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Kundeninfo 5-2026 / Arbeitsrecht

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INPS - Beitragsbegünstigungen

 

Anstellung von Jugendlichen, die das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben

Wie bereits aus den Vorjahren bekannt, ist für die Anstellung von Jugendlichen, die das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (max. 34 Jahre und 364 Tage) und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gebracht werden, eine Beitragsbegünstigung für Arbeitgeber in Höhe von 500,00 Euro pro Monat für die Dauer von 24 Monaten vorgesehen.

Der Jugendliche darf zuvor weder im Inland noch im Ausland jemals ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt haben. Auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fällt in diese Begünstigung, immer vorausgesetzt, dass zuvor nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

WICHTIG:       Diese Begünstigung wurde nun für den Zeitraum 01.01.2026 bis 30.04.2026 verlängert, mit folgender Änderung: wenn die Neuanstellung/Umwandlung eine Nettoerhöhung der Mitarbeiteranzahl mit sich bringt, können weiterhin die „vollen“ 100% der Begünstigung von 500,00 Euro pro Monat für die Dauer von 24 Monate genutzt werden. Sollte hingegen die Neuanstellung/Umwandlung keine Steigerung der Mitarbeiteranzahl bringen, dann kann die Begünstigung höchstens im Ausmaß von max. 70% genutzt werden, was 350,00 Euro pro Monat für die Dauer von 24 Monaten bedeutet.

 

Für die Nutzung dieser Begünstigung ist keine Autorisierung von Seiten der INPS oder eine Bestätigung durch die EU-Kommission nötig, d.h. sie kann sofort angewandt werden, wenn alle Voraussetzungen für Neunanstellung in diesem Zeitraum erfüllt werden. 

 

Beschäftigung von Frauen

Auch diese Beitragsbegünstigung zu Gunsten der Arbeitgeber ist aus den Vorjahren bekannt und wird bis zum 31.12.2026 verlängert.

Von dieser Maßnahme betroffen sind alle Frauen (ohne Altersgrenze), die seit mindestens 24 Monate kein geregeltes Einkommen erzielt haben, d.h. sie dürfen in den letzten 2 Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen sein, die pro Anstellungsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat. Die Beitragsbegünstigung beträgt weiterhin max. 650,00 Euro pro Monat, wobei aber zu beachten ist, dass die Neuanstellung zu einer Erhöhung des Nettopersonalstandes führen muss und darf für max. 24 Monate berechnet werden. Für die konkrete Anwendung ist die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Es müssen auch noch die entsprechenden Anleitungen der INPS abgewartet werden, wie diese Beitragsbegünstigungen (auch rückwirkend) verrechnet werden können.

 

 

Arbeitsicherheit      

 

In Bezug auf die Arbeitssicherheit wurden kürzlich mit dem Gesetzesdekret Nr. 159/2025 verschiedene Änderungen eingeführt. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen.

 

Baustellenausweis

Alle Betriebe, die auf privaten oder öffentlichen Baustellen ihre Arbeitsleistung erbringen, müssen ihre Mitarbeiter mit dem sogenannten Baustellenausweis ausstatten. Dieser war bisher auch schon verpflichtend, aber neu ist, dass dieser von jetzt an mit einem „eindeutigen fälschungssicheren Kode“ versehen sein muss. Diesbezüglich fehlen noch die genauen Durchführungsbestimmungen und die Verpflichtung zur Anwendung tritt erst nach Veröffentlichung dieser Anleitungen in Kraft. In Zukunft sind nicht nur Betriebe des Bausektors von dieser Ausweispflicht betroffen, sondern auch jene Betriebe, die in Sektoren arbeiten, wo eine hohes Verletzungsrisiko besteht.

 

Baustellenmeldung

Der Inhalt für die präventive Baustellenmeldung hat sich geändert: ab sofort müssen auch die Steuernummer oder die MwSt.-Nr. von allen auf der Baustelle arbeitenden Unternehmen (Werkvertag und Unterwerkvertrag) angegeben werden. Dadurch sollen die Kontrollen erleichtert und mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden. Mit dieser Maßnahme soll die Sicherheit für die Arbeitnehmer erhöht und Schwarzarbeit weiter eingedämmt werden.

 

Nutzung von Leitern

Die Regelung für die Nutzung von Leitern wurde ebenfalls abgeändert und angepasst. Jetzt wird ausdrücklich auf vertikale und fixe Leitern Bezug genommen, die höher als 5 Meter sind und eine Neigung von mehr als 75 Grad aufweisen. Diese Art von Leitern müssen ab sofort folgende Sicherheitsmaßnahmen - alternativ - aufweisen:

  • Sicherheitskäfig ODER
  • über ein Absturzsicherungssystem verfügen.

Die Art der getroffenen Sicherheitsmaßnahme muss in der Risikobewertung schriftlich festgehalten werden.

 

Schutzvorrichtungen, um Abstürze aus der Höhe zu vermeiden

Es sind grundsätzlich jene Sicherheitsmaßnahmen zu bevorzugen, die für alle betroffenen Arbeitnehmer gleichzeitig wirken, wie beispielsweise Brüstungen oder Sicherheitsnetze. Individuelle Sicherheitsmaßnahmen sind in jenen Fällen anzuwenden, wo die „allgemeinen“ Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichen.

 

Schulungen im Bereich der Arbeitssicherheit

Diesbezüglich werden folgende Änderungen festgelegt:

  • Die Staat-Regionen Konferenz wird die Voraussetzungen festlegen, mit welchen jene Strukturen ermächtigt werden, die Ausbildung im Bereich der Arbeitssicherheit anbieten dürfen;
  • Die Pflicht zu periodischen Auffrischungskursen für die Vertreter der Arbeitnehmer für die Arbeitssicherheit (RLS) in Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeiter, wird vom angewandten Kollektivvertrag festgelegt;
  • Die durchgeführten Ausbildungen im Bereich der Arbeitssicherheit werden im „elektronischen Register der Arbeitnehmer“ vermerkt und nicht wie bisher im „Ausbildungsbuch der Arbeitnehmer“;
  • Nur für die Sektoren Gastgewerbe, Tourismus und Verabreichung von Lebensmitteln ist es möglich, die Schulungen im Bereich Hygiene und Arbeitssicherheit auch innerhalb von 30 Tagen NACH dem Arbeitsantritt zu absolvieren. Für alle anderen Sektoren müssen bereits VOR Arbeitsbeginn die entsprechenden berufsspezifischen Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit durchgeführt werden.

 

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Die verpflichtenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitnehmer werden als Arbeitszeit gewertet und müssen somit entlohnt werden, außer jene Untersuchungen, die VOR dem Beginn des effektiven Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden müssen.

Der Betriebsarzt ist zudem verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Wichtigkeit der onkologischen Voruntersuchungen aufzuklären und eventuelle Vorsorge-Screenings anzubieten.

 

Schutzausrüstung für Arbeitnehmer - Arbeitskleidung

Arbeitgeber sind nicht nur für die ordnungsgemäße zur Verfügungstellung der Schutzausrüstungen für ihre Arbeitnehmer verantwortlich, sondern auch für die Sauberkeit und Hygiene der Arbeitskleidung, wenn diese als Schutzausrüstung für spezielle betriebliche Aufgaben vorgesehen ist. Aus diesem Grund ist in der betrieblichen Risikobewertung festzulegen, welche Kleidungsstücke die Funktion einer Schutzausrüstung übernehmen und in Folge dieser Hygienevorschrift unterliegen.

 

Brandschutzvorschriften

Aufgrund diverser Brandkatastrophen in letzter Zeit werden in vielen Gemeinden die Brandschutzvorschriften verschärft. Es wird dabei verpflichtend vorgeschrieben, dass in der Risikobewertung (DVR) ausdrücklich auf die Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen Bezug genommen werden muss. Betroffen sind hauptsächlich Betriebe im Bereich Tourismus und Gastgewerbe, aber generell alle Unternehmen, wo in geschlossenen Räumen Feierlichkeiten (Betriebsfeiern, Hochzeiten, usw.) oder Versammlungen stattfinden, auch bei sogenannten „open-days“ (Betriebsbesichtigungen, usw.), bei denen eine öffentliche Genehmigung eingeholt werden muss. Um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten muss erklärt werden, dass die vorgesehene Risikobewertung vorliegt und die maximal zugelassenen Personen pro Raum (Gäste + Personal) strikt eingehalten werden.

 

 

 

ISAC – Synthetische Indikatoren für die Beitragszuverlässigkeit

 

Einführung der ISAC

Seit 1. Januar 2026 sind in Italien neue Indikatoren zur Beitragszuverlässigkeit, die sogenannten ISAC (indici sintetici di affidabilità contributiva) eingeführt worden. Sie sollen dazu beitragen, Risiken der Beitragsumgehung frühzeitig zu erkennen und Unternehmen zu einer korrekten Beitragszahlung zu führen. Die entsprechende Überprüfung der ISAC-Indikatoren wird vom Sozialfürsorgeinstitut INPS durchgeführt.

In der Startphase gelten die ISAC für zwei besonders risikobehaftete Sektoren:

  1. Lebensmittelgroßhandel
  2. Beherbergungsbetriebe (Tourismus).

 

Bis August 2026 soll der Anwendungsbereich auf mindestens sechs weitere Sektoren erweitert werden.

Die ISAC-Indikatoren vergleichen die vom Unternehmen gemeldeten Arbeitskräfte mit den wirtschaftlichen Kennzahlen des Betriebes. Dabei werden sowohl steuerliche Daten als auch Beitragsdaten herangezogen. Weichen die Angaben von den für den Sektor üblichen Werten ab, verschickt das INPS eine sogenannte Compliance‑Mitteilung. Diese Mitteilung ist kein Strafbescheid, hat also keine rechtlichen Konsequenzen, sondern dient lediglich dem Hinweis auf mögliche Unstimmigkeiten.

Die Arbeitgeber können auf diese Mitteilung freiwillig reagieren, indem sie etwa Erklärungen zu den Abweichungen abgeben oder zusätzliche Informationen von Seiten der INPS anfordern, um genauere Klärungen und Informationen in Bezug auf die mitgeteilten Abweichungen zu erhalten. Betriebe können in Folge auch freiwillige Korrekturen über den UniEmens‑Datenfluss vornehmen. Dafür gibt es ein eigenes Korrekturverfahren, das bei entsprechender Nutzung zu geringeren Sanktionen führt.

Ein wichtiges Element ist das Premialsystem: Unternehmen, die keine Abweichungen aufweisen, gelten als „konform“ und werden bei künftigen Kontrollen nicht prioritär ausgewählt. Dadurch soll ein positiver Anreiz für korrekte Meldungen gesetzt werden.

Die vorgegebenen ISAC-Indikatoren variieren je nach Sektor und sind auf die speziellen Eigenheiten und Bedürfnisse der Sektoren angepasst, wie z.B. in der Hotellerie, wo es ergänzende Quoten für Teilzeitarbeitsverträge, befristete Verträge oder Saisonarbeit gibt.

Die ISAC sollen alle zwei Jahre aktualisiert werden.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

taktiva.

02.03.2026