Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger / Kontingent 2025
Mit Rundschreiben Nr. 9032 vom 24.10.2024 des Arbeitsministeriums wurden die Anleitungen für die Übermittlung der Ansuchen um Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger für das Bezugsjahr 2025 veröffentlicht.
Die telematischen Anträge müssen am sogenannten „click-day“ über das Onlineportal des Innenministeriums übermittelt werden:
- 5. Februar 2025 ab 9.00 Uhr für NICHT-saisonale Arbeitsgenehmigungen, für bestimmte Sektoren (Autotransporte auf Rechnung Dritter, Personenbeförderung, Bau, Mechanik, Telekommunikation, Lebensmittel, Schiffsbauwerften, Fischerei, Friseure, Elektriker und Hydrauliker);
- 7. Februar 2025 ab 9.00 Uhr für Arbeitsgenehmigungen von Pflege- und Hilfskräften im Privathaushalt;
- 12. Februar 2025 ab 9.00 Uhr für befristete saisonale Arbeitsgenehmigungen im Sektor Tourismus (für Anfragen bis zu 70% des Jahreskontingents von insgesamt 110.000 Genehmigungen) und Landwirtschaft;
- und Landwirtschaft;
- 1. Oktober 2025 ab 9.00 Uhr für befristete saisonale Arbeitsgenehmigungen im Sektor Tourismus (für Anfragen der restlichen 30% des Jahreskontingents von insgesamt 110.000 Genehmigungen).
Sollte diesbezüglich Interesse bestehen, um eine solche Arbeitsgenehmigung telematisch über unsere Kanzlei anzusuchen, bitten wir höflichst, sich baldmöglichst mit uns in Verbindung zu setzen, denn die einzuhaltenden Prozeduren sehen vor, dass die Ansuchen mit „click-day“ Februar 2025 ausschließlich im Zeitraum vom 1. November 2024 bis max. 30. November 2024 im Onlineportal des Innenministeriums eingegeben werden müssen und die Ansuchen mit „click-day“ Oktober 2025 im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis max. 31. Juli 2025. Nach diesen Zeitfenstern können keine Ansuchen für den entsprechenden „click-day“ eingereicht werden.
Zudem gibt es folgende Neuerungen in Zusammenhang mit der Gesuchstellung:
- Pro Arbeitgeber dürfen max. 3 Ansuchen eingereicht werden;
- Es muss vorab die Verfügbarkeit geprüft werden, d.h. der Nachweis muss erbracht werden, dass für diese Stelle, für welche eine Person aus einem Nicht-EU-Land angestellt wird, keine Person in Italien oder der EU zur Verfügung steht;
- Der Sichtvermerk (asseverazione) muss vom Freiberufler mit digitaler Unterschrift versehen werden;
- Der Antragsteller (Arbeitgeber) muss seine zertifizierte E-Mailadresse (PEC) in einer der beiden Datenbanken INI-PEC oder INAD registrieren, denn dies ist der offizielle Kanal, über den alle nötigen Informationen und Anfragen zwischen Betrieb und Ministerium ausgetauscht werden;
- Der Antragsteller muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die abgeschlossene Überprüfung des Ansuchens bestätigen, die Arbeitsgenehmigung und die damit verbundene Ausstellung des Einreisevisums für den Arbeitnehmer effektiv annehmen zu wollen, ansonsten verfällt nach Ablauf dieser Frist automatisch das gestellte Ansuchen;
- Der Arbeitsvertrag (contratto di soggiorno) braucht nicht mehr direkt beim Einheitsschalter für Immigration unterschrieben werden, sondern muss innerhalb von 8 Tagen nach der Ankunft in Italien des ausländischen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber mit digitaler Unterschrift sowohl dem Einheitsschalter für Immigration als auch im Onlineportal des Ministeriums digital übermittelt werden (mittels Email);
- Außerdem wird eine Kopie des gültigen Reisepasses des Nicht-EU-Bürgers benötigt.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.