Sommerbeschäftigung von Jugendlichen
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Sommerferien können folgende Anstellungsformen gewählt werden:
- Sommerpraktika (Ausbildungs- und Orientierungspraktikum): dabei handelt es sich um KEIN Arbeitsverhältnis, sondern um ein sogenanntes „Schnupperpraktikum“ für Schüler und Studenten, die ein Mindestalter von 15 Jahren erreicht haben. Das entsprechende Ansuchen muss vor Beginn vom Arbeitsinspektorat genehmigt werden und es muss eine Stempelmarke von 16,00 Euro angebracht werden. Mit einem Sicherheitsexperten müssen im Vorhinein potenzielle Gefahren abgeklärt werden, bzw. je nach auszuübender Tätigkeit kann auch eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich sein. Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen muss bei Minderjährigen eine Zusatzgenehmigung von Seiten des Arbeitsinspektorat eingeholt werden.
- Ferialverträge durch Sektorenabkommen: dabei handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse für Jugendliche mit einem Mindestalter von 16 Jahren. Die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten müssen der Schulausrichtung entsprechen, es ist eine reduzierte Entlohnung vorgesehen. Auch in diesem Fall gelten die arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Bestimmungen wie für das Sommerpraktikum (siehe vorherigen Punkt).
- Gelegentliche Mitarbeiter – „PrestO“: In Betrieben (mit max. 10 Arbeitnehmern) können Jugendliche, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, mit einem vereinfachten „Vouchersystem“ beschäftigt werden. Es muss vorab eine elektronische Meldung durchgeführt werden. Die Entlohnung an die Mitarbeiter erfolgt direkt über das Sozialfürsorgeinstitut INPS, wobei der Jahresbetrag pro Mitarbeiter 2.500,00 Euro nicht überschreiten darf. Es gelten dieselben Regeln in Bezug auf die Arbeitssicherheit wie für die Sommerpraktika (siehe oben).
- Befristete Arbeitsverhältnisse: in diesem Fall handelt es sich um gewöhnliche, lohnabhängige Arbeitsverhältnisse, für welche die Jugendlichen ein Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben müssen. Den Mitarbeitern steht die volle Entlohnung gemäß Einstufung des angewandten Kollektivvertrags zu.
Ärztliche Untersuchung für Minderjährige - Immer verpflichtend
Vor Arbeitsbeginn müssen alle Jugendlichen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterzogen werden, um die Arbeitstauglichkeit für die ausgeübte Tätigkeit zu erhalten, unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses. Eventuelle periodische arbeitsmedizinische Untersuchungen während des Arbeitsverhältnisses sind verpflichtend durchzuführen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist entweder vom Betriebsarzt oder von der zuständigen Sanitätseinheit durchzuführen.
Sollte bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine Untauglichkeit des Jugendlichen für die Ausübung der Tätigkeit festgestellt werden, darf der Jugendliche NICHT angestellt werden bzw. ein bestehendes Arbeitsverhältnis muss umgehend aufgelöst werden.
In Bezug auf die Arbeitssicherheit und die betriebliche Risikoanalyse muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsverantwortlichen eventuelle erforderliche spezifische Sicherheitsvorkehrungen für Minderjährige berücksichtigen.
Fringe Benefit – Firmenwagen – Kulanzregelung 2025
Mit Eilverordnung zu den Energiekosten („decreto bollette“ D.L. Nr. 19/2025) wurde eine Übergangsregelung für die ab 2025 neu geltenden Sachbezüge von Firmenwagen eingeführt. Wie in unserem Kundeninfo 1-2025 angeführt, erfolgt die Besteuerung der Sachentlohnung für neu zugelassene Fahrzeuge ab 01.01.2025 nicht mehr nach dem CO2-Ausstoß des Firmenwagens, sondern die Besteuerung erfolgt nach der Antriebsart der Fahrzeuge (batteriebetriebene Fahrzeuge, Plug-In-Hybrid und alle anderen Antriebsformen).
Um eine nachteilige Behandlung für bereits 2024 bestellte oder zugewiesene Fahrzeuge zu verhindern (die aufgrund von Lieferengpässen erst bis 06/2025 ausgeliefert werden können), sieht die neue Kulanzregelung vor, dass die Besteuerung des Sachbezuges noch nach der bisherigen Regelung (gemäß dem CO2-Ausstoß des Firmenwagens) erfolgen kann.
Für Neufahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 bestellt bzw. innerhalb 31.12.2024 bestellt, aber erst nach dem 30.06.2025 zugelassen und dem Mitarbeiter zugewiesen werden, gilt die neue Form der Besteuerung nach der Antriebsart des Firmenwagens.
Arbeitssicherheit – Abkommen Staat-Regionen – Ausbildungspflicht für Arbeitgeber
Kürzlich wurde ein neues Abkommen zwischen Staat-Regionen bzw. den autonomen Provinzen unterzeichnet, mit dem die Dauer und die Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Arbeitssicherheit der Arbeitgeber festgelegt wurden.
Es gilt folgende Regelung:
- Grundkurs: 16-stündige Ausbildung
- Zusatzausbildung für mobile Baustellen: 6 Stunden zusätzlich
Die Arbeitgeber haben ab Inkrafttreten der neuen Regelung 2 Jahre Zeit, den Grundkurs zu absolvieren.
Außerdem wurde festgelegt, dass alle 5 Jahre ein Wiederholungs- oder Auffrischungskurs abzulegen ist.
Wir empfehlen unseren Kunden, sich direkt mit dem Sicherheitsverantwortlichen in Verbindung zu setzen, um sich diesbezüglich an die neuen Anforderungen anzupassen.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.