Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
consulenza fiscale e del lavoro
menü

Kundeninfo 12-2025 / Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Vorzeitige Beendigung des Krankenstandes

 

Die ärztliche Krankschreibung beinhaltet neben den anagrafischen Daten des erkrankten Mitarbeiters auch das Anfangs- und Enddatum des Krankenstandes. Sollte aber der Fall eintreten, dass der Mitarbeiter vorzeitig die Arbeit wieder aufnimmt, d.h. der Krankenstand ist effektiv kürzer als auf der Krankschreibung angeführt, muss der betroffene Arbeitnehmer die Richtigstellung der vorherigen Krankschreibung bei einem Arzt beantragen und das neue Enddatum der Krankschreibung mittels neu ausgestellter Krankschreibung dem Arbeitgeber und dem INPS mitteilen. Erst dadurch ist der Arbeitgeber ermächtigt, den Mitarbeiter „vorzeitig“ seine Arbeit wieder aufnehmen zu lassen.

Sollte eine Krankschreibung an einem Sonn- oder Feiertag ausgestellt werden und der Haus- bzw. Basisarzt ist nicht erreichbar, dann müssen sich die Arbeitnehmer an den medizinischen Grunddienst der Wohnsitzgemeinde wenden (ex „guardia medica“). Dies ist deshalb wichtig, weil bei einer ambulanten Untersuchung (die Visite findet in den Räumlichkeiten des Arztes statt und nicht beim Patienten zu Hause) das Ausstellungsdatum nicht rückdatiert werden kann bzw. die INPS die Krankschreibung ausschließlich ab dem Ausstellungstag der Krankschreibung anerkennt und somit alle vorherigen Tage nicht berücksichtigt und daher nicht bezahlt werden.

 

Meldung und Autorisierung von unterirdischen und halbunterirdischen Räumen

 

Mit Gesetz Nr. 203/2024 wurde die Verpflichtung für alle Arbeitgeber eingeführt, für alle Keller- und Halbkellergeschosse, die für betriebliche Tätigkeiten genutzt werden, um eine entsprechende Autorisierung anzufragen. Da die Umsetzung dieser Verpflichtung auf nationaler Ebene nicht einheitlich gehandhabt wird, hat das Nationale Arbeitsinspektorat (INL) mit Mitteilung Nr. 5945 vom 8. Juli 2025 operative Hinweise für die Kontrollen der Ansuchen zur Nutzung von unterirdischen (Kellergeschoss) und halbunterirdischen Räumen (Halbkellergeschoss) veröffentlicht.

Seit dem 12. Januar 2025 übernimmt das Nationale Arbeitsinspektorat die Zuständigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 65 des Gesetzesdekrets vom 9. April 2008 Nr. 81. Diese Vorschrift verbietet generell, unterirdische oder halbunterirdische geschlossene Räume für Arbeitszwecke zu nutzen. Sie erlaubt jedoch die Durchführung von Tätigkeiten, sofern bei den Arbeiten keine schädlichen Stoffe freigesetzt werden und geeignete Belüftungs-, Beleuchtungs- und Mikroklimabedingungen eingehalten werden.

Die Voraussetzungen müssen mittels entsprechender Dokumentation und der Bestätigung eines autorisierten Technikers nachgewiesen werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine entsprechende Vorlage des Arbeitsinspektorats mittels PEC-Mail an das zuständige territoriale Arbeitsinspektorat, mindestens 30 Tage vor Beginn der Nutzung der Räumlichkeiten, zu übermitteln.

 

Was versteht man unter einem unterirdischen oder halbunterirdischen Raum?

Das Arbeitsinspektorat weist darauf hin, dass es keine einheitlichen Definitionen auf nationaler Ebene gibt, da die Musterbauordnung gemäß Artikel 4, Absatz 1-sexies, Anhang A, D.P.R. vom 6. Juni 2001, Nr. 380 staatsweit nicht einheitlich umgesetzt wurde. Diese definiert:

  • Kellergeschoss: Stockwerk/Geschoss eines Gebäudes, dessen Decke sich unterhalb des angrenzenden Geländes/Erdboden befindet.
  • Halbkellergeschoss: Stockwerk/Geschoss, dessen Fußboden sich teilweise unterhalb des angrenzenden Geländes/Erdboden befindet, aber dessen Decke oberhalb dieses Geländes/Erdbodens liegt.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass „technische Räume“ (z.B. Abstellräume, Umkleideräume, Toiletten, Heizräume, Technikräume usw.), sowie Räume mit geringer Belegungsdauer (mit weniger als 100 Stunden/Jahr), in denen sich Arbeitnehmer nur gelegentlich aufhalten, von der Mitteilungspflicht ausgenommen bleiben.

 

Inhalt der beizufügenden Dokumentation

Die schriftliche Stellungnahme muss die Art der Tätigkeit beschreiben, die in den betreffenden Räumen ausgeübt werden soll, mit dem Hinweis, dass keine schädlichen Stoffe dabei freigesetzt werden.

 

Welche Tätigkeiten sind in unterirdischen oder halbunterirdischen Räumen verboten?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in unterirdischen oder halbunterirdischen Räumlichkeiten folgende Tätigkeiten NICHT ausgeführt werden dürfen:

  • Lackier- und Schweißarbeiten
  • Verwendung von Spritzmineralien
  • Verwendung von lösungsmittelhaltigen Klebstoffen
  • Batterieladungen
  • Heißverarbeitung von Kunststoffen
  • Werkstätten mit Motorprüfständen
  • Tischlereien
  • Wäschereien
  • Fotoentwicklungen und -drucke
  • Druckereien.

 

Wir empfehlen unseren Kunden, gemeinsam mit einem Techniker (Geometer, Architekt usw.) alle eventuell betroffenen Räumlichkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls die Meldung/Autorisierungsansuchen schnellstmöglich einzureichen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.