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Neuerungen im Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Beitragsbegünstigung für Jugendliche „NEET“

Wie bereits in unserem Kundeninfo Lohn 6-2023 berichtet können Arbeitgeber, die Jugendliche im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.12.2023 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder berufsspezialisierender Lehre neu beschäftigen, welche ein Alter zwischen 16 und 29 Jahren haben und weder arbeiten noch einer schulischen Ausbildung nachgehen, sogenannte NEET (Not in Education, Employment or Training), und im nationalen Register „Iniziativa Occupazione Giovanni“ eingetragen sind, um die Beitragsbegünstigung in Höhe von 60% der monatlichen Versicherungsgrundlage für eine Dauer von 12 Monaten über das INPS-Portal ansuchen. Diese Neuanstellung muss für den Betrieb eine Nettoerhöhung der Beschäftigtenanzahl (ULA) über die gesamte Dauer der Beitragsbegünstigung darstellen, die monatlich überprüft werden muss. Außerdem müssen jene Jugendliche, die ein Alter zwischen 25 und 29 Jahren haben, noch zusätzlich zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • ohne regulär bezahlte Beschäftigung seit mehr als 6 Monaten sein;
  • nicht den Abschluss einer Berufsausbildung oder ein Maturadiplom besitzen;
  • der/die Jugendliche hat seine/ihre berufliche oder schulische Ausbildung seit nicht länger als 2 Jahren abgeschlossen und noch keine fixe Anstellung gefunden;
  • der/die Jugendliche wird in einem Wirtschaftssektor angestellt, in dem ein Ungleichgewicht von mindestens 25 % im Anstellungsverhältnis zwischen Männern und Frauen herrscht und dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört.

Die oben genannte Beitragsreduzierung von 60% reduziert sich auf 20%, wenn noch weitere Beitragsbegünstigungen zu Gunsten des Arbeitgebers genutzt werden.

Sollte ein im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.12.2023 neu angestellter Jugendlicher die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen und der Betrieb die Beitragsbegünstigung nutzen wollen, dann bitten wir unsere Kunden um zeitnahe Mitteilung, damit wir das Ansuchen „NEET23“an die INPS übermitteln können.

 

Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger für Praktika

Das Arbeitsministerium hat für die Jahre 2023 bis 2025 ein zusätzliches Kontingent von 15.000 Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger zur Abwicklung von Ausbildungs- und Berufspraktika bereitgestellt. Die Aufteilung der Arbeitsgenehmigungen ist wie folgt festgelegt:

  • 7.500 Genehmigungen für den Besuch von beruflichen Ausbildungskursen, welche zum Ziel eine in Italien anerkannte Qualifikation oder einen Berufsbefähigungsnachweis haben und deren Dauer max. 24 Monate betragen kann und von anerkannten bzw.  akkreditierten Einrichtungen abgehalten werden;
  • 7.500 Genehmigungen für Ausbildungs- und Orientierungspraktika, die zur Vervollständigung der bereits im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildung dient und von italienischen Einrichtungen umgesetzt und durch regionale Bestimmungen ermächtigt werden.

Damit dieses Kontingent genutzt bzw. ausgeschöpft werden kann, bedarf es aber bilateraler Abkommen zwischen Italien und den jeweiligen Herkunftsländern, in denen die Ausbildung im Herkunftsland bzw. die beruflichen Qualifikationen definiert und anerkannt werden.

 

Arbeitssicherheit

Wenn in Betrieben die Anstellungsmöglichkeit mit den sogenannten „Vouchern“ (Wertgutscheine) genutzt wird, dann sind auch für diese Mitarbeiter alle Vorschriften in Bezug auf die Arbeitssicherheit einzuhalten. Dabei ist hauptsächlich die schriftliche Risikobewertung der Betriebstätigkeit und die ärztliche Voruntersuchung dieser Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Außerdem sind in der Risikobewertung auch die Gefahren/Risiken von hohen Temperaturen zu berücksichtigen, hauptsächlich in solchen Bereichen, wo die Arbeitstätigkeit im Freien ausgeübt wird und die Arbeitnehmer*innen konstant hohen Temperaturen und/oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, wie beispielsweise im Bausektor. Wir empfehlen daher unseren Kunden, sich diesbezüglich mit dem Sicherheitsexperten in Verbindung zu setzen, um auch diese Gefahren/Risiken in die Bewertung mit einfließen zu lassen.

 

Mindestalter für Jugendliche

Letzthin wurde über verschiedene Medien berichtet, dass das Mindestalter für Jugendliche, die in die Arbeitswelt eintreten, auf 14 Jahre reduziert wurde. Dies gilt aber ausschließlich für Betriebspraktika, welche die Berufsschulen für die eigenen Schüler*innen vorsieht, die sogenannten „curricularen“ Praktika.

Für alle anderen Arbeitsverhältnisse, inklusive der Sommerpraktika, gilt weiterhin das Mindestalter von 15 Jahren.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.