100-Euro Bonus 2024 für Arbeitnehmer
Mit Art. 2-bis, G.D. 113/2024 (Omnibus-Dekret) wird ausschließlich für das Jahr 2024 der sogenannte „Weihnachtsbonus“ von 100,00 Euro für Arbeitnehmer vorgesehen.
Nun wurde mit G.D. Nr. 167 vom 14.11.2024 eine Erleichterung bei den Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf die familiäre Situation eingefügt.
Um Anspruch auf diese Einmalzahlung zu haben, muss nur mehr zumindest 1 (ein) steuerlich zu Lasten lebendes Kind angeführt werden. Der steuerlich zu Lasten lebende Ehepartner wurde als Zugangsvoraussetzung gestrichen. Somit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich. Außerdem ist festgelegt worden, dass nur ein Elternteil für das angegebene Kind, um den Bonus ansuchen darf. Alle anderen Zugangsvoraussetzungen sind unverändert geblieben.
Folglich müssen für die Anspruchsberechtigung auf den Weihnachtsbonus 2024 die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Familiensituation: der Antragsteller muss zumindest ein Kind steuerlich zu Lasten haben. Als steuerlich zu Lasten zählen jene Personen, die ein Einkommen von max. 2.840,51 Euro/Jahr bzw. 4.000,00 Euro/Jahr für Kinder bis zu 24 Lebensjahren aufweisen. Die Eltern des Kindes müssen somit verheiratet sein und es darf nur ein Elternteil für das angegebene Kind um den Weihnachtsbonus ansuchen.
Nur in Fällen, wo das andere Elternteil gestorben ist oder das Kind nicht anerkannt worden ist oder lediglich von einem der beiden adoptiert oder anerkannt wurde, besteht der Anspruch trotzdem. In diesen Fällen kann das Elternteil auch in einer festen Beziehung mit einer anderen Person stehen, ohne dass der Anspruch verloren geht. Kein Anrecht besteht hingegen in jenen Fällen, wo beide Elternteile das Kind anerkannt haben, jedoch nicht verheiratet sind und eventuell zusammen unter einem Dach leben und sich gemeinsam um das Kind kümmern. Ausgeschlossen sind ebenfalls getrennte Eltern, wo ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt;
- Gesamteinkommen: dieses darf nicht höher als 28.000,00 Euro für das Bezugsjahr 2024 sein. Für diese Höchstgrenze müssen auch die pauschal besteuerten Einkommen (für Mieteinkünfte oder bei Selbstständigen „forfetari“) berücksichtigt werden. Auch die mit 5% Ersatzsteuer berechneten Ergebnisprämien vom Arbeitgeber oder die erhaltenen Trinkgelder im Gastgewerbe mit begünstigter Ersatzsteuer oder der nicht besteuerte Anteil der Einkünfte aus den verschiedenen Zuzugsbegünstigungen („impatriati“) sind beim Gesamteinkommen mit zu berücksichtigen;
- Steuerschuld: auf das erzielte Gesamteinkommen aus unselbstständiger Arbeit, so wie im vorherigen Punkt beschrieben, und nach Abzug der „persönlichen“ Steuerfreibeträge (nicht zu berücksichtigen sind in diesem Fall beispielsweise die Steuerfreibeträge für Familienmitglieder), muss noch eine Lohnsteuer geschuldet sein.
Alle diese Voraussetzungen müssen vom Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Ersatzerklärung dem Arbeitgeber „aktiv“ mitgeteilt werden. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, mit dem 13. Monatsgehalt im Dezember 2024 den „Weihnachtsbonus“ auszubezahlen.
Außerdem sei noch angemerkt, dass die volle Höhe von 100,00 Euro nur dann zusteht, wenn das ganze Jahr 2024 „lückenlos“ ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis mit einem oder auch mehreren Arbeitgebern bestanden hat. Dieser Nachweis der anderen Arbeitgeber wird mittels Mod. CU vom vorherigen Arbeitgeber im Jahr 2024 erbracht. Hingegen ist die Art des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise unbefristet/befristet oder Vollzeit/Teilzeit, für die Höhe der Bonuszahlung unerheblich.
Gerne können wir den Kunden unserer Kanzlei die entsprechende Ersatzerklärung, die von den Arbeitnehmern auszufüllen und dem Arbeitgeber vor Ausarbeitung des 13ten Monatsgehalt auszuhändigen ist, zur Verfügung stellen.
Auch der Verrechnungskode im Modell F24 für die Rückerstattung an den Arbeitgeber des im Lohnstreifen ausbezahlten Weihnachtsbonus wurde von Agentur der Einnahmen bekanntgegeben und lautet 1703.
Zudem sein nochmals ausdrücklich erwähnt, dass nur lohnabhängige Arbeitnehmer*innen Anspruch auf den Weihnachtsbonus haben und alle anderen Beschäftigungsmodelle wie beispielsweise Verwalter von Gesellschaften, fortwährende und kontinuierliche Mitarbeit (CoCoCo), gelegentliche freiberufliche Mitarbeiter (lavoro autonomo occasionale) usw. NICHT Anrecht auf die Auszahlung des Weihnachtsbonus haben, auch wenn sie alle oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.