Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Kundeninfo 2-2026 / Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Unterlagen Modell CU Bezugsjahr 2025 – lohnabhängige Mitarbeiter und Freiberufler/Vertreter

 

 

Die einheitliche Steuerbescheinigung (Modell CU) muss für alle lohnabhängigen Arbeitnehmer bzw. der lohnabhängigen Arbeit gleichgestellten und für alle freiberuflichen Leistungen und Vertreter erstellt werden. Dies betrifft im Detail:

  • Freiberufler, Vertreter und gelegentliche freie Mitarbeiter (welche eine Rechnung oder Honorarnote ausgestellt haben): hierfür benötigen wir alle eingezahlten Modelle F24 mit Bezugszeitraum Jänner bis Dezember 2025 (Einzahlungsschlüssel 1040 bzw. 1019 und 1020 für Kondominien) sowie die dazugehörigen Rechnungen und Honorarnoten. Auch eventuell verspätet eingezahlte Modelle F24 mittels Abfindungszahlung (ravvedimento operoso) für denselben Zeitraum (01.2025 bis 12.2025) sind abzugeben. Zudem ist die ab 2022 neu eingeführte telematische „Vorabmeldung“ für gelegentliche freiberufliche Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) beizulegen (siehe Kundeninfo 2-2022/Lohn). Diese telematische Vorabmeldung muss von Vereinen/Vereinigungen nicht gemacht werden, sofern es sich um Leistungen für deren institutionelle Tätigkeit handelt.
     

Mit Gesetzesverordnung Nr. 81/2025 wurden wieder neue Übermittlungsfristen festgelegt, welche die Abfassung und Versendung der einheitlichen Steuerbescheinigung für Freiberufler betreffen. Daher treten mit dem Jahr 2026 folgende Änderungen für das sogenannte Mod. CU für Freiberufler in Kraft:

  • Die telematische Übermittlung des Mod. CU für gelegentliche freie Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) und Autorenrechte (diritti d’autore) an die Agentur der Einnahmen muss innerhalb 16. März jeden Jahres erfolgen;
  • Die telematische Übermittlung des Mod. CU für Freiberufler (lavoro autonomo abituale) und Vertreter an die Agentur der Einnahmen muss innerhalb 30. April jeden Jahres erfolgen;
  • Das Mod. CU für die Bescheinigung freiberuflicher Leistungen an Personen, die ein Pauschalsystem anwenden („forfettario“ oder „contribuenti minimi“), ist abgeschafft worden, weil durch die Versendung der elektronischen Rechnungen an die Agentur der Einnahmen bereits alle relevanten Daten der Steuerbehörde mitgeteilt wurden. Bitte diese Dokumente NICHT mehr zuschicken.

Somit ergeben sich folgende Übermittlungstermine an die Agentur der Einnahmen bzw. Aushändigungstermine an die betroffenen Subjekte:

  • Lohnabhängige Arbeitnehmer und gleichgestellte (z.B. Sportler, CoCoCo usw.)

      1. Telematische Übermittlung: 16. März 2026
      2. Aushändigung an die Arbeitnehmer: 16. März 2026

  • Kondominien

      1. Telematische Übermittlung: 16. März 2026
      2. Aushändigung an die betroffenen Subjekte: 16. März 2026

  • Gelegentliche freie Mitarbeit und Autorenrechte

      1. Telematische Übermittlung: 16. März 2026
      2. Aushändigung an die betroffenen Subjekte: 16. März 2026

  • Freiberufler und Vertreter

      1. Telematische Übermittlung: 30. April 2026
      2. Aushändigung an die Freiberufler/Vertreter: 30. April 2026

Für die termingerechte Ausarbeitung und telematische Übermittlung der Bescheinigungen benötigen wir oben genannte Unterlagen innerhalb 31. Jänner 2026.

 

WICHTIG: Die Unterlagen jener Kunden unserer Kanzlei, für welche wir die Buchhaltung führen, liegen bereits bei uns auf und müssen demnach nicht mehr abgegeben werden. Bei eventuellen Unklarheiten werden Sie von uns kontaktiert.

 

Sollte unsere Kanzlei mit der Ausarbeitung des Modells CU für Freiberufler/Vertreter nicht beauftragt werden, ersuchen wir um eine zeitnahe schriftliche Mitteilung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

20.01.2026