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Kundeninfo 3-2024 / Arbeitsrecht

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Haushaltsgesetz 2024 – Neuerungen

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 213/2023 für das Jahr 2024 führt einige Neuerungen in Bezug auf die Beitrags- und Steuerpflicht in Italien ein. Nachstehend informieren wir über die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen, die ab 01.01.2024 zu beachten sind.

 

Beitragsreduzierung für Arbeitnehmer

Wie bereits in den Vorjahren wird die Beitragsreduzierung der Sozialabgaben zulasten der Arbeitnehmer (normalerweise 9,19% bzw. 9,49%) auch für das Jahr 2024 beibehalten.

Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.923,00 Euro beträgt die Reduzierung 7,00% und bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von 1.923,01 Euro bis 2.692,00 Euro beträgt die Reduzierung 6,00%.

Neu ab 2024 ist, dass diese Reduzierung NICHT für das 13te oder 14te Monatsgehalt anwendbar ist.

 

Fringe Benefit

Ausschließlich für das Jahr 2024 wird der Freibetrag für alle Fringe-Benefit-Leistungen (entspricht allen Zuwendungen an die Mitarbeiter in Form von Gütern und Dienstleistungen) von 258,23 Euro auf 1.000,00 Euro erhöht. Haben die Arbeitnehmer*innen steuerlich zu Lasten lebende Kinder, dann erhöht sich der Freibetrag auf 2.000,00 Euro (dies muss mittels Eigenerklärung der Arbeitnehmer*innen bestätigt werden).

Zudem gelten als Fringe-Benefit-Leistungen für das Jahr 2024 auch Zahlungen oder Geldzuwendungen an die Arbeitnehmer, die zur Deckung der Spesen im Privathaushalt für Wasser, Strom und Gas und außerdem noch für Mietzahlungen der Erstwohnung und für die Tilgung der Darlehen für den Ankauf der Erstwohnung gewährt werden. Diese Spesen müssen vom Arbeitnehmer mittels Kopie des Spesenbelegs dokumentiert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass alle diese gewährten Fringe-Benefit-Leistungen in der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen und am Jahresende im Mod. CU entsprechend auszuweisen sind.

 

Ergänzungszahlung im Gastgewerbe (Nachtarbeit und Feiertagsüberstunden)

Aufgrund des anhaltenden Personalmangels in fast allen Sektoren und um die Bereitschaft der Mitarbeiter zu belohnen, Nachtarbeit und Feiertagsüberstunden zu leisten, können Arbeitgeber im Tourismussektor, im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 eine begünstigte „Ergänzungszahlung“ im Ausmaß von 15%, berechnet auf die effektiv geleisteten Nacht- bzw. Feiertagsüberstunden, gewähren, die beitrags- und steuerfrei ist und der Arbeitgeber kann diese Ergänzungszahlung in Form eines Steuerguthabens über das Mod. F24 (mit Verrechnungskodex 1702) wieder in Abzug bringen. 

Diese begünstigte Auszahlungsform wird nicht automatisch vom Arbeitgeber angewandt, sondern es bedarf einer eigenen Anfrage durch den/die Arbeitnehmer*in, in welcher auch die Höhe des Gesamteinkommens aus dem Jahr 2023 angegeben werden muss, welches nicht mehr als 40.000,00 Euro betragen darf.

 

Ersatzsteuer für erhaltene Trinkgelder im Tourismussektor

Wie bereits in unserem Kundeninfo Lohn 10-2023 berichtet, sind ab dem Jahr 2023 die von den Arbeitnehmern erhaltenen Trinkgelder, eventuell auch jene, die vom Arbeitgeber über elektronische Zahlungsmittel kassiert und in der Folge an die Mitarbeiter weitergegeben werden, als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mit der pauschalen Ersatzsteuer von 5% in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, ohne dafür Beitragszahlungen für INPS und INAIL zu berechnen.

Diese vorteilhafte Besteuerung gilt ausschließlich für Beschäftigte in Beherbergungs- und Gastbetrieben. Alle anderen Sektoren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Mitarbeiter müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das gesamte Jahreseinkommen im Vorjahr darf den Betrag von 50.000,00 Euro nicht überschritten haben. War das Jahreseinkommen höher, darf die begünstigte Ersatzsteuer nicht angewandt werden;
  • die Trinkgelder dürfen im laufenden Jahr nicht mehr als 25% der gesamten Lohneinkünfte, welche im Gast- und Beherbergungsbereich erzielt wurden, ausmachen. Einkünfte, die in anderen Sektoren im laufenden Jahr erzielt wurden, zählen für dieses Limit nicht. Dieses Limit stellt zudem einen Sockelbetrag dar, d.h. wird diese Schwelle überschritten, dann ist nur der darüberliegende Betrag der normalen Besteuerung und der Beitragszahlung zu unterwerfen.

Werden diese Limits vom Arbeitnehmer nicht eingehalten bzw. überschritten, dann sind die erhaltenen Trinkgelder der normalen Beitrags- und Steuerberechnung zu unterwerfen.

Es ist daher in Zukunft mit vermehrten Kontrollen zu rechnen, ob die Mitarbeiter über den Arbeitgeber die effektiv erhaltenen Trinkgelder ordnungsgemäß „abrechnen“ und die dafür vorgesehene Ersatzsteuer einzahlen. Der Arbeitgeber muss diese Trinkgelder auf dem Mod. CU anführen und dieses Modell muss bei Arbeitswechsel im Laufe des Jahres dem neuen Arbeitgeber ausgehändigt werden, damit dieser die oben erwähnten Limits pro Jahr genau mitverfolgen und entsprechend abrechnen kann.

 

Ersatzbesteuerung Ergebnisprämie

Für das Jahr 2024 wird die Ersatzbesteuerung in Höhe von 5% für sogenannte variable Ergebnisprämien bestätigt. Diese Prämie kann max. 3.000,00 Euro pro Arbeitnehmer betragen, wobei das Gesamteinkommen im Vorjahr des Arbeitnehmers den Betrag von 80.000,00 Euro nicht überschreiten darf.

Voraussetzung für die Anwendung dieser begünstigten Ersatzsteuer ist ein betriebliches Gewerkschaftsabkommen, in dem die Bewertungs-/Messkriterien anschaulich und nachvollziehbar angeführt werden, wobei die Bezugswerte der Prämie eine Erhöhung in Bezug auf den Vorjahreswert darstellen müssen.

 

Verrechnung von INPS- und INAIL-Guthaben mittels Mod. F24

INPS-Guthaben

  • Alle nicht-landwirtschaftlichen Arbeitgeber: ab dem 15. Tag nach Übermittlung der Uniemens-Meldung an das Sozialversicherungsinstitut,
  • Landwirtschaftliche Arbeitgeber: ab dem Tag der Beitragszahlung für die lohnabhängigen Arbeitnehmer,
  • Selbstständige Unternehmer, die bei der Kaufleute- bzw. Handwerkerversicherung der INPS eingetragen sind: ab dem 10. Tag nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung.

INAIL-Guthaben

Ab dem Tag der Veröffentlichung des Guthabens in den INAIL-Archiven.

 

Außerdem wir neu festgelegt, dass ab 01.07.2024 nur mehr jene Steuersubjekte eine Kompensierung der INPS-/INAIL-Guthaben mittels Mod. F24 durchführen können, die bei der Agentur der Einnahmen Steuerschulden/Steuerzahlkarten von weniger als 100.000,00 Euro aufweisen.

 

Erhöhung Zuschuss/Bonus für Zahlung der Kindergartenspesen

Um die Familien finanziell zu unterstützen, wird für das Jahr 2024 die „Bonuszahlung“ für die Kindergartenspesen angehoben. Die Bonuszahlung wird aufgrund der wirtschaftlichen familiären Situation (ISEE) in folgender gestaffelter Form gewährt:

  • ISEE-Wert bis max. 25.000,00 Euro: Bonus 3.000,00 Euro,
  • ISEE-Wert von 25.001,00 Euro bis 40.000,00 Euro: Bonus 2.500,00 Euro,
  • ISEE-Wert über 40.000,00 Euro: Bonus 1.500,00 Euro.

Die Bonuszahlung wird direkt vom Sozialfürsorgeinstitut INPS aufgrund einer telematischen Antragsstellung der jeweiligen Familien ausbezahlt.

 

Elternurlaub (ex fakultative Mutterschaft)

Unabhängig von der Gesamtdauer der insgesamt 9 Monate Elternurlaub, wird ab 2024 folgende Neuerung in Bezug auf die Bezahlung desselben eingeführt:

  • 1 Monat zu 80% (kann alternativ zwischen beiden Elternteilen innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes genossen werden),
  • (neu!) für das Jahr 2024 ein zusätzlicher Monat zu 80% (kann alternativ zwischen beiden Elternteilen innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes genossen werden),
  • (neu!) ab dem Jahr 2025 wird dieser zusätzliche Monat zu 60% bezahlt (kann alternativ zwischen beiden Elternteilen innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes genossen werden),
  • restliche 7 Monate zu 30%.

 

Beitragsreduzierung für berufstätige Mütter

Für die Jahre 2024 bis 2026 wird Frauen, die mit einem lohnabhängigen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und mindestens 3 Kinder steuerlich zu Lasten haben (wobei die Begünstigung bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes anwendbar ist) eine monatliche Beitragsreduzierung im Ausmaß von max. 250,00 Euro (max. 3.000,00 Euro pro Jahr) gewährt.

Versuchsweise wird zudem für das Jahr 2024 die Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder auf 2 reduziert, wobei die Begünstigung bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes anwendbar ist.

Diese Begünstigung kann in Kombination mit der oben erwähnten allgemeinen Beitragsreduzierung von -6%/-7% (siehe erster Punkt dieses Rundschreibens) angewandt werden.

 

Reduzierung der IRPEF-Steuersätze

Die IRPEF-Steuersätze werden ab 2024 von bisher 4 auf 3 reduziert. Die bisherige Steuerstufe für Einkommen von 15.001,00 Euro bis 28.000,00 Euro im Ausmaß von 25% wird abgeschafft und in die erste Steuerstufe integriert.

Somit gelten folgende Einkommensklassen:

  • bis 28.000,00 Euro: Steuersatz 23%
  • ab 28.001,00 bis 50.000,00 Euro: Steuersatz 35%
  • über 50.000,00 Euro: Steuersatz 43%

Zudem werden die Steuerfreibeträge für abhängige Arbeit von bisher 1.880,00 Euro auf 1.955,00 Euro erhöht.

 

Mitteilungspflicht bei Beschäftigung von Leiharbeit

Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb 31.01.2024 die Beschäftigung von Leiharbeitern im eigenen Betrieb den Gewerkschaften mitgeteilt werden muss.

Sollten Sie daher im Jahr 2023 Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungs-agenturen/Leiharbeitsfirmen in Ihrem Betrieb beschäftigt haben, können wir Ihnen bei der Abfassung und Versendung der Meldung an die Gewerkschaftsvertretungen behilflich sein. Eventuell nicht durchgeführte Meldungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von 250,00 bis 1.250,00 Euro geahndet.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.