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Kundeninfo 8-2025 / Arbeitsrecht

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IRAP-Reduzierung bei Abschluss von gewerkschaftlichen Gebiets- oder Betriebsabkommen

Die Südtiroler Landesregierung hat kürzlich die Kriterien für die IRAP-Reduzierung veröffentlicht, die mit dem Abschluss von gewerkschaftlichen Gebiets- oder Betriebsabkommen gewährt werden kann. Die Reduzierung kann nur dann angewandt werden, wenn monetäre Lohnelemente oder Prämien ausbezahlt werden, somit sind betriebliche „Zusatzleistungen“ (z.B. Fringe-Benefit-Leistungen oder Sachentlohnungen) ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die IRAP-Reduzierung um 1,22 Prozentpunkte (Steuersatz reduziert sich von 3,90% auf 2,68%) sind folgende:

  • Kollektivverträge: in der Provinz Bozen von den vertretungsstärksten Gewerkschaften unterzeichnete Kollektivverträge der ersten Ebene, bzw. gewerkschaftliche Gebiets- oder Betriebsabkommen der zweiten Ebene, die ab dem 1. Jänner 2022 unterzeichnet wurden, noch gültig sind und beim Arbeitsinspektorat hinterlegt wurden und ein zusätzliches territoriales oder betriebliches Lohnelement vorsehen;
  • Ergebnisprämien/Produktionsprämien: in der Provinz Bozen von den vertretungsstärksten Gewerkschaften unterzeichnete Abkommen auch auf betrieblicher Ebene, sofern die Abkommen vor dem 29. Oktober 2024 und in Übereinstimmung mit den unterzeichneten territorialen Sektorenabkommen eingeführt und beim Arbeitsinspektorat hinterlegt wurden.

In Bezug auf bereits bestehende territoriale Abkommen/Kollektivverträge erfüllen folgende Sektoren alle Voraussetzungen und somit kann in diesen Sektoren ohne zusätzliche Abkommen die IRAP-Reduzierung des Bezugsjahres 2025 angewandt werden:

  • Handel
  • Metallhandwerk
  • Gastgewerbe
  • Bauhandwerk und Bauindustrie
  • Landwirtschaft/Gartenbau
  • Freiberuf
  • Körperpflege (Friseur, Kosmetik)
  • Holzhandwerk
  • Bäckereien.

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld (NASPI) – Zusatzvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes sind mit 2025 angepasst worden. Grundsätzlich steht das Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis „unfreiwillig“ verloren hat, d.h. wenn er vom Arbeitgeber entlassen wurde. In der Praxis gab es vermehrt Fälle, wo Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis „freiwillig“ beendet haben (durch Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung) und kurze Zeit später beim nächsten Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt wurden (Probezeit nicht bestanden haben) und dadurch Anrecht auf das Arbeitslosengeld bekamen, weil das 2. Arbeitsverhältnis von Arbeitgeberseite „unfreiwillig“ beendet wurde.

 

Aufgrund der neuen Zugangsvoraussetzung ab dem Jahr 2025 muss nun zwischen dem Zeitpunkt der „freiwilligen“ Beendigung (1. Arbeitsverhältnis) und der zweiten „unfreiwilligen“ Beendigung (2. Arbeitsverhältnis) ein Zeitraum von mindestens 13 Wochen versicherungspflichtiger Arbeit liegen, sofern zwischen der Beendigung des 1. und des 2. Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als 12 Monate liegt.

Erfolgt die Auflösung des zweiten Arbeitsverhältnisses nach zwölf Monaten, gilt diese Einschränkung nicht.

 

Ärztliche Krankschreibung – Neuerung ab 07/2025

Damit Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit Anrecht auf das Krankengeld haben, welches teilweise vom Arbeitgeber und teilweise vom Sozialfürsorgeinstitut INPS bezahlt wird, muss eine ärztliche Krankschreibung der INPS und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bisher war es so, dass dieses ärztliche Attest (Krankschreibung) vom zuständigen Arzt maximal 1 Tag ab dem Zeitpunkt der Visite rückdatiert werden konnte. Gemäß Mitteilung der INPS Nr. 1773 vom 05.06.2025 ändert sich die bisherige Regelung nun dahingehend, dass ab dem 15. Juli 2025 das ärztliche Attest bei ambulatorischer Behandlung (der Arbeitnehmer war beim Arzt in seiner Praxis bzw. im Krankenhaus „Erste Hilfe“) nur mehr ab dem Ausstellungsdatum gilt (eine Rückdatierung ist nicht mehr möglich!) und nur bei einem Hausbesuch des Arztes diese Krankschreibung maximal um 1 Tag rückdatiert werden kann. Ab dem 15.07.2025 ist vom zuständigen Arzt somit auch die Art der Visite (Ambulatorium/Erste Hilfe oder Hausbesuch) anzugeben.

Sollte die Krankschreibung bei einer ambulanten Behandlung vom Arzt trotzdem rückdatiert werden, so gilt diese - in Bezug auf das Anrecht des Krankengeldes - erst ab dem Ausstellungsdatum. Diese Regelung gilt auch für das ärztliche Attest bei einer Verlängerung der Krankschreibung.

 

Verlängerung der Elternzeit (congedo parentale)

Wie in vorangehenden Rundschreiben berichtet, wurde für Eltern (von im Jahr 2025 neugeborenen Kindern) mit Angestelltenverhältnis die Elternzeit neu geregelt. Bis zum 6. Lebensjahr des Kindes kann bis zu 3 Monaten flexibel Elternzeit beantragt werden, mit einer Vergütung von 80% des Gehaltes, anstelle der bisher geltenden Vergütung von 30%.

 

Das Sozialfürsorgeinstitut INPS hat erst jetzt (mit Rundschreiben Nr. 95 vom 26. Mai 2025) die entsprechenden Anleitungen für die Auszahlung und Verrechnung der Elternzeit bekanntgegeben und die neu zu verwendenden Verrechnungskodes (ab 2025) mitgeteilt.

 

WICHTIG:       Wir haben bei den betroffenen Elternzeiten im Jahr 2025 die erhöhte 80%ige
Zahlung für 3 Monate bereits angewandt, damit den Arbeitnehmern kein Nachteil entsteht und werden innerhalb September 2025 auch die Richtigstellung von eventuell vorgestreckten Leistungen durch den Arbeitgeber vornehmen, damit beide Positionen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) korrekt beim INPS aufscheinen.

 

Arbeitssicherheit – Ausbildungspflicht auch für Arbeitgeber

Mit unserem Kundeninfo 7-2025/Arbeitsrecht haben wir in Bezug auf die Arbeitssicherheit auf das Abkommen Staat-Regionen hingewiesen. In diesem Abkommen wurde festgelegt, dass auch Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Ausbildung bzw. einen Grundkurs, ähnlich wie es für alle Arbeitnehmer vorgesehen ist, zu absolvieren und in der Folge entsprechende Auffrischungskurse abzulegen.

Die Dauer der Grundausbildung wird mit 16 Stunden festgelegt. Es sind zusätzliche Ausbildungsmodule vorgesehen, z.B. für Betreiber von Baustellen (6 Stunden), für die direkte Ausübung der Position des Sicherheitsverantwortlichen durch den Arbeitgeber (6 bis 8 Stunden) und für Arbeiten, die verschmutzungsgefährdet sind oder an solche angrenzen („ambienti sospetti di inquinamento o confinanti“) (12 Stunden).

Die Auffrischungs-/Wiederholungskurse müssen nach spätestens 5 Jahren besucht werden, wobei die Dauer der Kurse von der jeweiligen Position des Arbeitgebers (siehe Module der Grundausbildung) abhängig ist.

Für Unternehmen, die einen Verwaltungsrat haben und wo keine Einzelperson eindeutig als Verantwortlicher für die Arbeitssicherheit bestimmt wurde, müssen nach aktueller Auslegung alle Mitglieder des Verwaltungsrates dieser Ausbildungspflicht nachkommen.

Die Arbeitgeber haben nun 24 Monate Zeit, die Pflichtkurse zu besuchen.

 

TIPP:               Wir empfehlen, sich zeitnah mit dem betrieblichen Experten für Arbeitssicherheit in Verbindung zu setzen, um alle erforderlichen Schritte für die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben einzuleiten. Für etwaige Unterlassungen sind hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.