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Kundeninfo 4-2024 / Arbeitsrecht

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Neuerungen Arbeitsrecht

 

Beitragsbegünstigungen für Neuanstellungen ab dem Jahr 2024

Mit 31.12.2023 sind einige Beitragsbegünstigungen für die Neuanstellung von Arbeitnehmer*innen ausgelaufen. Nachstehend möchten wir eine kurze Übersicht der in Südtirol gängigsten Begünstigungen ab 01.01.2024 geben.

 

Jugendliche unter 30 Jahre

Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigung ist, dass die/der Jugendliche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (max. 29 Jahre und 364 Tage) und zuvor noch bei keinem Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat. Bei einer Neuanstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (auch unbefristete Part Time Verträge sind möglich) steht dem Arbeitgeber eine Beitragsbegünstigung für die Dauer von 36 Monaten in Höhe von max.  3.000,00 Euro pro Jahr zu.

Unter Einhaltung der oben angeführten Voraussetzungen (Alter und vorher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis) kann dieselbe Begünstigung auch bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis genutzt werden.

In jedem Fall soll sich der Arbeitgeber vom jeweiligen Arbeitnehmer mittels Eigenerklärung die Voraussetzung bestätigen lassen, vorher noch nie, weder im In- und Ausland, ein unbefristetes lohnabhängiges Arbeitsverhältnis ausgeübt zu haben.

In diesem Fall muss sich durch die Neuanstellung keine Nettoerhöhung der beschäftigten Mitarbeiter im Betrieb ergeben.

 

Arbeitslose Arbeitnehmer*innen über 50 Jahre

Die Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass die neu anzustellenden Mitarbeiter*innen mindestens das 50. Lebensjahr erreicht haben und seit mindestens 12 Monaten arbeitslos sind. Die Beitragsbegünstigung für den Arbeitgeber beträgt max. 3.000,00 Euro pro Jahr und die Dauer der Begünstigung hängt von der Art der Neuanstellung ab:

  • Befristeter Arbeitsvertrag: Dauer Begünstigung 12 Monate
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag: Dauer Begünstigung 18 Monate
  • Umwandlung von befristet auf unbefristet: Gesamtdauer 18 Monate.

Zudem muss diese Neuanstellung zu einer Nettoerhöhung, umgangssprachlich als „ULA“ bezeichnet, der beschäftigten Mitarbeiter im Betrieb führen, welche im Verhältnis zur durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl der letzten 12 Monaten vor Neuanstellung monatlich berechnet wird.

 

Frauen ohne reguläre Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass die Frauen, unabhängig vom anagrafischen Alter, seit mindestens 24 Monaten ohne reguläre Erwerbstätigkeit sind und mit einem befristeten oder unbefristeten Voll- oder auch Teilzeitarbeitsvertrag angestellt werden. Die Beitragsreduzierung für den Arbeitgeber beträgt max. 3.000,00 Euro pro Jahr und kann für die Dauer von 12 Monaten (befristete Arbeitsverträge) bzw. für 18 Monate (unbefristete Arbeitsverträge bzw. Umwandlung in unbefristete) angewandt werden. Auch in diesem Fall muss die Neuanstellung eine Nettoerhöhung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter*innen ergeben, welche durchschnittlich in den 12 Monaten vor Anstellung bereits im Betrieb beschäftigt waren.

Die Begünstigung zielt hauptsächlich darauf ab, Frauen nach der Geburt der Kinder wieder in die Arbeitswelt zu integrieren.

 

Neben diesen Begünstigungen sind natürlich immer noch die Lehrverhältnisse (für klassische, duale Lehre Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr) und in Betrieben mit bis zu max. 19 Mitarbeiter*innen die Ersatzanstellung für abwesende Arbeitnehmer*innen (z.B. Ersatz Mutterschaft, Ersatz Krankheit, Ersatz Urlaub usw.) anwendbar.

 

ENASARCO Minimal- und Maximalwerte 2024

Für das Jahr 2024 wurden die Minimal- und Maximalwerte für die Beitragszahlung an die ENASARCO (Pensionsanstalt für Vertreter) bekanntgegeben:

 

Vertreter

jährl. max.  Berechnungs-grundlage

jährliche max. Beitrags-zahlung

jährliche Mindest-beitragszahlung

Mindest-Trimester-zahlung

Plurimandatar

29.818,00 €

5.069,06 €

502,00 €

125,50 €

Monomandatar

44.727,00 €

7.603,59 €

1.002,00 €

250,50 €

 

Der Prozentsatz für die Beitragsberechnung in Höhe von 17% bleibt unverändert.

 

Lehrlinge – digitales Register Berufsschule – Zusatzgenehmigung

Lehrlinge sind zusätzlich zur praktischen Ausbildung im Betrieb verpflichtet, auch die entsprechende Berufsschule zu besuchen, um die nötige theoretische Fachausbildung für den Lehrberuf zu erhalten.

Damit der Betrieb bzw. der Arbeitgeber den Schulbesuch des Lehrlings mitverfolgen kann, stellt jede Berufsschule ein digitales Register zur Verfügung, in dem die Präsenzen/Abwesenheiten für den Berufsschulunterricht eingetragen und somit vom Betrieb kontrolliert werden können.

 

Zudem möchten wir alle Arbeitgeber daran erinnern, dass falls Minderjährige im Betrieb beschäftigt werden, auch als Lehrlinge oder (Sommer)Praktikanten, über den Sicherheitsexperten eine entsprechende Zusatzgenehmigung beim Arbeitsinspektorat angefragt werden muss, wo speziell auf die Risiken im Umgang mit Schadstoffen und gefährlichen Substanzen eingegangen wird. Diese Zusatzgenehmigung hat eine Dauer von 5 Jahren und jede Genehmigung darf für max. 2 Minderjährige verwendet werden. 

 

Obligatorischer Mutterschaftsurlaub

Es ist hinlänglich bekannt, dass Frauen vor bzw. nach der Geburt der Kinder ein sogenannter obligatorischer Mutterschaftsurlaub von 5 Monaten zusteht. Grundsätzlich muss dieser 2 Monate vor dem angenommenen Geburtstermin und die restlichen 3 Monate nach der Geburt genutzt werden. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, kann der obligatorische Mutterschaftsurlaub auch erst einen Monat vor dem angenommenen Geburtstermin bzw. erst ab dem Tag der Geburt des Kindes genossen werden. Dies hat für die Mütter den Vorteil, nach der Geburt länger bei den Kindern bleiben und diese entsprechend versorgen zu können.

Dafür muss aber ein Facharzt der Sanitätseinheit und der Betriebsarzt ein entsprechendes positives Gutachten ausstellen, welches die werdenden Mütter ermächtigt, auch nach dem 7. Schwangerschaftsmonat ihre Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass dies ein Risiko für das Kind und sie selbst mit sich bringt. Das Ansuchen für die „Verschiebung“ des obligatorischen Mutterschaftsurlaub muss aber innerhalb des 7. Schwangerschaftsmonat dem Arbeitgeber und dem INPS übermittelt werden.

 

Beitragsreduzierung für berufstätige Mütter

Für die Jahre 2024 bis 2026 wird Frauen, die mit einem lohnabhängigen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und mindestens 3 Kinder haben (wobei die Begünstigung bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes anwendbar ist) eine monatliche Beitragsreduzierung im Ausmaß von max. 250,00 Euro (max. 3.000,00 Euro pro Jahr) gewährt.

Versuchsweise wird zudem für das Jahr 2024 die Anzahl der Kinder auf 2 reduziert, wobei die Begünstigung bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes anwendbar ist.

Das Ansuchen um Anwendung dieser Begünstigung muss mittels Eigenerklärung der Mütter ausschließlich über den Arbeitgeber erfolgen. Gerne können wir unseren Kunden eine entsprechende Vorlage für die Eigenerklärung zur Verfügung stellen.

 

Haftpflichtversicherung Naturkatastrophen

Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 wurde festgelegt, dass alle in Italien ansässigen Betriebe bis zum 31.12.2024 eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Betriebsgebäuden, Maschinen und Anlagen abschließen müssen, die durch Naturkatastrophen wie beispielsweise Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Muren oder ähnliche Naturereignisse entstehen können. Sollte keine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, kann es bei der Vergabe von öffentlichen Beiträgen oder der Anwendung von sonstigen Begünstigungen/Beitragsbegünstigungen zu Einschränkungen bzw. Aberkennungen kommen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.