Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 wurden mehrere Beitragsbegünstigungen eingeführt, die nun aufgrund der Veröffentlichungen von Seiten der INPS der entsprechenden operativen Anleitungen angewandt werden können.
Beitragsbegünstigungen INPS „Ersatz Mutterschaft“
Für Neuanstellungen ab dem 01.01.2026 von Müttern mit mindestens 3 Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht den Arbeitgebern eine Beitragsbegünstigung in Höhe von 666,67 Euro pro Monat zu (für Part Time wird dieser Betrag im Verhältnis zur Arbeitszeit entsprechend reduziert). Es gelten folgende Voraussetzungen.
Die Mütter müssen zum Zeitpunkt der Anstellung die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
- zumindest 3 Kinder haben, die alle das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- in den 6 Monaten vor der Neuanstellung keine lohnabhängige Arbeit gehabt haben, die länger als 6 Monate dauerte bzw. im Falle von freiberuflicher Tätigkeit kein Jahreseinkommen von mehr als 5.500,00 Euro bzw. im Falle einer sogenannten „CoCoCo-Tätigkeit“ kein Jahreseinkommen von mehr als 8.500,00 Euro erzielt haben.
Die Dauer der Begünstigung hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses ab:
- befristete Arbeitsverhältnisse: 12 Monate,
- Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse (wobei für das vorherige befristete Arbeitsverhältnis bereits die entsprechende Begünstigung laut vorigem Punkt angewandt werden musste): Gesamtdauer befristet und unbefristet 18 Monate,
- unbefristete Arbeitsverhältnisse: 24 Monate.
Der Arbeitgeber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Anrecht haben alle privaten Arbeitgeber, ausgeschlossen sind öffentliche Verwaltungen,
- das Modell DURC (Beitragskorrektheit) besitzen,
- keine Verletzungen der Vorschriften im Bereich Sozialgesetzgebung und Arbeitssicherheit begangen haben,
- alle Vorschriften des angewandten Kollektivvertrags (sowohl des nationalen, regionalen, territorialen oder betrieblichen) einhalten;
- Lehrverhältnisse, „Arbeit auf Abruf“ und Hausangestellte sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
Die Begünstigungen müssen ausschließlich telematisch über das INPS-Portal in der Sektion „Agevolazioni (ex DiResCo)“ mittels Modell ELM3 beantragt werden. Das Versicherungsinstitut INPS überprüft alle Angaben des Beitragsansuchens und autorisiert den Arbeitgeber, die Begünstigung anzuwenden. Erst nach Autorisierung durch die INPS darf die Beitragsbegünstigung frühestens ab dem Bezugsmonat August 2026 angewandt und verrechnet werden. Begünstigungen für den Zeitraum ab Januar 2026 können bis zum Bezugsmonat Oktober 2026 verrechnet werden.
Sollten daher für Neuanstellungen ab dem 1. Jänner 2026 in Ihrem Betrieb Mitarbeiterinnen die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen, können wir Ihnen gerne bei der Einreichung und Abfassung des Beitragsansuchens behilflich sein und bitten in diesem Falle um Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.
Beitragsbegünstigung INPS für Stabilisierung von befristeten Arbeitsverhältnissen mit Jugendlichen
Auch diesbezüglich sind die operativen Anleitungen von Seiten der INPS veröffentlicht worden und für diese Begünstigungen können nun die entsprechenden Ansuchen eingereicht werden – siehe dazu auch unser Kundeninfo 8-2026/Arbeitsrecht.
Für die Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse ab dem 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 (wobei das befristete Arbeitsverhältnis spätestens bis zum 30. April 2026 begonnen werden musste) steht dem Arbeitgeber eine Beitragsbegünstigung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 500,00 Euro pro Monat zu (für Part Time wird dieser Betrag im Verhältnis zur Arbeitszeit entsprechend reduziert).
Folgende Voraussetzungen müssen dafür von den betroffenen Mitarbeitern erfüllt werden:
- die Jugendlichen dürfen das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht vollendet haben,
- sie dürfen vorher noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (im In- und Ausland) gehabt haben,
- dass vorher bereits bestehende befristete Arbeitsverhältnis darf die Dauer von 12 Monaten noch nicht überschritten haben,
- die Umwandlung muss eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl bewirken (ULA).
Der Arbeitgeber muss hingegen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das Modell DURC (Beitragskorrektheit) besitzen,
- keine Verletzungen der Vorschriften im Bereich Sozialgesetzgebung und Arbeitssicherzeit aufweisen,
- alle Vorschriften des angewandten Kollektivvertrags (sowohl des nationalen, regionalen, territorialen oder betrieblichen) einhalten,
- Lehrverhältnisse, „Arbeit auf Abruf“ und Hausangestellte sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
Diese Begünstigungen müssen ausschließlich telematisch über das INPS-Portal in der Sektion „Agevolazioni (ex DiResCo)“ mittels Modell ESTA beantragt werden. Das Versicherungsinstitut INPS überprüft alle Angaben des Beitragsansuchens und autorisiert den Arbeitgeber, die Begünstigung anzuwenden. Erst nach Autorisierung durch die INPS darf die Beitragsbegünstigung frühestens ab dem Bezugsmonat August 2026 angewandt und verrechnet werden. Begünstigungen für den Zeitraum ab August 2026 können bis zum Bezugsmonat Oktober 2026 verrechnet werden.
Sollten daher Umwandlungen mit den angeführten Kriterien ab dem 1. August bis 31. Dezember 2026 in Ihrem Unternehmen vorgenommen werden, können wir Ihnen gerne bei der Einreichung und Abfassung des Beitragsansuchens behilflich sein und bitten in diesem Falle um Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.
Beitragsbegünstigungen INPS „Ersatz Mutterschaft“
Die bereits bestehende Möglichkeit für Unternehmen, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, während der Abwesenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in Elternurlaub befinden, befristete Arbeitsverhältnisse als „Ersatz Mutterschaft“ einzugehen, wurde ab dem Jahr 2026 ausgedehnt.
Nun ist es möglich, das befristete Ersatzarbeitsverhältnis nach der Rückkehr des sich in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers bis zum 1. Lebensjahr des Kindes zu verlängern, um so die zurückkehrende Mutter (oder den Vater) für die Einarbeitung besser begleiten zu können.
Zudem ist es ab nun auch möglich, Freiberuflerinnen während ihrer Abwesenheiten wegen Mutterschaft für max. 12 Monate durch befristete Arbeitsverhältnisse zu ersetzen.
Beitragsbegünstigungen - Plattform SIISL
Wie bereits in unserem Kundeninfo 8-2026/Arbeitsrecht berichtet, wird in Zukunft die Internetplattform des Arbeitsministeriums SIISL (Sistema Informativo per l’Inclusione Sociale e Lavorativa) für die Nutzung von Beitragsreduzierungen eine zentrale Rolle spielen. Durch diese Plattform sollen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammengeführt und dadurch eine schnellere und bessere Besetzung von vakanten Arbeitsstellen ermöglicht werden.
Zugleich sollen ab dem 1. Oktober 2026 (wobei das entsprechende Durchführungsdekret des Arbeitsministeriums noch nicht veröffentlicht wurde) alle eventuell angefragten Beitragsbegünstigungen davon abhängig gemacht werden, ob die vakante Arbeitsstelle vorab von Seiten des Arbeitgebers dort veröffentlicht und bekanntgegeben wurde.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich jetzt schon, sich mit dieser Plattform vertraut zu machen, um in Zukunft alle wichtigen und verfügbaren Funktionen für die Eintragung des Stellenangebotes zu kennen. Hier der Link zu dieser Plattform: Login | Sistema Informativo per l'Inclusione Sociale e Lavorativa (SIISL)
Arbeiten bei Hitze - Arbeitssicherheit
Der Anstieg der Temperaturen in den Sommermonaten und andere extreme Wetterphänomene haben in den letzten Jahren Ausmaße angenommen, die auch Auswirkungen auf die Sicherheit am Arbeitsplatz haben.
Das Nationale Arbeitsinspektorat hat deshalb ein Dokument erarbeitet, in dem der rechtliche Rahmen für den Arbeitsschutz bei klimatisch kritischen Situationen zusammengefasst wird und gleichzeitig Hinweise für die zu treffenden Maßnahmen gegeben werden.
Zu beachten ist, dass die Arbeitgeber nun verpflichtet sind, diese immer häufiger auftretenden Hitzewellen und außerordentlichen Wetterphänomene wie beispielsweise Erdrutsche, Überschwemmungen, Niederschläge, Stürme usw. in die schriftliche Risikoanalyse, spezifisch je nach Art der auszuführenden Arbeiten, mit aufzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für die Mitarbeiter festzulegen. Dabei sind besonders vier Punkte zu beachten: Information und Ausbildung der Mitarbeiter, medizinische Überwachung durch den Arbeitsmediziner, persönliche Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer und Arbeitsorganisation. Von diesen Maßnahmen sind vor allem die Tätigkeiten im Bausektor, in der Landwirtschaft, bei Logistikunternehmen und im Straßenbau betroffen.
Deshalb sollte die schriftliche Risiko- oder Gefahrenanalyse bzw. der Baustellensicherheitsplan auf folgende Punkte überprüft und gegebenenfalls gemeinsam mit einem Sicherheitsexperten schnellstmöglich angepasst werden:
- Sind hohe Temperaturen oder besondere Wetterphänomene für die auszuführende Betriebstätigkeit in der schriftlichen Risikoanalyse berücksichtigt worden?
- Überprüfung, ob die Arbeitszeiten bei diesen besonderen Ereignissen anders festgelegt werden können (z.B. Vorverlegung der Arbeit am Morgen, Aussetzung der Arbeitstätigkeit in den Mittagsstunden, Verlegung der Arbeitszeit in die Abendstunden),
- Möglichkeit der strukturierten Nutzung und Inanspruchnahme von Pausen in Zonen mit Schatten oder klimatisierten Räumen oder Rotation der Arbeitnehmer mit erschwerenden Arbeiten,
- Verfügbarkeit von frischem Wasser auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz,
- Ausbildung und Information der Arbeitnehmer über die spezifischen Risiken und die Symptome,
- Spezifische Überwachung durch den Arbeitsmediziner, wobei dieser Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Mitarbeiter (z.B. Mitarbeiter mit Erkrankungen, ältere Mitarbeiter, minderjährige oder jugendliche Mitarbeiter usw.) erlassen kann,
- Miteinbeziehung des Sicherheitssprechers der Arbeitnehmer, wobei gegebenenfalls auch die territorialen Sicherheitssprecher herangezogen werden können, sofern es keinen intern ernannten Sicherheitssprecher gibt.
Sollte es trotz aller Vorbeugemaßnahmen nicht möglich sein, die Arbeiten sicher auszuführen, muss der Arbeitgeber oder jene Person, die für die Arbeitssicherheit zuständig ist, eventuell auch die Arbeiten wegen zu hohem Risiko zeitweise oder komplett einstellen und kann dann ein entsprechendes Ansuchen um Lohnausgleichskasse aus wetterbedingten Gründen einreichen.
Sollten bei eventuellen Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat oder andere Aufsichtsbehörden diesbezüglich Versäumnisse oder Missstände festgestellt werden, kann die Arbeit mit sofortiger Wirkung von Amtswegen eingestellt werden, was mit empfindlichen Verwaltungsstrafen verbunden sein kann.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.