Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Neuerungen im Arbeitsrecht

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INAIL-Beitragsreduzierung Mod. OT23

Jedes Jahr besteht für alle Unternehmen die Möglichkeit, aufgrund überdurchschnittlicher Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb im laufenden Jahr eine INAIL-Prämienreduzierung für das Folgejahr zu beantragen.

Dafür muss der betriebliche Sicherheitsexperte den entsprechenden Antrag Mod. OT23 ausfüllen und dieser muss bis Ende Februar des Folgejahres an das INAIL übermittelt werden.

Falls notwendig, können wir gerne die telematische Übermittlung dieses Antrags für unsere Kunden übernehmen, unter der Voraussetzung, dass das Ansuchen vollständig ausgefüllt ist und die entsprechende Dokumentation, aus der die ergriffenen Maßnahmen ersichtlich sind, beiliegt.

 

Whistleblowing - Anpassung bis 17.12.2023

Ab 17. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen und öffentlichen Körperschaften mit einer durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl von 50 bis 249 Beschäftigten ein sogenanntes „Whistleblowing-System“ einrichten, was einer Plattform bzw. einem Meldekanal entspricht, über den Meldungen von Missständen in Form von rechtswidrigen und/oder betrügerischen Handlungen im Unternehmen/Körperschaft mitgeteilt werden können, welche die Vertraulichkeit der Identität und die persönlichen Daten des Hinweisgebers schützt. Zudem sei noch angemerkt, dass diese Verpflichtung zur Einrichtung dieses Meldekanals für größere Unternehmen/Körperschaften (ab 250 Beschäftigte) bereits seit dem 15. Juli 2023 verpflichtend ist.

Von dieser Maßnahme sind außerdem folgende Unternehmen und öffentlichen Körperschaften betroffen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (somit auch jene, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen):

  • wenn sie in bestimmten Sektoren tätig sind:

    • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anfällig sind;
    • Verkehrssicherheit und Umweltschutz;

  • alle öffentlichen Körperschaften, die in den Anwendungsbereich der Gesetzesverordnung Nr. 231/2001 fallen.

Die Einführung, Handhabung und Abwicklung dieser internen Meldekanäle müssen mit einem entsprechend spezialisierten Unternehmen abgewickelt werden, damit auch gewährleistet wird, dass dieses Instrument allen gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Anonymität und Unversehrtheit des Hinweisgebers garantiert wird.

Wichtig zu erwähnen ist auch, dass bevor der Meldekanal/Plattform aktiviert wird, die zuständigen Gewerkschaften darüber informiert werden müssen, d.h. es genügt, ein entsprechendes Schreiben über das geplante Vorhaben den Gewerkschaften zukommen zu lassen, am besten mittels zertifizierter Email (PEC-Email).

 

Hausangestellte - Steuerklärung

Alle Hausangestellten, sogenannte „colf“ oder „badanti“, müssen die jährlich erzielten Einkommen aus dieser Tätigkeit selbst, im Zuge der jährlich abzufassenden Steuererklärung (Mod. 730 oder Mod. „REDDITI Persone Fisiche“) dem Fiskus mitteilen und die entsprechende Steuer selbst abführen.

Aufgrund der besonderen Situation für Hausangestellte, bei denen der Arbeitgeber kein Steuersubstitut sein kann und daher ausschließlich nur die INPS-Beiträge, aber keine Lohnsteuer für diese einzahlen kann, müssen die Hausangestellten selbst ihre Steuergrundlage und die daraus resultierende Lohnsteuer der Agentur der Einnahmen mitteilen und einzahlen.

Weil viele der Hausangestellten die jährliche Steuererklärung nicht abgeben bzw. die Einkommen aus dieser Tätigkeit dem Fiskus nicht mitteilen, wurde kürzlich zwischen INPS und der Agentur der Einnahmen vereinbart, dass das Sozialfürsorgeinstitut INPS der Agentur der Einnahmen alle gemeldeten Hausangestellten mitteilt, damit die Agentur die säumigen Steuerzahler leichter ermitteln kann.

Daher empfiehlt es sich, den Hausangestellten nahe zu legen, die erzielten Einkommen mittels Steuererklärung dem Fiskus mitzuteilen, um unangenehme Nachzahlungen, die mit Verwaltungsstrafen einhergehen, vorzubeugen. Außerdem sei noch angemerkt, dass die Steuererklärung nur dann abzufassen ist, wenn die jährliche Steuergrundlage den Betrag von 8.176,00 Euro überschreitet. Liegt die jährliche Berechnungsgrundlage darunter, ist man von der Abgabe der Erklärung befreit.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.