Lohnausgleichskasse aus wetterbedingten Gründen
Grundsätzlich kann die „wetterbedingte“ Lohnausgleichskasse von den Betrieben genutzt werden, wenn klimatische Umstände die Ausübung der normalen Arbeitstätigkeit erschweren oder unmöglich machen, ohne ein Verschulden durch den Arbeitgeber oder seiner Mitarbeiter. Diese Situation trifft in Südtirol hauptsächlich in den Wintermonaten (z.B. durch Kälte, Schnee, Frost) zu und betrifft vor allem das Baugewerbe und die Landwirtschaft.
Durch die Folgen des Klimawandels ist die Notwendigkeit auch in den Sommermonaten (z.B. durch Hitze, hohe Temperaturen) zunehmend gegeben, entsprechende Arbeitsreduzierungen (stundenweise) oder Arbeitssuspendierungen (tageweise) zu beantragen. Auch in den Sommermonaten sind das Baugewerbe und die Landwirtschaft besonders betroffen.
Damit die Ansuchen von der INPS positiv behandelt werden können, gibt es verschiedene Zugangsvoraussetzungen, welche im technischen Bericht des Ansuchens anzuführen sind:
- Erlass einer spezifischen Verordnung durch öffentliche Behörden (derzeit in Südtirol nicht möglich): in diesem Fall wird von der zuständigen Regional- oder Provinzialverwaltung eine Verordnung erlassen, in der die genauen Parameter für die Arbeitsaussetzung festgelegt werden. Im Ansuchen an die INPS müssen nur die Eckdaten dieser Verordnung angeführt werden, ohne zusätzliche Begründung, weshalb um die Lohnausgleichskasse angesucht wird;
- Individuelle betriebliche Anfragen (ist in Südtirol möglich): in diesem Fall gibt es keine öffentliche Verordnung, der Betrieb muss aufgrund von äußeren Umständen die Arbeitszeit reduzieren oder komplett einstellen, wobei in Südtirol vermutlich nur stundenweise und keine ganztägigen Reduzierungen genehmigt werden dürften, weil am Vormittag die Außentemperaturen im Regelfall eine Erbringung der Arbeitsleistung möglich machen sollten. Im Ansuchen an die INPS muss die Begründung „meteorologische Gründe“ mit der Präzisierung „hohe Temperaturen“ angeführt werden.
Grundsätzlich gilt bei der INPS die Regelung, dass bei Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius im Freien die Ansuchen positiv angenommen werden. Die INPS präzisiert zwar in weiteren Klarstellungen, dass auch Ansuchen bei weniger als 35 Grad Celsius angenommen werden können, wenn die sogenannte gefühlte Temperatur (temperatura percepita) dies zulässt. Dabei sind Materialien (z.B. Asphalt) oder Maschinen (z.B. Öfen oder hitzeabstrahlende Arbeitsmaschinen) ausschlaggebend, die die gefühlte Temperatur für den Menschen entsprechend höher erscheinen lassen, als es die effektive Außentemperatur vermuten lässt. Eventuelle Schutzausrüstungen (Helme, Protektoren, usw.) oder spezifische Arbeitskleidungen können weitere Gründe für ein gefühltes höheres Temperaturempfinden sein. All diese Umstände sind detailliert und ausführlich im technischen Bericht anzuführen, damit die zuständigen Sachbearbeiter der INPS die Begründungen für ein Ansuchen nachvollziehen können und eine Anfrage positiv genehmigen können.
- Anweisung des Sicherheitsverantwortlichen auf der Baustelle: der Sicherheitsverantwortliche auf der Baustelle ist befugt, eine schriftliche Anweisung zu erlassen, wo auf die spezifischen Gefahrenquellen (z.B. Hitze, Frost, Schnee, Wind usw.) hingewiesen wird. Diese schriftliche Anweisung bildet gleichzeitig auch die Grundlage für das Einreichen des Ansuchens um Lohnausgleichskasse.
Die Übermittlung der wetterbedingten Ansuchen um Lohnausgleichskasse an die INPS muss innerhalb des letzten Tages des Folgemonats ab Beginn der Arbeitsreduzierung eingereicht werden.
Wir erinnern daran, dass klimatische Umweltfaktoren (Hitze, Kälte, Wind, usw.) in der schriftlichen Risikobewertung für die Arbeitssicherheit entsprechend berücksichtigt und bewertet werden müssen. Diese Aspekte müssen unbedingt mit dem Sicherheitsexperten besprochen und gegebenenfalls in die Risikobewertung aufgenommen werden, besonders in den betroffenen Sektoren Bau und Landwirtschaft, bei denen die Arbeitsleistung vorwiegend im Freien erbracht wird.
Fringe Benefit – Firmenwagen - Gebrauchtfahrzeuge
Die Agentur der Einnahmen hat mit Rundschreiben Nr. 10/E/2025 die Behandlung bzw. Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen aufgegriffen, die in „Fringe-Benefit“ den Mitarbeitern überlassen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Verlängerung (proroga) oder eine Neuzuteilung (riassegnazione) eines bereits im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Fahrzeugs handelt.
Bei einer Verlängerung handelt es sich ausschließlich um die zeitliche Weiterführung eines bereits an diesen Mitarbeiter übergebenen Fahrzeugs, welches er weiterhin beruflich und privat nutzen kann. Die steuerliche Klassifizierung und die Bewertungskriterien für den Fringe-Benefit-Wert bleiben dieselben, es müssen keine zusätzlichen Anpassungen aufgrund der Neuerungen 2025 vorgenommen werden.
Bei einer Neuzuteilung handelt es sich hingegen um eine neue Zuteilung/Überlassung eines bereits vorhandenen Fahrzeugs, welches an einen anderen/neuen Mitarbeiter übergeben wird. Dabei ist die steuerliche Klassifizierung oder Bewertung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mitarbeiter in Kraft ist:
- Wurde die Überlassung innerhalb 30.06.2025 vorgenommen und das Fahrzeug wurde bereits im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2024 zugelassen, gilt die Regelung von 2024, d.h. die Bewertung erfolgt gemäß den Abgasemissionen des Fahrzeugs;
- Erfolgt die Überlassung nach dem 30.06.2025 und das Fahrzeug wurde aber vor dem 01.01.2025 zugelassen, muss man sich in Ermangelung einer eigenen Regelung auf den Marktwert beziehen. Dabei wird vom Wert eines Leasings oder einer Langzeitmiete ausgegangen, von dem die betrieblich gefahrenen Kilometer auf Grundlage der KM-Kosten laut ACI-Tarif abgezogen werden und sich daraus der Wert für die private Nutzung ergibt. Dieser muss in den monatlichen Lohnabrechnungen berücksichtigt werden.
- Fahrzeuge, welche nach dem 01.01.2025 neu zugelassen werden und bei denen die Überlassung auch nach dem 01.01.2025 erfolgt, werden für die steuerliche Handhabung ausschließlich nach der Antriebsart des Fahrzeugs (reiner Elektroantrieb, Plug-in-Hybrid oder andere Antriebsarten) bewertet.
Krankheit – Arbeitsplatzerhaltung
Kürzlich wurde eine neue gesetzliche Regelung in Bezug auf die Arbeitsplatzerhaltung bei schweren onkologisch bedingten Krankheiten, Invalidität oder chronischen Krankheiten eingeführt. Die bisherige gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung von 180 Tagen der Arbeitsplatzerhaltung wurde auf 24 Monate erhöht, wobei der „verlängerte“ Zeitraum NICHT bezahlt wird. In diesen 24 Monaten wird den betroffenen Arbeitnehmern aber die Möglichkeit eingeräumt, die freiwillige Beitragszahlung/Weiterversicherung für die unbezahlte Abwesenheit zu nutzen.
Bilaterale Körperschaft – Beitragszahlung
Bilaterale Körperschaften sind Einrichtungen, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gegründet und normalerweise über den angewandten Kollektivvertrag als verpflichtender Bestandteil geregelt werden. Der primäre Zweck dieser Einrichtungen besteht darin, den Unternehmen und Arbeitnehmern verschiedene Dienstleistungen und Beihilfen zu garantieren, von Weiterbildungsmöglichkeiten bis hin zu sanitären Zusatzleistungen. Vor allem in den Sektoren Handel (EBK), Handwerk (EBA) und Freiberuf (EBIPRO) werden diese Leistungen stark in Anspruch genommen. Über die Webseiten der jeweiligen bilateralen Körperschaften können alle angebotenen Leistungen eingesehen werden.
Kollektivverträge können die Möglichkeit vorsehen, dass Betriebe sich nicht in eine bilaterale Körperschaft einschreiben müssen und in Folge auch keine Beitragszahlungen geleistet werden müssen. In solchen Fällen sind aber Ersatzzahlungen direkt an die Mitarbeiter vorgesehen.
WICHTIG: Sollten Sie an einer Einschreibung in eine bilaterale Körperschaft interessiert sein, bitten wir um eine Rückmeldung, damit wir entsprechende Schritte einleiten können, andernfalls wird von der direkten Ersatzzahlung an die Mitarbeiter ausgegangen.
Neuer Bonus für Mütter – Übergangsregelung 2025
Im staatlichen Haushaltsgesetz für das Jahr 2025 wurde ein „neuer“ Bonus für berufstätige Mütter von zwei oder mehr Kindern vorgesehen, welcher in Form einer Beitragsreduzierung gewährt wird. Das Anrecht auf die Bonuszahlung wird an folgende Bedingungen geknüpft:
- Max. Beitragsgrundlage von 40.000,00 Euro pro Jahr;
- Bei Müttern von zwei Kindern darf das jüngste Kind nicht älter als 10 Jahre sein;
- Bei Müttern von drei Kindern darf das jüngste Kind nicht älter als 18 Jahre sein;
- In die Begünstigung fallen lohnabhängige Arbeitnehmerinnen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag, aber auch Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen.
Mit Gesetzesdekret Nr. 95/2025 wurde diese „neue“ Regelung auf das Jahr 2026 aufgeschoben und für das Jahr 2025 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die keine Beitragsreduzierung, sondern eine steuer- und beitragsfreie Bonuszahlung vorsieht. Diese Übergangsregelung sieht folgende Voraussetzungen an die Anspruchsberechtigen vor:
- Max. Beitragsgrundlage von 40.000,00 Euro pro Jahr, wobei andere Einkommen wie z.B. Mieten, Kapitalerträge oder erhaltene Familiengeldzahlungen nicht berücksichtigt werden müssen;
- Bei Müttern von zwei Kindern, darf das jüngste Kind nicht älter als 10 Jahre sein, das lohnabhängige Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet sein;
- Bei Müttern von drei oder mehr Kindern, darf das jüngste Kind nicht älter als 18 Jahre sein. Sofern die Mutter mit einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis nicht die Regelung aus dem Jahr 2024 nutzt, welche bis Ende 2026 läuft (Voraussetzung ist ein UNBEFRISTETES Arbeitsverhältnis), muss die Mutter ein BEFRISTETES Arbeitsverhältnis haben;
- Die Höhe der Bonuszahlung für das Jahr 2025 beträgt 40,00 Euro pro Monat (die Regelung aus dem Jahr 2024 bedingt eine Beitragsreduzierung von bis zu 250,00 Euro pro Monat!), wobei auch nur 1 Versicherungstag pro Monat ausreicht, um Anspruch auf den gesamten Monatsbetrag von 40,00 Euro zu haben;
- In die Bonuszahlung für das Jahr 2025 fallen auch Unternehmerinnen oder Freiberuflerinnen mit eigener Pensionskasse;
- Die Auszahlung des gesamten Betrages von max. 480,00 Euro für das Jahr 2025 erfolgt in einer Einmalzahlung im Monat Dezember 2025, wobei die genauen Auszahlungsmodalitäten von der INPS noch erlassen werden müssen.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.