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Kundeninfo 13-2024 / Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Mod. CU – für freiberufliche Leistungen ab 2025

 

Mit Gesetzesverordnung Nr. 108 vom 5. August 2024 wurden einige Neuerungen festgelegt, welche auch die Abfassung der „Einheitlichen Steuerbescheinigung“ für Freiberufler betreffen. Daher treten mit dem Jahr 2025 folgende Änderungen für das sogenannte Mod. CU für Freiberufler in Kraft:

  • Die telematische Übermittlung des Mod. CU an die Agentur der Einnahmen muss innerhalb 31.03. jeden Jahres (bisherige Fälligkeit 31.10.) erfolgen;
  • Das Mod. CU für die Bescheinigung freiberuflicher Leistungen an Personen, die ein Pauschalsystem anwenden („forfettario“ oder „contribuenti minimi“), wird abgeschafft, weil durch die Versendung der elektronischen Rechnungen an die Agentur der Einnahmen bereits alle relevanten Daten der Steuerbehörde mitgeteilt wurden.

Aus diesem Grund ersuchen wir jetzt schon unsere Kunden, die uns mit der Abfassung der Modelle CU für Freiberufler beauftragen, rechtzeitig alle nötigen Unterlagen (erhaltene Rechnungen/Honorarnoten und die dazugehörigen Vorsteuereinzahlungsbestätigungen Mod. F24 mit Einzahlungskodex 1040) vorzubereiten und uns bis spätestens 31. Jänner 2025 zukommen zu lassen, damit wir die termingerechte Abwicklung garantieren können.

 

100-Euro Bonus 2024 für Arbeitnehmer

 

Mit Art. 2-bis, G.D. 113/2024 (Omnibus-Dekret) wird ausschließlich für das Jahr 2024 der sogenannte „Weihnachtsbonus“ von 100,00 Euro für Arbeitnehmer vorgesehen. Um Anspruch auf diese Einmalzahlung zu haben, müssen familiäre und einkommensbezogene Voraussetzungen erfüllt werden, die wie folgt lauten:

  • Familiensituation: der Antragsteller muss sowohl den Ehepartner als auch zumindest ein Kind steuerlich zu Lasten haben. Als steuerlich zu Lasten zählen jene Personen, die ein Einkommen von max. 2.840,51 Euro/Jahr bzw. 4.000,00 Euro/Jahr für Kinder bis zu 24 Lebensjahren aufweisen. Folglich müssen die Eltern des Kindes verheiratet sein. Nur in Fällen, wo das andere Elternteil gestorben ist oder das Kind nicht anerkannt worden ist oder lediglich von einem der beiden adoptiert oder anerkannt wurde, besteht der Anspruch trotzdem. In diesen Fällen kann das Elternteil auch in einer festen Beziehung mit einer anderen Person stehen, ohne dass der Anspruch verloren geht. Kein Anrecht besteht hingegen in jenen Fällen, wo beide Elternteile das Kind anerkannt haben, jedoch nicht verheiratet sind und eventuell zusammen unter einem Dach leben und sich gemeinsam um das Kind kümmern. Ausgeschlossen sind ebenfalls getrennte Eltern, wo ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt;
  • Gesamteinkommen: dieses darf nicht höher als 28.000,00 Euro für das Bezugsjahr 2024 sein. Für diese Höchstgrenze müssen auch die pauschal besteuerten Einkommen (für Mieteinkünfte oder bei Selbstständigen „forfettari“) berücksichtigt werden. Auch die mit 5% Ersatzsteuer berechneten Ergebnisprämien vom Arbeitgeber oder die erhaltenen Trinkgelder im Gastgewerbe mit begünstigter Ersatzsteuer oder der nicht besteuerte Anteil der Einkünfte aus den verschiedenen Zuzugsbegünstigungen („impatriati“) sind beim Gesamteinkommen mit zu berücksichtigen;
  • Steuerschuld: auf das erzielte Gesamteinkommen aus unselbstständiger Arbeit, so wie im vorherigen Punkt beschrieben, und nach Abzug der „persönlichen“ Steuerfreibeträge (nicht zu berücksichtigen sind in diesem Fall beispielsweise die Steuerfreibeträge für Familienmitglieder), muss noch eine Lohnsteuer geschuldet sein.

Alle diese Voraussetzungen müssen vom Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Ersatzerklärung dem Arbeitgeber „aktiv“ mitgeteilt werden. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, mit dem 13. Monatsgehalt im Dezember 2024 den „Weihnachtsbonus“ auszubezahlen.

Außerdem sei noch angemerkt, dass die volle Höhe von 100,00 Euro nur dann zusteht, wenn das ganze Jahr 2024 „lückenlos“ ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis mit einem oder auch mehreren Arbeitgebern bestanden hat. Dieser Nachweis der anderen Arbeitgeber wird mittels Mod. CU vom vorherigen Arbeitgeber im Jahr 2024 erbracht. Hingegen ist die Art des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise unbefristet/befristet oder Vollzeit/Teilzeit, für die Höhe der Bonuszahlung unerheblich.

 

Gerne können wir den Kunden unserer Kanzlei die entsprechende Ersatzerklärung, die von den Arbeitnehmern auszufüllen und dem Arbeitgeber vor Ausarbeitung des 13ten Monatsgehalt auszuhändigen ist, zur Verfügung stellen.

 

Weihnachtsmärkte – Anstellungsmöglichkeiten

 

Wie jedes Jahr werden auch heuer wieder mit Ende November die Weihnachtsmärkte im ganzen Land eröffnet. Für Unternehmen, die entsprechende Verkaufsflächen auf den Weihnachtsmärkten haben und dafür eigens Mitarbeiter anstellen, sind folgende Anstellungsmöglichkeiten zu empfehlen:

  • Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit (Vollzeit oder Teilzeit);
  • Arbeit auf Abruf“;
  • Anstellung mit Wertgutscheinen, die sogenannten „PrestO“.

Alle anderen Arten von Anstellungsverhältnissen, wie z.B. die gelegentliche freie Mitarbeit („lavoro autonomo occasionale“) oder ähnliche Modelle sind absolut abzuraten, da die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in den allermeisten Fällen nicht gegeben sind und daher bei eventuellen Kontrollen beanstandet und mit entsprechenden Verwaltungsstrafen belegt werden.

 

Arbeitssicherheit – Baustellenverantwortlicher

 

Letzthin hat das Arbeitsministerium eine Klarstellung in Bezug auf die Arbeitssicherheit und im Speziellen auf die Namhaftmachung eines Baustellenverantwortlichen („preposto“) gegeben. Dabei wird die Pflicht zur Ernennung eines Baustellenverantwortlichen durch den Arbeitgeber bei allen Werk- und Unterwerkverträgen (appalto/subappalto) vorgeschrieben, welcher in Folge dem Auftraggeber namentlich mitgeteilt werden muss. Diese Verpflichtung trifft bei allen Situationen zu, bei denen Vorschriften in Bezug auf die Arbeitssicherheit einzuhalten sind. Der Baustellenverantwortliche muss effektiv und persönlich auf der Baustelle anwesend sein und dort die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen überprüfen und überwachen. Der zu ernennende Baustellenverantwortliche sollte in der Regel nicht der Inhaber bzw. der Arbeitgeber selbst sein, sondern ein dafür speziell ausgebildeter und geschulter Mitarbeiter des Betriebs. In jenen Fällen, wo nur 1 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt wird, übernimmt ausnahmsweise der Arbeitgeber selbst diese Position, da der Mitarbeiter sich nicht selbst kontrollieren und überwachen kann.

 

Saisonale Arbeitskräfte – Abzug Miete

 

Aufgrund einer EU-Richtlinie dürfen jene Arbeitgeber, die saisonale Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern, im Sektor Tourismus und Landwirtschaft, beschäftigen und ihnen eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung stellen, für welche eine Miete berechnet wird, diesen Abzug der Miete nicht mehr direkt über die monatliche Lohnausarbeitung verrechnen bzw. direkt vom Nettolohn abziehen. Zudem darf die Höhe der verlangten Miete max. ein Drittel der Entlohnung ausmachen. Bei festgestellten Verstößen sind Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 350,00 Euro bis 5.500,00 Euro vorgesehen.

Deshalb müssen diese Mitarbeiter den Betrag für die zu entrichtende Miete mittels Banküberweisung oder Dauerauftrag an den Arbeitgeber abführen, was natürlich mit einem höheren Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verbunden ist.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.