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Kundeninfo 5-2025 / Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Zertifizierte E-Mailadresse auch für Verwalter von Gesellschaften

Das Haushaltsgesetz 2025 sieht nun unter anderem auch für die Verwalter von Gesellschaften die Pflicht vor, eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) einzurichten und diese bei der Handelskammer zu hinterlegen bzw. mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht der PEC-E-Mailadresse der Verwalter ist aber nur für jene Gesellschaften vorgesehen, die ab 1. Jänner 2025 neu gegründet werden. Außerdem ist auch vorgesehen, dass die Verwalter als ihre persönliche PEC-E-Mailadresse auch jene der jeweiligen Gesellschaft mitteilen bzw. bestimmen können, d.h. die PEC-E-Mail muss nicht zwingend auf den Namen des Verwalters laufen.

 

ENASARCO Minimal- und Maximalwerte 2025

Für das Jahr 2025 wurden die Minimal- und Maximalwerte für die Beitragszahlung an die ENASARCO (Pensionsanstalt für Vertreter) bekanntgegeben:

 

Vertreter

jährl. max.  Berechnungs-grundlage

jährliche max. Beitrags-zahlung

jährliche Mindest-beitragszahlung

Mindest-Trimester-zahlung

Plurimandatar

30.057,00 €

5.109,69 €

507,00 €

126,75 €

Monomandatar

45.085,00 €

7.664,45 €

1.011,00 €

252,75 €

 

Der Prozentsatz für die Beitragsberechnung in Höhe von 17% bleibt unverändert.

 

Einheitsfamiliengeld INPS (assegno unico e universale)

Wie bereits mehrfach in unseren Kundeninfos berichtet, müssen seit 03/2022 die Ansuchen für das INPS-Familiengeld direkt an das Sozialfürsorgeinstitut INPS gerichtet werden und die Auszahlung erfolgt direkt über das Institut an die Antragsteller (keine Verrechnung über den Lohnstreifen durch den Arbeitgeber).

Sofern ein solches Ansuchen seit März 2022 gestellt und von der INPS genehmigt wurde, muss kein neues Ansuchen eingereicht bzw. abgegeben werden, da die Zahlung von Amts wegen automatisch verlängert wird.

Was hingegen ab März 2025 erneuert werden muss, ist der Einkommensnachweis, besser bekannt als ISEE-Erklärung, in der die familiäre wirtschaftliche Situation des Antragstellers bescheinigt wird. Sollte der neue Einkommensnachweis nicht abgegeben werden, wird lediglich der Mindestbetrag ab 03/2025 ausbezahlt. Daher sollten alle Bezieher des „INPS-Familiengeldes“ schnellstmöglich die neue ISEE-Erklärung an das Institut übermitteln.

 

INAIL-Beitragsreduzierung Mod. OT23

Jedes Jahr besteht für alle Unternehmen die Möglichkeit, aufgrund überdurchschnittlicher Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb im abgelaufenen Jahr eine INAIL-Prämienreduzierung für das Folgejahr zu beantragen.

Dafür muss der betriebliche Sicherheitsexperte den entsprechenden Antrag Mod. OT23 ausfüllen und dieser muss bis Ende Februar des Folgejahres (28.02.2025 für 2024) an das INAIL telematisch übermittelt werden.

Falls notwendig, können wir gerne die telematische Übermittlung dieses Antrags für unsere Kunden übernehmen, unter der Voraussetzung, dass das Ansuchen vollständig ausgefüllt ist und die entsprechende Dokumentation, aus der die ergriffenen Maßnahmen ersichtlich sind, beiliegt.

 

Zusatzgenehmigung für die Beschäftigung von Minderjährigen

Minderjährige dürfen grundsätzlich nicht mit gefährlichen Stoffen und Substanzen in Kontakt kommen (wie z.B. Asbest, Blei, Chemikalien usw.) bzw. nicht für gefährliche Tätigkeiten eingesetzt werden. Die genaue Auflistung dieser Risikofaktoren ist im Gesetz Nr. 977/1967, Anhang I, enthalten. Das Gesetz ermöglicht aber eine Abweichung/Ausnahme von dieser Einschränkung, sofern die Tätigkeit für die Ausbildung im Betrieb zweckdienlich ist und eine Genehmigung vorliegt.

Diese Zusatzgenehmigung ist nicht mit der sogenannten Lehrlingsgenehmigung (Eigenerklärung über die betrieblichen Standards zur Ausbildung von Lehrlingen) zu verwechseln, welche ebenfalls für Ausbildungsbetriebe verpflichtend vorgeschrieben ist und keine Limitierung der Gültigkeitsdauer hat, sofern sich nicht die Rechtsform des Betriebes ändert.

Wenn von Minderjährigen gesprochen wird, handelt es sich meistens um Lehrlinge. Es sind aber auch minderjährige Praktikanten (z.B. Sommerjob) von dieser Maßnahme betroffen.

Die Zusatzgenehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird für eine bestimmte Anzahl von Lehrlingen ausgestellt (max. für 2 Lehrlinge). Die Genehmigung enthält berufsspezifische Bedingungen und muss bei verschiedenen Arbeits- oder Tätigkeitsbereichen für jedes einzelne Berufsbild eigens angesucht werden. Ziel ist dabei, den Minderjährigen den bestmöglichen Schutz während der Ausbildung zu gewährleisten und das Unfall- und Verletzungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.

Vorgehensweise zur Erlangung der Zusatzgenehmigung: Der Arbeitssicherheitsexperte prüft, ob der Betrieb sämtliche Voraussetzungen erfüllt (z.B. Vorhandensein der Risikobewertung, Ernennung eines Betriebsarztes, Ernennung des Ausbilders/Tutors usw.) und übermittelt das ausgefüllte Ansuchen an das zuständige Arbeitsinspektorat inkl. 2 Stempelmarken im Wert von jeweils 16,00 Euro. Die Genehmigungsprozedur durch das Inspektorat kann bis zu 30 Tage dauern.

Bei Verstoß gegen diese Vorschrift bzw. Beschäftigung von Minderjährigen ohne diese Zusatzgenehmigung sind hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Wir empfehlen daher unseren Kunden, welche von dieser Regelung betroffen sind und die Minderjährige im Betrieb beschäftigen, die eventuell vorhandene Zusatzgenehmigung auf ihre Gültigkeit zu überprüfen (Gültigkeitsdauer 5 Jahre ab Ausstellungsdatum) bzw. sich schnellstmöglich mit dem Sicherheitsexperten in Verbindung zu setzen, um mit ihm gemeinsam das Ansuchen auszufüllen, da vorwiegend sicherheitsrelevante Daten abgefragt werden.

Gerne können wir bei Bedarf das Antragsformular zur Verfügung stellen.

 

Sicherheit am Arbeitsplatz

Mit der Sicherheit am Arbeitsplatz ist nicht zu spaßen. Aus diesem Grund müssen alle Risiken im Betrieb erfasst werden. In jedem Betrieb muss eine Bewertung der vorhandenen Risiken durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

Betriebe, die bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigen, können die Bewertung der Risiken anhand des standardisierten Risikobewertungsverfahrens schriftlich festhalten. Daher ist ab dem Jahr 2013 die „Eigenerklärung“ für diese Betriebe NICHT mehr gültig. Gerne können wir unseren Kunden eine Vorlage dieses standardisierten Risikobewertungsverfahrens zukommen lassen.

Beschäftigt ein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter, so ist er verpflichtet, die erfolgte Bewertung der Risiken in einem ausführlichen Sicherheitsbericht schriftlich zu dokumentieren, was in der Regel von einem sogenannten Sicherheitsexperten (externer Berater) übernommen wird.

Das standardisierte Risikobewertungsverfahren kann auch für Betriebe, die 10 bis 50 Mitarbeiter beschäftigen, angewandt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass im Betrieb keine besonderen Risiken vorhanden sind (u.a. chemisches Risiko, biologisches Risiko, usw.).

Die Risikobewertung muss bei Eröffnung eines neuen Betriebes sofort durchgeführt werden. Bei betrieblichen Änderungen (neue Tätigkeiten, neue Risiken, neue Arbeitsmittel, u. a.) muss die Risikobewertung umgehend den neuen Gegebenheiten angepasst werden und in die standardisierte Risikobewertung bzw. den „ausführlichen“ Sicherheitsbericht übernommen werden.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.