Punkteführerschein am Bau
Mit 1. Oktober 2024 ist der sogenannte „Punkteführerschein am Bau“ definitiv eingeführt worden und alle damit verbundenen Verpflichtungen sind von den betroffenen Unternehmen einzuhalten. Deshalb möchten wir als Ergänzung zu den bereits mitgeteilten Informationen in unserem Kundeninfo 5-2024/Arbeitsrecht, nochmals auf die wichtigsten Punkte und Verpflichtungen eingehen, wobei das Hauptaugenmerk auf die praktischen Anwendungen gelegt wird.
Wer ist verpflichtet, den Punkteführerschein zu beantragen?
Es sind grundsätzlich all jene Unternehmen (auch Einzelunternehmen oder Gesellschaften ohne lohnabhängige Arbeitnehmer) dazu verpflichtet, den Punkteführerschein zu beantragen, die auf temporären oder mobilen Baustellen tätig sind. Deshalb sind nicht nur Unternehmen des Bausektors betroffen, sondern all jene Betriebe, die „physisch“ auf einer Baustelle ihre Arbeitsleistung erbringen (z.B. Hydrauliker, Schlosser, Spengler, Tischler usw.). Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser Verpflichtung sind Unternehmen, die lediglich Lieferungen durchführen (max. Auf- und Abladearbeiten im Zuge der angelieferten Ware) und Freiberufler, die intellektuelle Dienstleistungen erbringen (z.B. Ingenieure, Architekten, Geometer, Geologen usw.). Es sei darauf hingewiesen, dass auch Putzfirmen, die eventuell auf einer Baustelle ihre Dienstleistungen erbringen, im Besitz des Punkteführerscheins sein müssen (Reinigungsarbeiten an Orten, wo keine Baustellenmeldung gemacht wurde, sind natürlich nicht betroffen). Auch jene Betriebe, die beispielsweise Abfälle/Abbruchmaterialien und ähnliches von der Baustelle abholen, sind verpflichtet, den Punkteführerschein zu haben, da es sich um keine Anlieferung von Ware/Material handelt, sondern um den Abtransport von Abfällen von der Baustelle.
Ist hingegen keine Baustellenmeldung gemacht worden, weil beispielsweise nur Möbel vom Tischler montiert oder die Dachrinnen vom Spengler erneuert werden, dann ist ebenfalls kein Punktführerschein erforderlich (weil es sich in diesem Fall um keine temporäre oder mobile Baustelle handelt).
Wie muss um den Punkteführerschein angesucht werden?
In der Anfangsphase vom 1. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2024 muss für bereits eröffnete Baustellen mittels zertifizierter Email (PEC) an die Adresse dichiarazionepatente@pec.ispettorato.gov.it eine Eigenerklärung („autocertificazione“) an das Nationale Arbeitsinspektorat übermittelt werden, worin die Voraussetzungen für den Erhalt des Punkteführerscheins bestätigt werden. Als Voraussetzungen gelten:
- Einschreibung bei der Handelskammer;
- Erfolgte Ausbildung der Mitarbeiter, Gesellschafter und Selbstständigen im Bereich der Arbeitssicherheit;
- Besitz der Risikobewertung für die Arbeitssicherheit;
- Erfolgte Ernennung des Verantwortlichen für den Arbeitsschutz („RSPP“ sofern erforderlich);
- Besitz einer gültigen DURC-Erklärung (reguläre Beitragssituation INPS, INAIL, BAK);
- Besitz einer gültigen DURF-Erklärung (reguläre Steuersituation, sofern erforderlich).
In der Anlage übermitteln wir die offizielle Vorlage vom Nationalen Arbeitsinspektorat die ausgefüllt und unterschrieben an die angegeben PEC-Emailadresse zu übermitteln ist.
Ab 1. November 2024 ist ausschließlich nur mehr der „Punkteführerschein“ gültig, der über das Webportal des Nationalen Arbeitsinspektorates https://servizi.ispettorato.gov.it im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2024 telematisch beantragt werden muss.
Die telematische Antragsstellung für den Punkteführerscheins kann sowohl vom Unternehmen selbst, durch dessen gesetzlichen Vertreter oder Inhaber mittels SPID bzw. CIE, als auch durch bevollmächtigte Freiberufler erfolgen.
Sollte unsere Kanzlei mit der Beantragung beauftragt werden, dann muss uns eine Eigenerklärung übermittelt werden, worin bestätigt wird, die Voraussetzungen laut Artikel 27, Abs. 1, Buchstaben b); d); und f) des D.Lgs. 81/2008 (erfolgte Ausbildung der Mitarbeiter, Gesellschafter und Selbstständigen im Bereich der Arbeitssicherheit; Besitz der Risikobewertung für die Arbeitssicherheit; erfolgte Ernennung des Verantwortlichen für den Arbeitsschutz (RSPP)) zu besitzen. Die Beantragung des Punkteführerscheins wird von unserer Kanzlei je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Wichtiger Hinweis in Bezug auf Betriebe mit der sogenannten SOA-Zertifizierung
Grundsätzlich sind laut gesetzlicher Regelung alle Unternehmen mit einer SOA-Zertifizierung der Stufe III oder höher von der Punkteführerscheinregelung befreit. Aufgrund der auszufüllenden Daten für die telematische Antragstellung über das Webportal des Nationalen Arbeitsinspektorates und den damit verbundenen Fragestellungen scheint es aber so zu sein, dass auch Betriebe mit SOA-Zertifizierung der Stufe III und höher trotzdem diesen telematischen Antrag ausfüllen müssen, denn erst im Zuge dieses Antrages wird ersichtlich, dass sie SOA-zertifiziert sind und folglich alle Voraussetzung für den Zugang zu Baustellen erfüllen und dadurch bei eventuellen Überprüfungen durch ermächtigten Personen oder Behörden dieser Statuts ersichtlich wird. Daher empfehlen wir auch jenen Betrieben mit SOA-Zertifizierung der Stufe III oder höher vorsichtshalber den Punkteführerschein telematisch zu beantragen.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.