Verschiedene arbeitsrechtliche Themen
Arbeiten mit Asbestrisiko
Aufgrund von EU-Richtlinien wurden in Hinblick auf den stark krebserregenden Asbest neue und strengere Sicherheitsbestimmungen eingeführt. Dieses Arbeitsmaterial ist in Europa mittlerweile verboten, allerdings gibt es immer noch allerhand Tätigkeiten, wie beispielsweise Abbrucharbeiten im Bauwesen (aber nicht nur), wo ein Asbestrisiko besteht.
Abgeändert werden im Wesentlichen der Anwendungsbereich, die Messung, Grenzwerte, Verfahren und Ausbildung. Deshalb sind die bisherigen Risikobewertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit genauestens zu überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
Bisher war der Anwendungsbereich auf Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt. Nun wird er auf alle Tätigkeiten ausgedehnt, wo ein Asbestrisiko bestehen könnte. Zudem sind vor Beginn der Arbeiten Informationen über das potenzielle Risiko einzuholen und in der Folge auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen (z.B. Subunternehmen), damit alle beteiligten Arbeitskräfte über das potenzielle Risiko informiert werden. Die Asbestexposition ist auf den technisch niedrigsten Wert zu senken, wobei besonders auf die persönlichen Schutzmaßnahmen und -ausrüstung der Arbeitnehmer größtmöglicher Wert zu legen ist.
Ab 2029 müssen auch die Messverfahren von optischer auf elektronische Überprüfung umgestellt werden.
Strenger werden auch die arbeitsmedizinischen Untersuchungen und die individuelle Sonderausbildung der Mitarbeiter geregelt, wo ausdrücklich auf die Gefahrenquellen des Asbestrisiko eingegangen werden muss.
Daher empfehlen wir allen Unternehmen, die potenziell mit dem Gefahrenstoff Asbest in Kontakt kommen könnten, sich mit ihrem Sicherheitsexperten abzustimmen und die Risikoanalyse in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu überarbeiten. Alle notwendigen Schritte sind dort schriftlich zu verankern und falls erforderlich die entsprechenden Schulungen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen für die Mitarbeiter schnellstmöglich nachzuholen.
Punkteführerschein für Baustellen (Bauwesen)
Das nationale Arbeitsinspektorat hat kürzlich Ergänzungen und Erläuterungen in Bezug auf den sogenannten „Punkteführerschein auf Baustellen“ veröffentlicht.
Dabei wurde klargestellt, dass die anzuwendenden Strafmaßnahmen verschärft wurden und der Punkteabzug bereits mit der Übermittlung des ersten Feststellungsprotokolls vorgenommen wird und nicht erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung (ordinanza ingiunzione divenuta definitiva).
Das Strafausmaß für „Schwarzarbeit“ wurde erhöht uns zwar wird ab 01.01.2026 für jeden nicht gemeldeten Arbeitnehmer ein Abzug in Höhe von 5 Punkten vorgenommen, unabhängig davon, für wie viele Tage dieser Mitarbeiter bereits im Betrieb/Baustelle beschäftigt war. Dieser Abzug erhöht sich jeweils um einen weiteren Punkt pro Mitarbeiter, wenn erschwerende Umstände hinzukommen wie beispielsweise die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung im Staatsgebiet oder die Beschäftigung von Minderjährigen, die nicht das arbeitsfähige Alter haben oder die Anstellung von Arbeitnehmern, die Bezieher von Lohnausfall- oder lohnunterstützenden Maßnahmen sind.
Aus diesem Grund wird bei der Feststellung von mehreren irregulär beschäftigten Arbeitnehmern auf den Baustellen der Punktabzug pro Mitarbeiter vorgenommen, was schnell zur Unterschreitung der Mindestpunkteanzahl von 15 führen kann und somit mit sofortiger Wirkung das Unternehmen von der Durchführung der Arbeiten auf den Baustellen ausschließt.
Aufenthaltsgenehmigung für ukrainische Staatsbürger
Für ukrainische Staatsbürger wurde die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung bis zum 4. März 2027 geschaffen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass sie bereits vor dem 24. Februar 2022 in Italien anwesend waren. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch und muss aktiv von diesen Personen bei der zuständigen Quästur beantragt werden.
Einheitsfamiliengeld INPS (assegno unico e universale)
Wie bereits mehrfach in unseren Kundeninfos berichtet, müssen seit 03/2022 die Ansuchen für das INPS-Familiengeld direkt an das Sozialfürsorgeinstitut INPS gerichtet werden und die Auszahlung erfolgt direkt über das Institut an die Antragsteller (keine Verrechnung über den Lohnstreifen durch den Arbeitgeber).
Sofern ein solches Ansuchen seit März 2022 gestellt und von der INPS genehmigt wurde, muss kein neues Ansuchen eingereicht bzw. abgegeben werden, da die Zahlung von Amts wegen automatisch verlängert wird, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben.
Was hingegen ab März 2026 erneuert werden muss, ist der Einkommensnachweis, besser bekannt als ISEE-Erklärung, in der die familiäre wirtschaftliche Situation des Antragstellers bescheinigt wird. Sollte der neue Einkommensnachweis nicht abgegeben werden, wird lediglich der Mindestbetrag ab 03/2026 ausbezahlt. Daher sollten alle Bezieher des „INPS-Familiengeldes“ schnellstmöglich die neue ISEE-Erklärung an das Institut übermitteln.
ENASARCO Minimal- und Maximalwerte 2026
Für das Jahr 2026 wurden die Minimal- und Maximalwerte für die Beitragszahlung an die ENASARCO (Pensionsanstalt für Vertreter) bekanntgegeben:
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Vertreter |
jährl. max. Berechnungs-grundlage |
jährliche max. Beitrags-zahlung |
jährliche Mindest-beitragszahlung |
Mindest-Trimesterzahlung |
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Plurimandatar |
30.478,00 € |
5.181,26 € |
515,00 € |
128,75 € |
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Monomandatar |
45.717,00 € |
7.771,89 € |
1.026,00 € |
256,50 € |
Der Prozentsatz für die Beitragsberechnung in Höhe von 17% bleibt unverändert.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
taktiva.