Haushaltsgesetz 2025 – Neuerungen (2. Teil)
IRPEF-Steuersätze
Die ab dem Jahr 2024 eingeführten 3 Einkommenssteuersätze werden ab 2025 als definitive Regelung beibehalten. Folglich ergeben sich folgende Steuersätze mit den entsprechenden Einkommensstufen:
- bis zu 28.000,00 Euro: 23%
- über 28.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro: 35%
- über 50.000,00 Euro: 43%.
Neuer Steuerbonus und neuer zusätzlicher Steuerfreibetrag
Die für das Jahr 2024 angewandte INPS-Beitragsreduzierung zu Gunsten der Arbeitnehmer von 7% (für eine monatliche Beitragsgrundlage bis zu 1.923,00 Euro) bzw. von 6% (für eine monatliche Beitragsgrundlage bis zu 2.692,00 Euro) ist mit 31.12.2024 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden.
Bestätigt und beibehalten wird hingegen der Steuerbonus („trattamento integrativo“ oder Ex-Renzi-Bonus) von 1.200,00 Euro für Jahresgesamteinkommen bis zu 15.000,00 Euro. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Bruttosteuer höher ist als die Summe der Steuerfreibeträge, wobei als Neuerung ab dem Jahr 2025 ein Pauschalbetrag von 75,00 Euro von der Summe der Steuerfreibeträge abgezogen wird.
Als Gegenleistung für die Abschaffung der INPS-Beitragsreduzierung wird ab dem Jahr 2025 ein zusätzlicher Steuerbonus für lohnabhängige Einkommen bis zu 20.000,00 Euro eingeführt (ausgeschlossen sind somit jene Einkommen, die der lohnabhängigen gleichgestellt sind, wie sie beispielsweise von Verwaltern oder „CoCoCo-Beschäftigen“ erzielt werden), der aufgrund der Höhe des Einkommens in gestaffelter Form berechnet wird:
- 7,1% bis 8.500,00 Euro Jahreseinkommen
- 5,3% von 8.500,01 Euro bis 15.000,00 Euro Jahreseinkommen
- 4,8% von 15.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro Jahreseinkommen.
Beide oben beschriebenen Steuerboni sind gleichzeitig anwendbar und unabhängig voneinander zu berechnen.
Ebenfalls neu ab dem Jahr 2025 wird ein zusätzlicher Steuerfreibetrag eingeführt, der wir folgt berechnet wird:
- Lohneinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 32.000,00 Euro: 1.000,00 Euro/Jahr;
- Lohneinkommen zwischen 32.000,01 Euro und 40.000,00 Euro: degressive Berechnung der 1.000,00 Euro/Jahr;
- Lohneinkommen über 40.000,01 Euro: 0,00 Euro/Jahr.
Steuerfreibeträge für lohnabhängige Arbeit
Der bisherige Steuerfreibetrag von 1.880,00 Euro pro Jahr für die Erzielung von lohnabhängigen Einkünften wird ab 2025 auf 1.955,00 Euro erhöht.
Zudem ist die sogenannte „no-tax-area“ von bisher 8.174,00 Euro ab 2025 auf 8.500,00 Euro erhöht worden.
Steuerfreibeträge für Kinder und Familienmitglieder
Die über den Arbeitgeber berechneten Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder beschränken sich ab 2025 auf Kinder ab dem 21. Lebensjahr bzw. bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres (vorher war keine Obergrenze festgelegt), wobei für Kinder mit Beeinträchtigung keine Höchstaltersgrenze Anwendung findet.
Die Steuerfreibeträge für Kinder bis zum 21. Lebensjahr werden direkt über die INPS bzw. das zustehende Familiengeld berechnet und ausbezahlt.
Steuerfreibeträge für andere Familienmitglieder sind ab 2025 nur mehr für direkte Vorfahren wie Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern möglich, die mit dem Antragsteller im selben Haushalt zusammenleben. Bis 2024 war es auch möglich für andere verwandte oder verschwägerte Familienmitglieder (Onkel, Tanten, Geschwister, Schwiegereltern usw.) Steuerfreibeträge geltend zu machen.
Zudem gilt ab dem Jahr 2025 für nicht italienische Staatsbürger oder nicht EU-Bürger, wenn deren Kindern nicht in Italien leben, dass kein Anspruch auf die Steuerfreibeträge besteht.
Als steuerlich zu Lasten lebend gelten jene Personen, die ein Jahresgesamteinkommen von 2.840,51 Euro bzw. Kinder bis zum Alter von 24 Jahren ein Jahresgesamteinkommen von 4.000,00 Euro nicht überschreiten.
Ergebnisprämie – Pauschalbesteuerung
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für variable Ergebnisprämien, die in Zusammenhang mit einer Erhöhung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und/oder Innovation des Unternehmens ausgezahlt werden, kann für die Jahre 2025 bis 2027 weiterhin angewandt werden. Der begünstigte Steuersatz beträgt 5% und die ausbezahlte Ergebnisprämie darf maximal 3.000,00 Euro (Steuergrundlage) pro Jahr nicht überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass das Jahreseinkommen des betroffenen Mitarbeiters im Vorjahr nicht höher als 80.000,00 Euro war und der Arbeitgeber ein betriebliches Gewerkschaftsabkommen abgeschlossen hat, in dem die objektiven Ziele festgelegt wurden.
Sachentlohnung – Fringe Benefit
Auch für die Jahre 2025 bis 2027 wird der maximale Freibetrag für die sogenannten Fringe Benefit Leistungen anstatt der gesetzlich festgelegten Obergrenze von 258,23 Euro auf 1.000,00 Euro für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Kinder bzw. 2.000,00 Euro für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kinder angehoben.
Diese Limits gelten für jeden Arbeitnehmer bzw. für beide Elternteile voll umfänglich, d.h. jeder Arbeitnehmer/jedes Elternteil kann den vollen Betrag 1.000,00/2.000,00 Euro für sich beanspruchen und zur Gänze ausschöpfen.
Als Fringe Benefit Leistungen zählen neben den klassischen Gütern und Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern gewährt/überlassen werden, auch die gezahlten oder erstatteten Beträge für Haushaltsspesen wie Strom, Wasser, Gas oder die Kosten für Miete der Erstwohnung und Beiträge für ein Zinsdarlehen. Ebenfalls in den oben genannten Maximalbetrag wird der Anteil für die private Nutzung eine betrieblichen PKWs, besser bekannt als „Fringe Benefit Auto“, mit eingerechnet. Beim Überschreiten der Obergrenze ist der gesamte Betrag der Beitrags- und Steuerberechnung zu unterwerfen.
Rückvergütung von Mietspesen für Neuanstellungen 2025
Für Neuanstellungen im Jahr 2025 von Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber für die Dauer von zwei Jahren die Kosten für die Miete sowie für die Instandhaltung der gemieteten Wohnung des Arbeitnehmers bis zu max. 5.000,00 Euro pro Jahr erstatten. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der neue Arbeitsplatz muss mindestens 100 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt sein;
- Der Arbeitnehmer muss seinen Wohnsitz zum neuen Arbeitsort hin verlegen;
- Das Einkommen darf im Vorjahr nicht über 35.000,00 Euro gelegen haben;
- Dem Arbeitgeber ist eine schriftliche Eigenerklärung auszuhändigen, in welcher der Wohnort in den sechs Monaten vor der Neuanstellung angeführt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass dieser Mietbeitrag von Seiten des Arbeitgebers an den neuen Mitarbeiter nur von der Lohnsteuerberechnung, nicht aber von der Beitragsberechnung (INPS und INAIL) befreit ist. Außerdem muss noch von der Agentur der Einnahmen geklärt werden, ob diese Zuschusszahlung in die normale Fringe Benefit Regelung (1.000,00/2.000,00 pro Jahr, so wie oben beschrieben) mit einzubeziehen ist oder nicht. Da es sich um eine getrennte Regelung handelt, ist aber davon auszugehen, dass diese Mietbeiträge zusätzlich zur normalen Fringe Benefit Regelung Anwendung finden.
Beitragsreduzierung für berufstätige Mütter
Die bereits aus dem Vorjahr bekannte Regelung der Beitragsreduzierung/Beitragsbefreiung für berufstätige Mütter von zwei oder mehr Kindern, wird in etwas abgeänderter Form für das Jahr 2025 fortgesetzt.
Neu ab 2025 ist, dass diese berufstätigen Mütter eine maximale Beitragsgrundlage von 40.000,00 Euro/Jahr nicht überschreiten dürfen (bis 2024 war kein Maximaleinkommen vorgesehen). Die Reduzierung kann bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes angewandt werden.
Ab 2027 darf die Reduzierung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes angewandt werden, sofern die berufstätige Mutter aber mindestens drei oder mehr Kinder hat.
Diese Begünstigung kann ab 2025 nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Selbstständige/Freiberuflerinnen angewandt werden (Kaufleute, Handwerker, Sonderverwaltung INPS usw.). Hierbei müssen die Mütter sich steuerlich im sogenannten „Forfait-System“ befinden oder in den Versicherungsinstituten der geschützten Freiberufe pflichtversichert sein.
Neu ist auch, dass die Beitragsbegünstigung ab 2025 nun auch für befristete Arbeitsverträge zur Anwendung kommt (2024 durften ausschließlich unbefristete Arbeitsverhältnisse für diese Begünstigung ansuchen).
Es ist außerdem noch mit einem Ministerialdekret die genaue Höhe der Beitragsbegünstigung und die konkreten Modalitäten für die Anspruchsberechtigung (Antrag/Meldung INPS usw.) abzuklären und bekanntzugeben.
Mit einem dritten Rundschreiben werden wir über weitere Änderungen und Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2025 in Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit, zustehende Begünstigungen oder abzugsfähige Spesen berichten.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.