Neuerungen Arbeitsrecht
„Superbonus 2024“ für Neuanstellungen
Die Regierung in Rom hat für das laufende Jahr 2024 einen erhöhten Abzug der Personalkosten für jene Betriebe und Arbeitgeber vorgesehen, die im Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag neu im Betrieb beschäftigen.
Die Begünstigung besteht darin, dass die Personalkosten der neu angestellten Mitarbeiter mit einem erhöhten/zusätzlichen Betrag von der IRPEF oder IRES in Abzug gebracht werden können.
Es sind zwei erhöhte Abzugsprozentsätze vorgesehen:
- 120% für alle Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag
- 130% für besonders schutzbedürftige/benachteiligte Personen wie beispielsweise Personen mit Beeinträchtigung, arbeitslose Jugendliche unter 30 Jahre, Bezieher von Arbeitslosengeld, arbeitslose Mütter mit mindestens 2 minderjährigen Kindern oder die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind.
Diese Begünstigung steht allen Unternehmen zu, demnach Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und Freiberuflern. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind lediglich landwirtschaftliche Betriebe.
Beitragsbegünstigung für Neuanstellungen
Aufgrund der ab dem Jahr 2024 teilweise abgeschafften Beitragsbegünstigung für Jugendliche und Frauen werden mit dem G.D. 60/2024 unter anderem wieder zwei Beitragsbegünstigungen eingeführt, die genau Jugendliche und Frauen betreffen.
Jugendbeschäftigung:Kundeninfo 06-2024 / Arbeitsrecht
Arbeitgeber, die im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.12.2025 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag Personen neu beschäftigen, welche zum Zeitpunkt der Anstellung nicht älter als 35 Jahre sind und bis dorthin noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sind, erhalten eine monatliche Beitragsreduzierung zu Gunsten der Arbeitgeber von maximal monatlich 500,00 Euro (6.000,00 Euro/Jahr) für die Dauer von 24 Monaten.
Für die effektive Anwendung dieser Beitragsbegünstigung muss aber noch die Zustimmung der EU-Kommission erteilt werden.
Frauenbeschäftigung:
Arbeitgeber, die im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.12.2025 Frauen (ohne Altersgrenze) anstellen, die seit mindestens 24 Monaten keiner geregelten Arbeit nachgegangen sind, erhalten eine Beitragsreduzierung zu Gunsten der Arbeitgeber von monatlich maximal 650,00 Euro (7.800,00 Euro/Jahr) für die Dauer von 24 Monaten.
Für die Anwendung dieser Begünstigung ist aber vom zuständigen Ministerium noch genau zu erläutern, ob die Anstellung mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgen muss, wobei die unbefristete Anstellung wahrscheinlicher erscheint. Darüber hinaus muss die Neuanstellung zu einer Erhöhung des Nettopersonalstandes führen, welcher oft auch als „ULA“ bezeichnet wird.
Allgemeine Hinweise
Sommerbeschäftigung von Jugendlichen
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Sommerferien können folgende Anstellungsformen gewählt werden:
- Sommerpraktika (Ausbildungs- und Orientierungspraktikum): dabei handelt es sich um KEIN Arbeitsverhältnis, sondern um ein sogenanntes „Schnupperpraktikum“ für Schüler und Studenten, die ein Mindestalter von 15 Jahren haben müssen. Das Praktikumsansuchen muss vor Beginn vom Arbeitsinspektorat genehmigt werden und es muss eine Stempelmarke von 16,00 Euro angebracht werden. Außerdem ist mit dem Sicherheitsexperten abzuklären, welchen Gefahren der zukünftige Praktikant ausgesetzt ist, ob eine vorherige arbeitsmedizinische Untersuchung aufgrund der auszuübenden Tätigkeit gemacht und ob eventuell eine Zusatzgenehmigung für die Beschäftigung von Minderjähren beim Arbeitsinspektorat eingeholt werden muss;
- Ferialverträge durch Sektorenabkommen: dabei handelt es sich um regelrechte befristete Arbeitsverhältnisse, für welche die Jugendlichen ein Mindestalter von 16 Jahren haben müssen. Es ist normalerweise eine reduzierte Entlohnung vorgesehen und die berufliche Tätigkeit muss in der Regel mit dem besuchten Schultyp übereinstimmen. Auch in diesem Fall gelten dieselben arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Bestimmungen wie für das Sommerpraktikum (siehe vorherigen Punkt);
- Gelegentliche Mitarbeiter – PrestO“: in Betrieben mit bis zu max. 10 lohnabhängigen „unbefristeten“ Arbeitnehmern können mit diesem sogenannten „Vouchersystem“ relativ unbürokratisch Mitarbeiter, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, aufgrund der vorab getätigten telematischen Meldung beschäftigt werden. Die Auszahlung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgt direkt über die INPS an die Mitarbeiter und darf im Jahr nicht mehr als 2.500,00 Euro betragen. Auch hier gelten dieselben Regeln zur Arbeitssicherheit wie im Abschnitt Sommerpraktika beschrieben.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.