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Kundeninfo 8-2026 / Arbeitsrecht

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Risikobewertung – Arbeit auf Abruf

Wir haben schon mehrfach über die Pflicht für alle Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen, berichtet, die bestehenden Unfallrisiken in Ausübung der Arbeitstätigkeit systematisch zu bewerten und in der Risikobewertung (documento di valutazione dei rischi – DVR) zu dokumentieren und schriftlich festzuhalten.

Die Gesetzgebung sieht für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse einen erhöhten Schutzbedarf vor, wobei besonders die sogenannte Arbeit auf Abruf hervorgehoben werden soll, welche durch wechselnde Einsatzzeiten und einhergehender möglicher geringerer Routine gekennzeichnet ist. Deshalb sieht das Gesetz im Art. 14, GD. 81/2015 eine ausdrückliche Risikobewertung für Arbeitskräfte „auf Abruf“ vor.

Daher empfehlen wir unseren Kunden, gemeinsam mit dem Sicherheitsexperten alle Beschäftigungsmodelle mit Arbeit auf Abruf, sofern im Betrieb vorhanden, zu überprüfen und die entsprechende Risikobewertung dafür zu erstellen.

 

Privacy und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Eine oft vernachlässigte Aufgabe in Bezug auf die Privacy-Bestimmungen bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ist die Wartung und Verwaltung der persönlichen Daten der Ex-Mitarbeiter. Hauptsächlich geht es um Fotos und E-Mailanschriften der Ex-Mitarbeiter, die auf der betrieblichen Internetseite veröffentlicht sind. Bei Ausscheiden der Mitarbeiter müssen diese umgehend gelöscht werden bzw. dürfen für Dritte nicht mehr ersichtlich sein. Daher sollte auch dieser Aspekt berücksichtigt und als fixer Bestandteil in die Betriebsabläufe mit aufgenommen werden.

 

Beitragsbegünstigungen INPS 2026

Mit Gesetzesdekret Nr. 62/2026 hat die Regierung erneut verschiedene Beitragsbegünstigungen für das Jahr 2026 neu geregelt, welche seit dem 1. Mai 2026 in Kraft sind. Bis vor Kurzem haben aber immer noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen von Seiten der INPS gefehlt, welche letzthin durch mehrere Rundschreiben und Mitteilungen der INPS erlassen wurden und somit können jetzt die verschiedenen Begünstigungen auch operativ angewandt werden. Wir stellen nachstehend kurz die möglichen Begünstigungen vor und geben die nötigen Informationen dazu.

Frauenbeschäftigung: Die Begünstigung gilt für die unbefristete Neuanstellung im Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 von Frauen (unabhängig vom Alter), die seit mehr als zwei Jahren ohne eine regelmäßige Beschäftigung sind, d.h. sie dürfen keiner lohnabhängigen Arbeit von länger als 6 Monate nachgegangen sein bzw. Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit von max. 5.500,00 Euro pro Jahr bzw. aus einer der lohnabhängigen gleichgestellten Tätigkeit (CoCoCo) von max. 8.500,00 Euro pro Jahr erzielt haben, oder Frauen die seit mehr als 12 Monaten ohne eine regelmäßige Beschäftigung sind und gleichzeitig den Status als „benachteiligte“ Arbeitnehmerinnen besitzen (Definition gemäß Artikel 2, Buchstaben b – g, EU-Verordnung 651/2014).

Die Beitragsbegünstigung zugunsten der Arbeitgeber wird für eine Dauer von 24 Monaten gewährt und beträgt max. 650,00 Euro pro Monat, wobei sich für die Part Time Mitarbeiterinnen die Begünstigung in Proportion zur Arbeitszeit berechnet. Zudem muss sich durch die Neuanstellung der Nettopersonalstand für jeden Monat effektiv erhöhen, ansonsten verfällt die Anspruchsberechtigung. Die Begünstigung kann ausschließlich telematisch seit dem 11. Juni 2026 über das INPS-Portal im Programmpunkt „Portale delle Agevolazioni (ex DiResCo) – Bonus Donne 2026“ angesucht werden und erst nach Genehmigung durch das Fürsorgeinstitut INPS kann die Begünstigung mit den Beitragszahlungen verrechnet werden.

Jugendbeschäftigung: Die Begünstigung gilt für die unbefristete Neuanstellung im Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mehr als zwei Jahren ohne eine regelmäßige Beschäftigung sind, d.h. sie dürfen keiner lohnabhängigen Arbeit länger als 6 Monate nachgegangen sein bzw. Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit von max. 5.500,00 Euro pro Jahr bzw. aus einer der lohnabhängigen gleichgestellten Tätigkeit (CoCoCo) von max. 8.500,00 Euro pro Jahr erzielt haben, oder Jugendliche, die seit mehr als 12 Monate ohne eine regelmäßige Beschäftigung sind und gleichzeitig den Status als „benachteiligte“ Arbeitnehmer:innen besitzen (Definition gemäß Artikel 2, Buchstaben a – c und von e - g, EU-Verordnung 651/2014).

Die Beitragsbegünstigung zugunsten der Arbeitgeber wird für eine Dauer von 24 Monaten gewährt und beträgt max. 500,00 Euro pro Monat, wobei sich für die Part Time Mitarbeiter:innen die Begünstigung in Proportion zur Arbeitszeit berechnet. Zudem muss sich durch die Neuanstellung der Nettopersonalstand für jeden Monat effektiv erhöhen, ansonsten verfällt die Anspruchsberechtigung. Die Begünstigung kann ausschließlich telematisch seit dem 11. Juni 2026 über das INPS-Portal im Programmpunkt „Portale delle Agevolazioni (ex DiResCo) – Bonus Giovani 2026“ angesucht werden und erst nach Genehmigung durch das Fürsorgeinstitut INPS kann die Begünstigung mit den Beitragszahlungen verrechnet werden.

Stabilisierung von befristeten Arbeitsverhältnissen: neu ist hingegen die Regelung der Beitragsbegünstigung für die Umwandlung von befristeten Verträgen mit einer Dauer von bis zu zwölf Monaten in unbefristete Vertragsverhältnisse mit Arbeitnehmer:innen, die das 35. Lebensalter noch nicht vollendet haben und zuvor noch nie mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt waren. In den Anwendungsbereich fallen lediglich jene befristeten Arbeitsverträge, die bis zum 30. April 2026 abgeschlossen wurden und im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2026 umgewandelt werden.

Die Beitragsbegünstigung zugunsten der Arbeitgeber wird für eine Dauer von 24 Monaten gewährt und beträgt max. 500,00 Euro pro Monat, wobei sich für die Part Time Mitarbeiter:innen die Begünstigung in Proportion zur Arbeitszeit berechnet. Zudem muss sich durch die Neuanstellung der Nettopersonalstand für jeden Monat effektiv erhöhen, ansonsten verfällt die Anspruchsberechtigung. Für diese Begünstigung kann aber zurzeit noch kein Ansuchen eingereicht werden, da die operativen Anleitungen von Seiten der INPS immer noch ausständig sind. Sobald diesbezüglich Anweisungen veröffentlicht werden, informieren wir umgehend unsere Kunden.

Die Verrechnung der oben angeführten Beitragsbegünstigungen rückwirkend ab Jänner 2026 kann in den Monaten Juli, August und September 2026 nachgeholt und mittels Modell Uniemens mitgeteilt werden.

Eine weitere Neuerung für die Anwendung aller Beitragsbegünstigungen ab dem 1. Oktober 2026 wird die Veröffentlichung des Arbeitsangebots vorab auf der neuen Internetplattform des Arbeitsministeriums „SIISL - Sistema Informativo per l’Inclusione Sociale e Lavorativo“ sein. Ohne diese kann und darf die Begünstigung nicht genutzt werden.

 

Aufenthaltserlaubnis: Einheitliches Verfahren in der EU

Nicht-EU-Bürger, die sich in Italien aus Arbeits- oder Studiengründen aufhalten, müssen über eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Italien hat jetzt mit DVG 83/2026 die EU-Richtlinie umgesetzt und ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung für Drittenstaatenangehörige in EU-Ländern umgesetzt.

Ab jetzt können die Ansuchen um Erneuerung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits 90 Tage vor Ablaufdatum an die zuständige Quästur übermittelt werden, welche dann weitere 90 Tage ab Erhalt des Ansuchens Zeit hat, die Ansuchen zu bearbeiten. Bei der letztgenannten Frist handelt es sich nicht um eine Verfallsfrist, deshalb können die Nicht-EU-Bürger weiterhin regulär sich im Staatsgebiet aufhalten und arbeiten, bis der definitive Bescheid von Seiten der Behörde vorliegt. Die Verlängerung oder Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung ist auf jeden Fall von Seiten der Quästur auch dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser über den Status der beschäftigten Mitarbeiter ausreichend informiert ist.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.