Staatliches Haushaltsgesetz 2026 – Neuerungen TEIL 2
Das staatliche Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 (Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025) ist mit 01.01.2026 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Nachstehend berichten wir über den zweiten Teil der wichtigsten Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2026 im Bereich des Arbeitsrechtes
Neuerungen ab 01.01.2026:
- Das Haushaltsgesetz 2026 sieht eine Beitragsbegünstigung für Betriebe vor, die im Zeitraum von 01.01.2026 bis 31.12.2026 entweder eine Neuanstellung mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis von Müttern mit 3 oder mehr Kindern vornehmen oder eine Umwandlung eines bereits bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses in unbefristet machen. Die Dauer der Begünstigung ist gestaffelt und beträgt 24 Monate bei Neuanstellung mit unbefristetem Arbeitsvertrag, 12 Monate bei Anstellung mit befristetem Arbeitsvertrag und 18 Monate bei Umwandlung von befristet in unbefristet. Die Höhe der Begünstigung beträgt maximal 8.000,00 Euro pro Jahr. Da noch genaue Anweisungen von Seiten der INPS fehlen, kann diese Begünstigung zurzeit noch nicht angewandt werden. Bei Veröffentlichung der Anleitungen werden wir im Detail auf diese Begünstigung eingehen und unsere Kunden rechtzeitig darüber informieren.
- Der sogenannte „bonus mamme“ wird für das Jahr 2026 verlängert und erhöht sich von bisher 40,00 Euro pro Monat auf nunmehr 60,00 Euro pro Monat für Mütter von zwei oder mehr Kindern (auch jene mit befristetem Arbeitsvertrag bzw. für Freiberuflerinnen) und einem maximalen Jahreseinkommen von 40.000,00 Euro. Der Grenzwert nimmt dabei Bezug auf die Beitragsgrundlage (!) und nicht auf die Steuergrundlage. Die Ansuchen müssen in telematischer Form direkt an das Versicherungsinstitut INPS gerichtet werden. Die Auszahlungen an die Antragstellerinnen werden direkt von der INPS durchgeführt.
- Beitragsreduzierung für Arbeitgeber bei der Priorisierung der Umwandlung der Arbeitszeiten von Eltern mit drei oder mehr Kindern: für beschäftigte Mitarbeiter mit mindestens 3 Kindern (das jüngste Kind darf nicht älter sein als 10 Jahre sein bzw. ohne Altersgrenze bei Kindern mit Invalidität), deren bestehendes Arbeitsverhältnis ab 01.01.2026 von Vollzeit in Teilzeit umgewandelt wird, bzw. die eine Verminderung der Arbeitszeit eines bereits bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnisses vornehmen und in beiden Fällen eine Verringerung der bisherigen Arbeitszeit um mindestens 40% erreichen, erhalten Arbeitgeber eine Beitragsreduzierung im Ausmaß von 3.000,00 Euro pro Jahr für die Dauer von 24 Monaten. Auch diese Begünstigung kann zurzeit noch nicht angewandt werden, weil die Anleitungen von Seiten der INPS noch veröffentlicht werden müssen.
- Beitragsreduzierung für Neuanstellung mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis: mit dieser Maßnahme sollen Neuanstellungen im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 mit unbefristeten Arbeitsverträgen von Jugendlichen gefördert bzw. bereits bestehende befristete Arbeitsverhältnisse stabilisiert werden. Die Begünstigung wird für maximal 24 Monate gewährt. Die Höhe der Beitragsbegünstigung und die Durchführungsmodalitäten für die Beitragsansuchen müssen noch von der INPS bekanntgegeben werden.
- Elternurlaub und Freistellung bei Krankheit der Kinder: der Elternurlaub kann künftig bis zum 14. Lebensjahr des Kindes (bisher bis zum 12. Lebensjahr) beantragt werden. Zudem wird die erhöhte INPS-Entschädigung (ex fakultative Mutterschaft) für drei Monate im Ausmaß von 80% (normalerweise nur 30%) beibehalten. Außerdem wird die Freistellung bei Krankheit der Kinder ab dem 3. bis zum 14. Lebensjahr erhöht (bisher maximal bis zum 8. Lebensjahr). Diese unbezahlten Freistellungen erhöhen sich zudem von bisher 5 auf nunmehr 10 Tage pro Jahr und Kind;
- Befristete Ersatzanstellungen von neuen Mitarbeitern (die Abwesende wegen Mutterschafts- oder Elternurlaub ersetzen), können nun bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes verlängert werden. Dadurch soll den zurückkehrenden Mitarbeitern eine längere Übergabe- und Einarbeitungszeit ermöglicht werden und den Arbeitgebern (für diesen verlängerten Zeitraum) die eventuell zustehenden Beitragsreduzierungen gewährt werden.
- Hinterlegung der Abfertigung beim INPS-Fonds für Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten: das Haushaltsgesetz 2026 verpflichtet nun auch Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeiter zur Hinterlegung der monatlich anreifenden Abfertigung beim „Fondo Tesoreria“ der INPS. Bisher waren nur Betriebe betroffen, die am 31.12.2006 mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt hatten bzw. jene Betriebe, die nach dem 31.12.2006 die Betriebstätigkeit neu aufgenommen und bereits im ersten Betriebsjahr durchschnittlich mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt hatten.
Mit dieser Maßnahme erhöht sich zwar langfristig die Stabilität des öffentlichen Rentensystems (INPS), den kleineren Unternehmen wird aber dadurch wichtige Liquidität entzogen. Zudem werden eventuelle Vorauszahlungen (Anfragen der Arbeitnehmer auf eine Akontozahlung ihrer angereiften Abfertigung) aufwendiger bzw. strikter durch die INPS kontrolliert, weil dem Versicherungsinstitut dadurch Liquidität entzogen wird.
- Entscheidung über die Zuweisung der Abfertigung durch die Arbeitnehmer: ab 1. Juli 2026 müssen alle Mitarbeiter, die neu im Betrieb eingestellt werden, innerhalb von 60 Tagen sich ausdrücklich GEGEN eine automatische Einschreibung in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds aussprechen. Bisher musste innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Entscheidung durch die Arbeitnehmer getroffen werden. Wird diese „Verzichtserklärung“ durch den Arbeitnehmer nicht gemacht, wird er automatisch über den Arbeitgeber beim kollektivvertraglich vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben und es werden auch die zusätzlichen Beitragszahlungen zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers berechnet. Der Anteil der Beitragszahlung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn das Jahreseinkommen des betroffenen Mitarbeiters geringer ist, als die jährliche Sozialrente.
- Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Einzahlungen in Zusatzpensionsfonds: die steuerliche Abzugsfähigkeit für die ab dem Jahr 2026 einbezahlten Beiträge in einen Zusatzpensionsfonds wird von 5.164,57 Euro auf 5.300,00 Euro pro Jahr erhöht.
- Für den Pensionsantritt sind ab 2026 folgende Änderungen vorgesehen:
- Die Möglichkeit der Anrechnung von Beträgen aus den Zusatzrentenfonds - um mit 64 Jahren in Pension zu gehen - wird gestrichen.
- Die bisherigen Möglichkeiten der vorzeitigen Pensionierung „quota 103“ und „opzione donna” werden gestrichen.
- Die generellen Voraussetzungen für den Pensionsantritt werden stufenweise angehoben: ab dem Jahr 2027 erhöht sich das anagrafische Alter bzw. der Beitragszahlungszeitraum um jeweils 1 Monat und ab dem Jahr 2028 um 3 Monate. Dadurch soll der immer höher werdenden Lebenserwartung Rechnung getragen und die Mehrkosten für das öffentliche Versicherungsinstitut INPS abgefedert werden.
Mitteilungspflicht bei Beschäftigung von Leiharbeit
Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb 31.01.2026 die Beschäftigung von Leiharbeitern im eigenen Betrieb den Gewerkschaften mitgeteilt werden muss.
Sollten Sie daher im Jahr 2025 Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungs-agenturen/Leiharbeitsfirmen in Ihrem Betrieb beschäftigt haben, können wir Ihnen bei der Abfassung und Versendung der Meldung an die Gewerkschaftsvertretungen behilflich sein. Eventuell nicht durchgeführte Meldungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von 250,00 bis 1.250,00 Euro geahndet.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
taktiva.