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Kundeninfo 7-2026 / Arbeitsrecht

(download als pdf)

Lohntransparenz - Stellenausschreibung

 

Wie bereits in unserem Kundeninfo 6-2026/Arbeitsrecht berichtet, ist mit 7. Juni 2026 die sogenannte Lohntransparenzbestimmung in Kraft getreten. Dadurch sollen geschlechterbezogene Lohnunterschiede in Betrieben sichtbar gemacht und nicht gerechtfertigte Gehaltsunterschiede systematisch beseitigt werden. Von dieser Bestimmung sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber betroffen.

 

Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht ab dem 7. Juni 2026 hauptsächlich für den Bewerbungsprozess, d.h. bei allen Stellenausschreibungen in Print- oder Onlinemedien müssen die vorgeschriebenen Gehaltsinformationen offengelegt werden. Zudem muss die Stellenausschreibung geschlechtergerecht formuliert sein und die Bewerber dürfen nicht nach ihrem bisherigen Gehalt befragt werden. Wir empfehlen, das Einstiegsbruttojahresgehalt oder die Gehaltsbandbreite der zu besetzenden Stelle anzuführen, wobei auch der angewandte Kollektivvertrag, inkl. des sogenannten CNEL-Kodex angegeben werden müssen. Ein Leitfaden für die Formulierung von Stellenanzeigen kann unter folgendem kostenlosen Link heruntergeladen werden https://www.gleichstellungsraetin-bz.org/downloads/leitfaden.pdf

 

Außerdem sind noch folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Auskunftsrecht der Mitarbeiter: einmal pro Jahr darf jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter Informationen zu den durchschnittlichen Vergütungen der Arbeitskolleginnen und -kollegen anfordern, die eine gleiche oder eine gleichwertige Arbeit derselben Einstufungskategorie ausüben. Die Gehaltsangaben müssen nach Geschlechtern getrennt, in schriftlicher Form und innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Anfrage bereitgestellt werden. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, aktiv einmal im Jahr alle im Betrieb beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeit des „Auskunftsrecht“ zu informieren.
  • Berichtspflicht – Versand der Lohnstruktur an das Ministerium: je nach Betriebsgröße sind Arbeitgeber verpflichtet, die eigene Lohnstruktur dem Ministerium mitzuteilen:

    • Betriebe mit bis zu 99 Beschäftigten: es bestehen keine Berichtspflichten;
    • Betriebe von 100 – 149 Beschäftigten: Berichtspflicht innerhalb 7. Juni 2031 und dann alle drei Jahre;
    • Betriebe von 150 – 249 Beschäftigten: Berichtspflicht innerhalb 7. Juni 2027 und dann alle drei Jahre;
    • Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten: Berichtspflicht innerhalb 7. Juni 2027 und dann jährlich.

 

In Bezug auf das Auskunftsrecht an die Mitarbeiter in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten bestehen noch einige Unklarheiten, ob aufgrund der einzuhaltenden Privacy-Regelungen diese Informationen an die Mitarbeiter ausgegeben werden dürfen. Es werden noch genauere Anweisungen von Seiten der zuständigen Behörde erwartet.

Außerdem scheint es noch einige Unsicherheiten zu geben, welche Lohnelemente für die jeweiligen Mitteilungspflichten (Auskunftsrecht an die Mitarbeiter und Berichterstattung an das Ministerium) gelten. Nach aktueller Auslegung der Bestimmungen dürften bei einer Anfrage von Gehaltsinformationen von Seiten der Mitarbeiter nur die Daten von kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnungen ausgegeben werden, d.h. individuelle übertarifliche Zulagen, eventuelle Prämienzahlungen oder variable Zulagen dürften vom Auskunftsrecht ausgeschlossen bleiben. In die Berichtspflichten an das Ministerium müssen hingegen auch diese Lohnelemente berücksichtigt werden und in die Gehaltsaufstellung miteinbezogen werden. Diesbezüglich werden weitere Klarstellungen erwartet.

 

 

Zuweisung der Abfertigung ab 1. Juli 2026

 

In unserem Kundeninfo 3-2026/Arbeitsrecht haben wir über die Neuerungen in Bezug auf die Zuweisung der Abfertigung von Seiten der Arbeitnehmer berichtet.

Die bisherige Entscheidungsfrist von 6 Monaten wird ab dem 1. Juli 2026 auf 60 Tage ab Arbeitsbeginn reduziert. In dieser Zeit müssen neu angestellte Arbeitnehmer aktiv entscheiden, ob sie die Abfertigung im Betrieb belassen oder in einen Zusatzrentenfond einzahlen möchten. Wird keine Entscheidung getroffen, greift die automatische Pflichteinschreibung in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfond. Die Einschreibung in den Zusatzrentenfonds erfolgt rückwirkend ab Arbeitsbeginn.

Aus diesem Grund ist bei allen Neuanstellungen ab dem 1. Juli 2026 folgendes zu beachten:

  • Die Arbeitnehmer sind über die Möglichkeiten der Zusatzrentenfonds zu informieren und es ist der vom Kollektivvertrag vorgesehene Fonds namhaft zu machen. In Südtirol ist in allen Sektoren der Laborfonds/Pensplan auch als kollektivvertragliche Alternative möglich.
  • Es muss geprüft werden, ob bei einem vorangehenden Arbeitsverhältnis eine diesbezügliche Entscheidung (durch Eigenerklärung des Mitarbeiters) bereits getroffen wurde.
  • Die Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, dass sie innerhalb dieser Frist von 60 Tagen ausdrücklich eine Entscheidung treffen müssen, wie die Zuweisung ihrer anreifenden Abfertigung erfolgen soll (Betrieb oder Zusatzrentenfond), da ansonsten die automatische Pflichteinschreibung erfolgt.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.