Staatliches Haushaltsgesetz 2026 – Neuerungen TEIL 1
Das staatliche Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025) für das Jahr 2026 ist veröffentlicht worden und mit 01.01.2026 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen/arbeitsrechtlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2026, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen.
Neuerungen ab 01.01.2026:
- Der IRPEF-Steuersatz für die zweite Einkommensstufe von 28.000,00 bis 50.000,00 Euro, wird von bisher 35% auf nunmehr 33% reduziert. Für die betroffenen Steuerpflichtigen ergibt sich hier eine Steuerersparnis von maximal 440,00 Euro.
- Die maximalen Steuerabsetzbeträge von 19% für Einkommen über 200.000,00 Euro werden von bisher 4.000,00 Euro auf nunmehr 3.560,00 Euro reduziert, davon ausgenommen bleiben Ausgaben für medizinische Leistungen, Ausgaben zu Gunsten von politischen Parteien und Ausgaben für Versicherungen bezüglich der Abdeckung von Naturkatastrophen.
- Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen: beschränkt für das Jahr 2026 werden ausbezahlte kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, die von den Sozialpartnern in den Jahren 2024, 2025 und 2026 auf nationaler, provinzialer oder betrieblicher Ebene vereinbart wurden, mit einer Ersatzsteuer von 5% (anstelle der normalen progressiven Besteuerung) für IRPEF und regionale/kommunale Zusatzsteuer berechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Arbeitnehmer im Jahr 2025 eine Steuergrundlage von maximal 33.000,00 Euro hatte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ersatzsteuer nur für jene kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen angewandt werden kann, die erstmals im Jahr 2026 ausbezahlt werden. Alle vorherigen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen werden weiterhin mit der normalen progressiven Besteuerung berechnet. Ebenfalls von der Anwendung der Ersatzsteuer von 5% ausgeschlossen sind freiwillige übertarifliche Zulagen, die den einzelnen Mitarbeitern im Jahr 2026 gewährt werden.
- Die Ersatzsteuer für betriebliche Produktivitätsprämien wird für die Jahre 2026 und 2027 von bisher 5% auf 1% reduziert und bis zu einem Maximalbetrag der Prämie von 5.000,00 Euro pro Jahr berechnet. Zudem darf der Prämienempfänger im Vorjahr der Auszahlung die maximale Steuergrundlage von 80.000,00 Euro nicht überschritten haben.
- Beschränkt für das Jahr 2026 wird für alle Sektoren (nicht nur wie bisher im Gastgewerbe) eine Ersatzsteuer auf die Aufschlagzahlungen für Nachtarbeit, Feiertags-/Ruhetagarbeit und Turnuszulagen in Höhe von 15%, anstelle der normalen progressiven Steuersätze, berechnet. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitnehmer im Jahr 2025 eine maximale Steuergrundlage von 40.000,00 Euro nicht überschritten hat und die begünstigte Ersatzsteuer von 15% bis zu einem Gesamtwert von 1.500,00 Euro pro Jahr berücksichtigt werden kann.
- Elektronische Essensgutscheine (buoni pasto) können bis zu einem Wert von 10,00 Euro pro Mahlzeit steuerlich in Abzug gebracht werden. Bisher galt ein Grenzwert von 8,00 Euro. Der Betrag von 4,00 Euro pro Tag für Essensgutscheine in Papierform wird weiterhin unverändert beibehalten. Der erhöhte Betrag von 10,00 Euro ist nicht mit der Betriebsmensa oder einem konventioniertem Restaurant oder der elektronischen Karte für Mensa zu verwechseln. Diese Leistungen haben keinen Maximalbetrag, der Wert muss täglich zum Essen genutzt werden, ansonsten verfällt der Anspruch. Hingegen können die Essensgutscheine in elektronischer Form oder in Papierform mit dem Maximalwert von 10,00/4,00 Euro kumuliert und in Summe genutzt werden und haben grundsätzlich kein Verfallsdatum.
- Lohnzuschläge für den Tourismus: die bereits aus den Vorjahren bekannte Regelung der begünstigten Besteuerung für Lohnzuschläge bei Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen von 15%, welche im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2026 an die Mitarbeiter ausbezahlt werden, wird im Jahr 2026 beibehalten. Diese Form der „Steuerbegünstigung“ ist nicht automatisch und muss von dem jeweiligen Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber schriftlich angefragt werden und gleichzeitig die Voraussetzung bestätigt werden, dass im Vorjahr die Steuergrundlage nicht höher als 40.000,00 Euro war. Der Arbeitgeber verrechnet diese Ersatzsteuer im Mod. F24 mit dem eigens dafür geschaffenen Kodex 1702.
- Nutzung Firmenwagen auf für private Zwecke (fringe benefit): diesbezüglich ist ab 2026 keine Neuerung vorgesehen, d.h. die im Jahr 2025 neu eingeführte Regelung wird beibehalten und kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:
- wenn die Zulassung, die Bereitstellung des Firmenwagens und die effektive Übergabe ab 2025 erfolgt ist, dann wird der Fringe-Benefit-Wert laut ACI-Tabelle aufgrund der ANTRIEBSART (Elektroantrieb, Plug-in-Hybrid oder Verbrenner) berechnet;
- wenn die Zulassung, die Bereitstellung und die effektive Übergabe im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 erfolgt ist, dann wird der Fringe-Benefit-Wert laut ACI-Tabelle aufgrund des SCHADSTOFFAUSSTOSSES ermittelt;
- bei Gebrauchtwagen mit Erstzulassung vor 2025 und Übergabe nach 2025, wird der gemeine Wert bzw. der Marktwert (siehe Kundeninfo 10-2025/Arbeitsrecht) herangezogen, d.h. in diesem Fall kann nicht der Wert laut ACI-Tabelle genutzt werden.
Mit einem zusätzlichen Rundschreiben werden wir über weitere Änderungen und Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechtes informieren.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
taktiva.
13.01.2026