100-Euro Bonus 2024 für Arbeitnehmer- erneute Änderung
Wie bereits mehrfach berichtet, wird mit dem 13ten Monatsgehalt, welches Mitte Dezember 2024 ausbezahlt wird, auch der sogenannte 100-Euro-Bonus ausbezahlt. Die Zugangsvoraussetzungen waren zu Beginn sehr restriktiv und wurden dann durch Gesetzesänderungen laufend aufgeweicht, um den Zugang zu dieser Steuergutschrift auf möglichst viele Arbeitnehmer zu erweitern.
Folglich müssen für die Anspruchsberechtigung auf den Weihnachtsbonus 2024 die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Familiensituation: die Antragsteller müssen nicht mehr verheiratet sein und es muss zumindest ein Kind steuerlich zu Lasten sein. Als steuerlich zu Lasten zählen jene Kinder, die ein Einkommen von max. 2.840,51 Euro/Jahr bzw. 4.000,00 Euro/Jahr für Kinder bis zu 24 Lebensjahren aufweisen.
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass zwei Elternteile, die nicht verheiratet sind und auch nicht mit anderen Personen als außereheliche Gemeinschaft zusammenleben („convivenza di fatto“), der Anspruch auf den 100-Euro-Bonus jeweils getrennt zusteht. D.h. wenn die Eltern nicht verheiratet sind und auch nicht zusammenleben, jedes Elternteil den Steuerbonus für sich getrennt beantragen kann. Sollten Situationen bestehen, wo mehrere Kinder mit verschiedenen Partnern gezeugt wurden, und die Elternteile nicht verheiratet sind und auch nicht zusammenleben, der Steuerbonus max. nur 1-mal zusteht, egal wie viele Kinder geltend gemacht werden können.
Alle anderen Zugangsvoraussetzungen wie das Gesamteinkommen (max. 28.000,00 Euro im Jahr 2024) und eine effektive Steuerschuld (Bruttosteuer muss höher als die zustehenden Steuerfreibeträge sein) bleiben weiterhin ohne Änderung aufrecht.
Alle diese Voraussetzungen müssen vom Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Ersatzerklärung dem Arbeitgeber „aktiv“ mitgeteilt werden. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, mit dem 13. Monatsgehalt im Dezember 2024 den „Weihnachtsbonus“ auszubezahlen.
Außerdem sei noch angemerkt, dass die volle Höhe von 100,00 Euro nur dann zusteht, wenn das ganze Jahr 2024 „lückenlos“ ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis mit einem oder auch mehreren Arbeitgebern bestanden hat. Dieser Nachweis der anderen Arbeitgeber wird mittels Mod. CU vom vorherigen Arbeitgeber im Jahr 2024 erbracht. Hingegen ist die Art des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise unbefristet/befristet oder Vollzeit/Teilzeit, für die Höhe der Bonuszahlung unerheblich.
Ab 2025 nur bargeldlose Zahlungen im Außendienst
Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2025 ist vorgesehen, dass die Ausgaben im Außendienst nur dann steuerfrei an die Mitarbeiter/Verwalter rückerstattet werden können, wenn diese Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten oder andere rückverfolgbare Zahlungsmittel getätigt wurden. Das bedeutet in der Praxis, dass in Zukunft Spesen im Außendienst nur mit Kredit- oder Bankomatkarten bezahlt werden können, um diese den Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei rückerstatten zu können und andererseits für den Betrieb steuerlich voll absetzbar sind.
Von dieser Regelung sind hauptsächlich die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, sowie die Spesen für Taxifahrten oder andere Transportspesen, welche von Bus-/Taxiunternehmen durchgeführt werden, betroffen. Die Kilometergeldvergütung, falls die Mitarbeiter/Verwalter den persönlichen/privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen, sind voraussichtlich von dieser bargeldlosen Zahlungsmodalität nicht betroffen.
Daher empfehlen wir unseren Kunden, sich rechtzeitig auf diese neue Situation einzustellen und diese neuen Abrechnungsmodalitäten (Beilage der Kopie der POS-Abrechnung/Kreditkartenabrechnung) mit den Mitarbeitern abzuklären, um wie gewohnt die Spesen sowohl für die Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei rückzuerstatten, als auch die steuerliche Abzugsfähigkeit für den Betrieb zu gewährleisten.
Eine eventuelle Erleichterung dieser Abrechnungsmodalitäten für Mitarbeitern und/oder Verwalter, die sich arbeitsbedingt und kontinuierlich im Außendienst befinden, könnte die Aushändigung einer betrieblichen Bankomat- oder Kreditkarte darstellen, denn dann werden die getätigten Spesen direkt über den Betrieb abgerechnet und der Mitarbeiter muss keinen Rückerstattungsantrag dafür stellen.
INAIL-Beitragsreduzierung Mod. OT23
Jedes Jahr besteht für alle Unternehmen die Möglichkeit, aufgrund überdurchschnittlicher Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb im laufenden Jahr eine INAIL-Prämienreduzierung für das Folgejahr zu beantragen.
Dafür muss der betriebliche Sicherheitsexperte den entsprechenden Antrag Mod. OT23 ausfüllen und dieser muss bis Ende Februar des Folgejahres an das INAIL übermittelt werden.
Falls notwendig, können wir gerne die telematische Übermittlung dieses Antrags für unsere Kunden übernehmen, unter der Voraussetzung, dass das Ansuchen vollständig ausgefüllt ist und die entsprechende Dokumentation, aus der die ergriffenen Maßnahmen ersichtlich sind, beiliegt.
Auszahlung Dezembergehalt
Damit die ausbezahlten Löhne und Gehälter bzw. die Verwalterbezüge dem Monat Dezember (inkl. 13tes) zugeordnet werden können, müssen diese innerhalb 12.01.2025 an die Mitarbeiter/Verwalter ausgezahlt werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass nicht nur die Überweisung mit 12. Jänner gemacht wird, sondern dass das Geld bereits am 12. Jänner auf dem Konto der Mitarbeiter verfügbar ist.
Geringerer Nettolohn im Dezember - Ursachen
Im Dezember jeden Jahres ist in der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Jahressteuerausgleich vorzunehmen. Dabei werden alle im abgelaufenen Jahr erzielten Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Einkommen berücksichtigt und das Jahreseinkommen mit den zustehenden Steuerfreibeträgen errechnet. Es kommt daher oft vor, dass das Nettogehalt im Dezember niedriger ausfällt als in den Monaten zuvor. Ursache dafür ist die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsmodalität von Jänner bis November, in der die Projektion der Einkommen inkl. der Steuerfreibeträge auf 12 Monate zu machen ist, obwohl ein 13tes und auch teilweise ein 14tes Monatsgehalt im Laufe des Jahres ausbezahlt werden. Somit ergibt sich im Grunde ein höheres Jahreseinkommen, als die Projektion vorgesehen hat und die gewährten Steuerfreibeträge von Jänner bis November waren meist zu hoch, da diese auch auf das 13te/14te Monatsgehalt gegeben wurden, obwohl nur 12 Monate für Steuerfreibeträge vorgesehen sind.
Zudem kann auch der Fall eintreten, dass im Laufe des Jahres der Arbeitgeber gewechselt wird und erst im Dezember das vorher erzielte Einkommen beim aktuellen Arbeitgeber dazugezählt und somit ein höheres Jahresgesamteinkommen errechnet wird, welches normalerweise mit einer höheren Steuerprogression bzw. mit geringeren Steuerfreibeträgen verbunden ist.
Dies können einige Gründe für einen geringeren Nettolohn im Dezember sein, die als Erklärung für die Arbeitnehmer dienen und somit etwas mehr Verständnis für diesen Umstand gewährleisten sollten.
Haftpflichtversicherung Naturkatastrophen
Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 wurde festgelegt, dass alle in Italien ansässigen Betriebe bis zum 31.12.2024 eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Betriebsgebäuden, Maschinen und Anlagen abschließen müssen, die durch Naturkatastrophen wie beispielsweise Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Muren oder ähnliche Naturereignisse entstehen können. Sollte keine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, kann es bei der Vergabe von öffentlichen Beiträgen oder der Anwendung von sonstigen Begünstigungen/Beitragsbegünstigungen zu Einschränkungen bzw. Aberkennungen kommen und es werden außerdem Verwaltungsstrafen für die säumigen Betriebe verhängt.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.