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Kundeninfo 1-2025 / Arbeitsrecht

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Haushaltsgesetz 2025 - Neuerungen

 

Sicherheit am Arbeitsplatz

Bei einer Neuanstellung von Arbeitnehmern im Betrieb ist es für den Betriebsarzt jetzt möglich, VOR dem effektiven Arbeitsbeginn die entsprechende arbeitsmedizinische Voruntersuchung zu machen, um die Tauglichkeit des Mitarbeiters für die angestrebte Tätigkeit festzustellen, ohne erst abwarten zu müssen, dass das Arbeitsverhältnis de facto begonnen wurde.

Zudem können bereits zuvor durchgeführte klinische und fachärztliche Untersuchungen für die Krankenakte der Mitarbeiter berücksichtigt werden, um dadurch unnötige erneute Untersuchungen oder Fachvisiten zu vermeiden.

 

Ebenfalls neu ist, dass der Betriebsarzt ab jetzt selbst entscheiden kann, ob bei Abwesenheiten von mehr als 60 Tagen vom Arbeitsplatz wegen Krankheit eine arbeitsmedizinische Untersuchung gemacht werden muss, um die Arbeitsfähigkeit nach der langen Absenz festzustellen. Vorher war diese Untersuchung verpflichtend vorgeschrieben.

 

Wenn Arbeiten in geschlossenen Räumlichkeiten, in unterirdischen bzw. teilweise unterirdischen Räumen erbracht werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat mittels zertifizierten E-Mail (PEC) mitzuteilen und die entsprechende Dokumentation beizulegen.

 

Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit während der Lohnausgleichskasse

Arbeitnehmer, die während des Zeitraums der Aussetzung der Arbeit (Lohnausgleichskasse) bei ihrem Arbeitgeber einer anderen selbstständigen (Freiberufler) oder unselbstständigen (Arbeitnehmer) Arbeit nachgehen, haben für die jeweils gearbeiteten Tage kein Anrecht auf die Leistungen der Lohnausgleichskasse. Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der zuständigen INPS-Landestelle vor Beginn der „Zusatztätigkeit“ eine entsprechende Mitteilung zu machen.

 

Saisonarbeit

Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2025 wird nun gesetzlich festgelegt, dass nicht nur jene Tätigkeiten, die bereits im DPR Nr. 1525/1963 enthalten sind, als Saisonarbeit anerkannt werden, sondern auch jene, die von den vertretungsstärksten Sozialpartnern in den Kollektivverträgen aller Ebenen (national, provinzial oder betrieblich) als solche definiert werden und eine Intensivierung der Arbeitstätigkeit in bestimmten Zeiträumen des Jahres erfordern sowie die technischen und produktiven Erfordernisse in Zusammenhang mit der Produktion und den vom Unternehmen bedienten Märkten.

 

Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Sofern nicht bereits eine vorteilhaftere Regelung durch den Kollektivvertrag vorgesehen ist, wird nun die Festlegung bzw. die Berechnung der Probezeit gesetzlich geregelt. Die Probezeit wird aufgrund der Dauer der Befristung festgelegt, und zwar muss für jeweils 15 Kalendertage ein (1) effektiv gearbeiteter Tag Probezeit berechnet werden, wobei die Mindestdauer nicht weniger als zwei und maximal 15 Tage Probezeit bei Verträgen mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten betragen darf. Bei befristeten Verträgen zwischen 6 und 12 Monaten Vertragsdauer darf die Obergrenze maximal 30 Arbeitstage betragen.

 

Mitteilungspflicht bei Smart Working

Es wird nun die Mitteilungspflicht an das Arbeitsministerium bei Beginn, Änderung oder Beendigung einer Tätigkeit im Smart Working innerhalb von fünf Tagen ab Beginn der jeweiligen Änderung vorgeschrieben.

 

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unentschuldigter Abwesenheit

Es wird nun die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unentschuldigter/ungerechtfertigter Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz eingeführt.

Grundsätzlich muss bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine elektronische Beendigungsbestätigung, die sogenannte „telematische Kündigung“, dem Arbeitgeber übermittelt bzw. ausgehändigt werden, damit dieser ordnungsgemäß die Abmeldung des Arbeitsverhältnisses durchführen kann. Kam der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, blieb dem Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, als eine disziplinarische Vorhaltung wegen unentschuldigter Abwesenheit und in Folge eine disziplinarische Entlassung auszusprechen, die wiederum mit einer höheren INPS-Beitragszahlung, dem sogenannte „NASPI-Ticket“ einherging, weil der Arbeitnehmer formell vom Arbeitgeber entlassen wurde und dadurch Anrecht auf das Arbeitslosengeld hat, obwohl es sich eigentlich um eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers handelt, die aufgrund des Fehlens der telematischen Kündigungsbeabsichtigung nicht als solche umgesetzt werden kann.

Ab jetzt gilt, dass bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers, welche über die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Frist hinausgeht oder, in Ermangelung einer solchen First, über 15 Kalendertage liegt (also mindestens 16 Tage ununterbrochen andauert), der Arbeitgeber dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat mittels einer zertifizierten E-Mail (PEC) mitteilt und dieses dann allfällige Überprüfungen zur Richtigkeit dieser Meldung vornehmen kann. In diesem Fall gilt das Verhalten des Arbeitnehmers als Selbstkündigung, ohne dass dafür die „elektronische Prozedur“ notwendig ist bzw. ohne die Zahlung des „NASPI-Ticket“ zulasten des Arbeitgebers durchzuführen ist.

 

 

Änderungen bei Ermittlung der Einkommensteuer für Arbeitnehmer

Für die Ermittlung des jährlichen Gesamteinkommens werden nun bei den Befreiungen zusätzlich zu den Beiträgen für Krankenkasse und Gesundheitsvorsorge ausdrücklich auch die Beiträge für Sanitätsfonds genannt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen und nach den Grundsätzen der Solidarität und der Gegenseitigkeit zu führen sind. Die entsprechenden Beiträge können auch zugunsten der zulasten lebenden Familienangehörigen eingezahlt und entsprechend abgezogen werden.

 

Reisespesenrückerstattung nur mehr mit bargeldlosem Zahlungsmittel

Wie bereits berichtet, wird ab 1. Jänner 2025 die Reisekostenabrechnung von Mitarbeitern und Verwaltern im Außendienst nur mehr dann für die Betriebe abzugsfähig sein bzw. für den Mitarbeiter nicht beitrags- und steuerpflichtig, wenn die getragenen Spesen mittels rückverfolgbaren Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarte, Debitkarte, Bank- oder Postüberweisung u.a.) getätigt wurden. D.h. in der Praxis, dass für die analytische Spesenabrechnung zusätzlich zum Zahlungsbeleg auch der jeweilige elektronische Zahlungsnachweis beigelegt werden muss.

Bei pauschaler Außendienstvergütung ohne analytische Spesenaufstellung (z.B. bis zu 46,48 Euro/Tag in Italien oder 77,47 Euro/Tag im Ausland) ist natürlich weiterhin kein nachverfolgbarer Zahlungsnachweis erforderlich. 

 

Firmenfahrzeug als Sachbezug für die private Nutzung – „Fringe Benefit“

Für die zur Verfügungstellung eines Firmen-PKWs an die Arbeitnehmer, welches auch privat genutzt werden kann, umgangssprachlich als „Fringe Benefit Auto“ bezeichnet, wird ab 1.Jänner 2025 die entsprechende Ermittlung des Sachbezuges geändert.

Es ist nicht mehr die Schadstoffklasse des jeweiligen Autos zu berücksichtigen, sondern die Antriebsform des Wagens: reiner Elektroantrieb (BEV), Plug-in-Hybrid (PHEV) oder Verbrenner (Diesel oder Benziner). Die bereits bekannte angenommene durchschnittliche Jahreskilometeranzahl von 15.000 wird laut ACI-Tabelle wie folgt ermittelt:

  • Elektro: 10%
  • Plug-in-Hybrid: 20%
  • Verbrenner: 50%.

Diese Regelung gilt für alle ab 1. Jänner 2025 neu zugelassenen und ab diesem Stichtag als Sachbezug für die private Nutzung bereitgestellten Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 überlassen wurden, gilt weiterhin die bisherige Regelung, bei der die Kosten auf Basis der Schadstoffklasse errechnet werden.

 

Mit einem zweiten Rundschreiben werden wir über weitere Änderungen und Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit, zustehende Begünstigungen oder abzugsfähiger Spesen berichten.

 

 

Aufenthaltsgenehmigung für ukrainische Staatsbürger

Für ukrainische Staatsbürger wurde nun die Möglichkeit geschaffen, bereits ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen bis zum 4. März 2026 verlängern/erneuern zu lassen. Außerdem können sie Aufenthaltsgenehmigungen mit dem Status „Flüchtling“ in „Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitszwecke umwandeln lassen.

 

 

Haftpflichtversicherung Naturkatastrophen

Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 wurde festgelegt, dass alle in Italien ansässigen Betriebe bis zum 31.12.2024 eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Betriebsgebäuden, Maschinen und Anlagen abschließen müssen, die durch Naturkatastrophen wie beispielsweise Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Muren oder ähnliche Naturereignisse entstehen können. Sollte keine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, kann es bei der Vergabe von öffentlichen Beiträgen oder der Anwendung von sonstigen Begünstigungen/Beitragsbegünstigungen zu Einschränkungen bzw. Aberkennungen kommen und es werden außerdem Verwaltungsstrafen für die säumigen Betriebe verhängt.

Die Frist vom 31.12.2024 kann aus verschiedenen Gründen nicht eingehalten werden und wird deshalb erneut verschoben. Die neue Frist für den Abschluss der Haftpflichtversicherung ist nun der 31.03.2025.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.