Fringe Benefit und Weihnachtsgeschenke
Die jährlich gewährten Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter werden steuer- und beitragsrechtlich als Zusatzlohnelemente betrachtet und unterliegen daher der sogenannten Fringe-Benefit-Regelung, was einer Naturalentlohnung entspricht und somit nur Sachwerte, Produkte, Dienstleistungen, Geschenkkörbe, Einkaufsgutscheine usw. sein können, aber KEINE Geldzahlung. Diese Zuwendungen sind bis zu einem festgelegten Maximum beitrags- und steuerfrei. Grundsätzlich beträgt dieses Limit 258,23 Euro. Nur für das Jahr 2023 wird für jene Arbeitnehmer, die steuerlich zu Lasten lebende Kinder haben (Kinder bis zum 24. Lebensjahr und einem max. Jahreseinkommen von bis zu 4.000,00 Euro/Jahr, Kinder älter als 24 Jahre max. Jahreseinkommen von 2.840,51 Euro), dieses Limit auf 3.000,00 Euro erhöht, unter der Voraussetzung, dass diese Arbeitnehmer mittels Eigenerklärung die Steuernummer der zu Lasten lebenden Kinder ihrem Arbeitgeber mitteilen. In diesem besonderen Fall dürfen zusätzlich zu den oben erwähnten Naturalentlohnungen auch Geldzahlungen erfolgen, sofern damit die Spesen für Strom, Wasser und Gas abgedeckt werden, die die Arbeitnehmer durch Aushändigung von Kopien der dafür bezahlten Rechnungen an den Arbeitgeber dokumentieren müssen.
Zusätzlich zu den eben beschriebenen Fringe-Benefit-Leistungen können für das Jahr 2023 auch noch Benzingutscheine im Wert von 200,00 Euro an die Mitarbeiter vergeben werden. Diese zusätzliche Naturalentlohnung ist NICHT im Limit von 258,23/3.000,00 Euro enthalten und erhöht somit den Gesamtwert auf 458,23 Euro bzw. 3.200,00 Euro. Außerdem ist zu beachten, dass die Benzingutscheine nur von der Lohnsteuer, aber nicht von der Beitragszahlung befreit sind.
Wir bitten daher unsere Kunden unserer Lohnabteilung die Gewährungen von Naturalentlohnungen an die Mitarbeiter mitzuteilen, da diese Entlohnungsform auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen und im Mod. CU anzugeben ist.
Geringerer Nettolohn im Dezember - Ursachen
Im Dezember jeden Jahres ist in der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Jahressteuerausgleich vorzunehmen. Dabei werden alle im abgelaufenen Jahr erzielten Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Einkommen berücksichtigt und das Jahreseinkommen mit den zustehenden Steuerfreibeträgen errechnet. Dabei kommt es oft vor, dass das Nettogehalt im Dezember niedriger ausfällt als in den Monaten zuvor. Ursache dafür ist die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsmodalität von Jänner bis November, in der die Projektion der Einkommen inkl. der Steuerfreibeträge auf 12 Monate zu machen ist, obwohl ein 13tes und auch teilweise ein 14tes Monatsgehalt im Laufe des Jahres ausbezahlt werden. Somit ergibt sich im Grunde ein höheres Jahreseinkommen, als die Projektion vorgesehen hat und die gewährten Steuerfreibeträge von Jänner bis November waren meist zu hoch, da diese auch auf das 13te/14te Monatsgehalt gegeben wurde, obwohl nur 12 Monate für Steuerfreibeträge vorgesehen sind.
Zudem kann auch der Fall eintreten, dass im Laufe des Jahres der Arbeitgeber gewechselt wird und erst im Dezember das vorher erzielte Einkommen beim aktuellen Arbeitgeber dazugezählt und somit ein höheres Jahresgesamteinkommen errechnet wird, welches normalerweise mit einer höheren Steuerprogression bzw. mit geringeren Steuerfreibeträgen verbunden ist.
Dies können einige Gründe für einen geringeren Nettolohn im Dezember sein, die als Erklärung für die Arbeitnehmer dienen und somit etwas mehr Verständnis für diesen Umstand gewährleisten sollten.
Auszahlung Dezembergehalt
Damit die ausbezahlten Löhne und Gehälter bzw. die Verwalterbezüge dem Monat Dezember (inkl. 13tes) zugeordnet werden können, müssen diese innerhalb 12.01.2024 an die Mitarbeiter/Verwalter ausgezahlt werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass nicht nur die Überweisung mit 12. Jänner gemacht wird, sondern dass das Geld bereits am 12. Jänner auf dem Konto der Mitarbeiter verfügbar ist.
Weihnachtsferien Abteilung Lohnbuchhaltung
Unsere Abteilung Lohnbuchhaltung bleibt vom 27. Dezember 2023 bis 29. Dezember 2023 geschlossen. In dringenden Fällen sind wir über die folgende E-Mail-Adresse erreichbar:
Bitte beachten Sie:
- Für Personal-Anmeldungen bitten wir höflichst, in dieser Zeit die notwendigen Daten per E-Mail (lohnbuchhaltung@taktiva.com) spätestens einen Tag VOR dem effektiven Arbeitsbeginn innerhalb 12.00 Uhr an uns zu übermitteln. Wir werden uns um die termingerechte Abwicklung der Anmeldungen kümmern;
- Änderungen oder Abmeldungen von Personal sollen ebenfalls innerhalb 12.00 Uhr per E-Mail an unsere Kanzlei mitgeteilt werden, damit wir die Unterlagen vorbereiten und die nötigen Meldungen fristgerecht durchführen können;
- Bei Arbeitsunfällen ersuchen wir um Zusendung innerhalb 12.00 Uhr der Unfallbescheinigung und der Beschreibung des Unfallherganges per E-Mail, um die nötige Unfallmeldung beim INAIL fristgerecht durchführen zu können.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.