mit einem unbefristeten bzw. Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Begünstigungsdauer max. 18 Monate) erfolgen.
Auch in diesem Fall kann die Beitragsbegünstigung vom Arbeitgeber für Neuanstellungen im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2023 angewandt werden, wobei auch hier die Beitragsreduzierung für Anstellungen im zweiten Halbjahr 2022 500,00 Euro pro Monat und für Neuanstellungen im Jahr 2023 666,66 Euro pro Monat beträgt.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.