Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Neuerungen im Arbeitsrecht

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Ersatzsteuer für erhaltene Trinkgelder im Gastgewerbe

Wie bereits in unserem Kundeninfo Lohn 2-2023 berichtet, sind ab dem Jahr 2023 die von den Arbeitnehmern erhaltenen Trinkgelder, eventuell auch jene, die vom Arbeitgeber über elektronische Zahlungsmittel kassiert und in der Folge an die Mitarbeiter weitergegeben werden, als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mit der pauschalen Ersatzsteuer von 5% in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, ohne dafür Beitragszahlungen für INPS und INAIL zu berechnen.

Diese vorteilhafte Besteuerung gilt ausschließlich für Beschäftigte in Beherbergungs- und Gastbetrieben. Alle anderen Sektoren sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Die Mitarbeiter müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das gesamte Jahreseinkommen im VORJAHR darf die Höhe von 50.000,00 Euro nicht überschritten haben. War das gesamte Jahreseinkommen höher, darf die begünstigte Ersatzsteuer nicht angewandt werden;
  • Die Trinkgelder dürfen im laufenden Jahr nicht mehr als 25% der gesamten Lohneinkünfte, welche im Gast- und Beherbergungsbereich erzielt wurden, ausmachen. Einkünfte, die in anderen Sektoren im laufenden Jahr erzielt wurden, zählen für dieses Limit nicht mit. Dieses Limit stellt zudem einen Sockelbetrag dar, d.h. wird diese Schwelle überschritten, dann ist nur der übersteigende Betrag der normalen Besteuerung und der Beitragszahlung zu unterwerfen.

Werden diese Limits vom Arbeitnehmer nicht eingehalten bzw. überschritten, dann sind die erhaltenen Trinkgelder der normalen Beitrags- und Steuerberechnung zu unterwerfen.

Es ist daher diesbezüglich in Zukunft mit vermehrten Kontrollen zu rechnen, ob die Mitarbeiter über den Arbeitgeber die effektiv erhaltenen Trinkgelder ordnungsgemäß „abrechnen“ und die dafür vorgesehene Ersatzsteuer einzahlen. Der Arbeitgeber muss diese Trinkgelder auf dem Mod. CU anführen und dieses Modell muss bei Arbeitswechsel im Laufe des Jahres dem neuen Arbeitgeber ausgehändigt werden, damit dieser die oben erwähnten Limits pro Jahr genau mitverfolgen und entsprechend abrechnen kann.

 

Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern - Kontingent

Mit Eildekret 20/2023 versucht die italienische Regierung das leidige Thema der Menschenschlepperei zu bekämpfen und ändert die Regeln für die Festlegung der Jahreskontingente für Arbeitsgenehmigungen an Nicht-EU-Bürger:innen, indem die Programmierung des Arbeitsmarktbedarfs auf 3 Jahre ausgedehnt und stark erhöht wird, anstatt wie bisher nur von Jahr zu Jahr die Quoten neu festzulegen.

Die jährlichen Quoten im Dreijahreszeitraum sind folgende:

  • 136.000 Personen für 2023, davon 82.550 für Saisonarbeit
  • 151.000 Personen für 2024, davon 89.050 für Saisonarbeit
  • 165.000 Personen für 2025, davon 93.550 für Saisonarbeit.

Die Anträge für Arbeitsgenehmigungen müssen aufgrund eines komplizierten Aufteilungsschlüssels je nach Herkunftsland und Art der Beschäftigung am sogenannten „click-day“ über das Portal des Innenministeriums online übermittelt werden:

  • 2. Dezember 2023 (Samstag) ab 9.00 Uhr für unbefristete Arbeitsgenehmigungen, für bestimmte Sektoren und bei denen die Arbeitnehmer aus Ländern stammen, mit denen Rückführungsabkommen bestehen;
  • 4. Dezember 2023 ab 9.00 Uhr für unbefristete Arbeitsgenehmigungen, die in alle anderen Sachverhalte fallen;
  • 12. Dezember 2023 ab 9.00 Uhr für befristete (Saison) Arbeitsgenehmigungen.

Sollte diesbezüglich Interesse bestehen, um eine solche Arbeitsgenehmigung anzusuchen, bitten wir unsere Kunden, sich baldmöglichst mit uns in Verbindung zu setzen, denn VOR Einreichung des telematischen Ansuchens muss eine Prüfung der Verfügbarkeit gemacht werden, d.h. der Nachweis muss erbracht werden, dass für diese Stelle, für welche eine Person aus einem Nicht-EU-Land angestellt wird, keine Person in Italien oder der EU verfügbar ist. Dieser Nachweis muss mittels Eigenerklärung mit den restlichen erforderlichen Unterlagen dem Ansuchen beigelegt werden.

 

Steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder

Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss der Agentur der Einnahmen weist darauf hin, dass alle steuerlich zu Lasten lebenden Personen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Verwandte usw.) im Mod. CU auf jeden Fall anzuführen sind, auch dann, wenn die zustehenden Steuerfreibeträge oder das INPS-Familiengeld NICHT über den Arbeitgeber, der das Mod. CU ausstellt, ausbezahlt werden. Diese Pflicht zur Anführung der Daten (Steuernummer der jeweiligen Familienmitglieder) wurde dann zwar wieder mit einem weiteren Rundschreiben relativiert, es ist aber trotzdem ratsam, weiterhin die anagrafischen Daten inkl. Steuernummer aller Familienmitglieder dem Arbeitgeber mitzuteilen, weil diese auch für die Berechnung des regionalen IRPEF-Zuschlages (zustehende Freibeträge für Familienmitglieder) bzw. für das Anrecht auf höhere Fringe Benefit-Leistungen (z.B. für das Jahr 2023 bis zu 3.000,00 Euro) aufgrund der familiären Situation berücksichtigt werden können.

Aus diesem Grund sollten diese Daten unbedingt über das Modell „STEUERABSETZBETRÄGE/DETRAZIONI D’IMPOSTA“, welches immer bei Neuanstellung zusammen mit den anderen Unterlagen übermittelt wird, vom Arbeitnehmer ausgefüllt und an unsere Kanzlei zurückgeschickt werden, damit die korrekte Erstellung des Mod. CU gewährleistet und alle zustehenden Begünstigungen mitberücksichtigt werden können.

Dieses Modell ist auch dann immer neu abzufassen, sollten sich Änderungen im Laufe des Jahres ergeben, wie z.B. bei Geburten, Ableben von Familienmitgliedern, Überschreiten der jeweiligen Einkommensgrenzen der steuerlich zu Lasten lebenden Familienmitglieder usw.

 

Ferien/Urlaubsanspruch

Grundsätzlich müssen von jedem Mitarbeiter mindestens 4 Wochen pro Jahr Urlaub genossen werden. Dies ist ein in der Verfassung festgeschriebenes unverzichtbares Grundrecht. Zudem sollten die Ferien in zusammenhängenden und fortdauernden Zeiträumen genutzt werden, d.h. wochenweise.

Alle diesbezüglichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen sprechen immer von Urlaubswochen und niemals von Tagen oder Stunden.

Daher sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass Ferien/Urlaub nur wochenweise genossen werden kann und kürzere Abwesenheiten (Stunden oder einzelne Tage) von der Arbeit von den zustehenden „bezahlten Freistunden“ (ROL) abzubuchen sind.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.