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Kundeninfo 4-2025 / Arbeitsrecht

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Haushaltsgesetz 2025 – Neuerungen (3. Teil)

 

Elternzeit – ex fakultative Mutterschaft

Auch für das Jahr 2025 wird beim Elternurlaub (ex fakultative Mutterschaft) nachgebessert. Ab heuer sind insgesamt drei Monate in Höhe von 80% der Entlohnung, welche von der INPS bezahlt werden, definitiv vorgesehen.

Folglich ergibt sich insgesamt für beide Elternteile der folgende Anspruch auf Elternurlaub:

  • Insgesamt für beide Elternteile: 9 Monate;
  • Davon muss jedes Elternteil mindestens 3 Monate selbst nutzen, d.h. diese 3 Monate können nicht an das andere Elternteil abgetreten werden. 3 dieser insgesamt 6 Monate werden zu 80% anstatt zu 30% bezahlt (dieser Anspruch auf die erhöhte Zahlung ist explizit im jeweiligen Ansuchen anzugeben) und muss innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes genossen werden;
  •  Die restlichen 3 Monate zu 30% können alternativ zwischen den Eltern genutzt und müssen bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beantragt werden;
  • Um in den Genuss der drei Monate zu 80% zu kommen, muss die obligatorische Mutterschaft oder Vaterschaft NACH dem 31.12.2024 beendet worden sein. Wenn die obligatorische Mutterschaft oder Vaterschaft VOR dem 31.12.2024 beendet wurde, stehen hingegen laut vorheriger Regelung nur zwei Monate zu 80% zu.

 

Lohnzuschlag/Ergänzungszahlung für Arbeitnehmer in Gastgewerbe

Wie bereits aus den Vorjahren bekannt, werden auch heuer wieder die eventuell gewährten Ergänzungszahlungen vom Arbeitgeber in Höhe von 15%, berechnet auf die Lohnzuschläge für Nachtarbeitsstunden und Feiertagsüberstunden, welche im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum 30. September 2025 von Arbeitnehmern in den Sektoren Hotellerie/Gastgewerbe/Tourismus geleistet werden, weiterhin zuerkannt.

Es handelt sich dabei operativ gesehen um eine Steuergutschrift für den Arbeitgeber in Höhe der gewährten Sonderzahlung an die Mitarbeiter, die im Modell F24 als Steuerguthaben verrechnet werden kann und für den Mitarbeiter weder für die Beitragsberechnung noch für die Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen ist.

Hier ist anzumerken, dass der Begriff „Feiertagsüberstunden“ nie definitiv geklärt wurde. Aufgrund einer vorsichtigen Auslegung bezieht sich jedoch die Regelung der Feiertagsüberstunden ausschließlich nur auf die effektiven Feiertage und nicht auch auf die an den Sonntagen erbrachten Überstunden.

Ebenso sind die von Part Time Mitarbeitern geleisteten Mehrarbeitsstunden an Feiertagen von dieser Regelung ausgeschlossen, weil es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht um keine Überstunden, sondern eben nur um Mehrarbeitsstunden handelt, welche von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Um Anspruch auf diese Ergänzungszahlung zu haben, müssen die Arbeitnehmer einen eigenen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellen, in welchem auch die Höhe des Gesamteinkommens aus dem Vorjahr (2024) angegeben werden muss und nicht mehr als 40.000,00 Euro betragen darf.

 

Besteuerung von Trinkgeldern im Gastgewerbe

Die ebenfalls aus den Vorjahren bekannte Regelung der Ersatzbesteuerung der erhaltenen Trinkgelder von Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird mit leichten Änderungen im Jahr 2025 fortgesetzt.

Das Limit der erhaltenen Trinkgelder wird von bisher 25% des gesamten Jahreseinkommens ab 2025 auf 30% erhöht und das Limit für das gesamte Jahreseinkommen wird von bisher 50.000,00 Euro auf 75.000,00 Euro erhöht. Wird eines dieser beiden Limits überschritten, müssen die erhaltenen Trinkgelder der ordentlichen/progressiven Lohnsteuer und der Beitragsberechnung unterworfen werden. Hingegen wurde die bisherige Beitragsbefreiung innerhalb der oben angeführten Limits und die Ersatzsteuer von 5% auch für das Jahr 2025 bestätigt. 

 

Begünstigung für die Fortführung der Beschäftigung

Die bereits im Jahr 2023 eingeführte Möglichkeit für die Arbeitnehmer, sich dafür zu entscheiden, den zu ihren Lasten gehenden Betrag der Rentenversicherung (9,19%) nicht einzuzahlen und somit nicht an die INPS zu überweisen, sondern den Betrag direkt im Lohnstreifen ausbezahlt zu bekommen, sofern sie den Rentenantritt verschieben und weiterhin im bestehenden Arbeitsverhältnis bleiben, wird auch im Jahr 2025 beibehalten. Neu ist hingegen, dass dieser ausbezahlte Rentenversicherungsbetrag beitrags- und steuerfrei ist, somit erhöht sich der monatliche Nettolohn, andererseits wird dieser fehlende Betrag nicht für die Berechnung der Rente berücksichtigt und somit in Folge die in Zukunft auszuzahlende Rente etwas geringer ausfallen.

Diese Regelung kann von jenen Arbeitnehmern beansprucht werden, die bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen für den Rentenantritt mit der sogenannten „Quote 103“ (mindestens 62 Lebensjahre und 41 Beitragsjahre) oder für die vorzeitige Rente („pensione anticipata“ = Voraussetzung für Männer mindestens 42 Jahre und 10 Monate Beitragszahlungen; für Frauen mindestens 41 Jahre und 10 Monate Beitragszahlungen) erreichen.

 

Geburtenförderung 2025

Das Haushaltsgesetz sieht für 2025 weiterhin eine Geburtenförderung von 1.000,00 Euro für jedes ab dem 1. Jänner 2025 geborene oder adoptierte Kind vor.

Der Beitrag wird direkt von der INPS, aufgrund eines eingereichten telematischen Ansuchens vom Antragsteller, unter Erfüllung der folgenden Bedingungen ausbezahlt:

  • Das Gesamteinkommen laut ISEE-Erklärung, darf den Wert von 40.000,00 Euro nicht überschreiten;
  • Der Antragsteller muss in Italien ansässig sein und entweder italiensicher Staatsbürger sein oder eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger besitzen und die familiären Bedingungen erfüllen.

Der erhaltene Beitrag ist beitrags- und steuerfrei und wird nicht für die Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt.

 

Zuschuss für Kindergarten-/Kitaspesen

Auch die Zuschusszahlung für Kindergarten- und Kitagebühren wird für das Jahr 2025 mit leichten Abänderungen verlängert.

Für die Berechnung des ISEE-Wertes wird das erhaltene INPS-Kindergeld (AUU) NICHT mehr mitberücksichtigt und der zustehende Höchstbetrag, der aufgrund der gestaffelten ISSE-Werte berechnet wird, wird ab heuer auf 3.600,00 Euro pro Jahr angehoben. Auch in diesem Fall ist ein telematisches Ansuchen vom Antragsteller direkt an die INPS zu übermitteln, welches auch die Auszahlung vornimmt.

 

Maxi deduzione“ – Superbonus für Neuanstellungen

Der erhöhte Abzug der Lohnkosten von zusätzlichen 20% für Neuanstellungen im Jahr 2025 von Mitarbeitern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, wird auch im Jahr 2025 fortgesetzt. Dabei muss es sich im Vergleich zum Vorjahr um eine effektive Erhöhung der Mitarbeiteranzahl handeln und auf diese zusätzlichen neuen/höheren Lohnkosten, kann der 20%ige Abzug berechnet werden.

Die Begünstigung besteht darin, dass sich die Betriebe einen um 20% erhöhten Betrag der Lohnkosten für die IRPEF/IRES und IRAP-Berechnung in Abzug bringen können.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.