INAIL-Beitragsreduzierung Mod. OT23
Jedes Jahr besteht für alle Unternehmen die Möglichkeit, aufgrund überdurchschnittlicher Sicherheitsmaßnahmen, die im Laufe des Jahres im Betrieb ergriffen wurden, eine INAIL-Prämienreduzierung für das Folgejahr zu beantragen.
Dafür muss der betriebliche Sicherheitsexperte den entsprechenden Antrag Mod. OT23 ausfüllen und dieser muss bis Ende Februar des Folgejahres an das INAIL übermittelt werden. Folglich betrifft es alle Sicherheitsmaßnahmen, die im Jahr 2026 im Betrieb umgesetzt wurden und für die Beitragsreduzierung ab dem Jahr 2027 geltend gemacht werden.
Falls notwendig, können wir gerne die telematische Übermittlung dieses Antrags für unsere Kunden übernehmen, unter der Voraussetzung, dass das Ansuchen vollständig ausgefüllt ist und die entsprechende Dokumentation, aus der die ergriffenen Maßnahmen ersichtlich sind, beiliegt.
Grenzüberschreitende Arbeit im EU-Ausland
Aufgrund der Anfang Juli 2026 beschlossenen Änderungen der EU-Verordnung in Bezug auf die Koordinierung und Regelung von sozialen Leistungen innerhalb der Europäischen Union ergeben sich Änderungen für die grenzüberschreitenden Arbeiten im EU-Ausland, welche de facto aber erst ab Juli 2028 zur Anwendung kommen.
Neu ist, dass bei Entsendung ins EU-Ausland die Sozialversicherung weiterhin im Herkunftsland für eine maximale Dauer von 24 Monaten bezahlt werden kann, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. In diesen Fällen muss von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt im Herkunftsland VOR Beginn der Entsendung das entsprechende Mod. A1 angefordert werden, d.h. ein verspätetes oder rückwirkendes Ansuchen für diese Bescheinigung ist nicht mehr zulässig und wird folglich mit den dafür vorgesehenen Strafen belegt. Erfolgt die Ausstellung des Mod. A1 durch das zuständige Sozialversicherungsinstitut nicht termingerecht vor Abfahrt, ist das Institut verpflichtet, sofort eine entsprechende Empfangsbestätigung für das Ansuchen auszustellen, welche als Nachweis dafür gilt, dass das Versicherungsinstitut über die Auslandstätigkeit unterrichtet wurde und die Bestätigung in Bearbeitung ist. Von der Verpflichtung zum Ansuchen des Mod. A1 sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
- Geschäftsreisen (ausdrücklich in der neuen EU-Verordnung im Artikel 1, Absatz 2 vorgesehen und definiert)
- Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 3 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen. Jedoch betrifft diese Befreiung nicht die Tätigkeiten im Baugewerbe, denn dort muss unabhängig von der Dauer der Arbeiten immer angesucht werden.
Innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten für die Vollendung der Arbeiten kann der ursprünglich entsandte Mitarbeiter durch einen anderen ersetzt werden. Neu ist auch, dass der zu entsendende Mitarbeiter im Herkunftsland mindestens 3 Monate vor Beginn der Entsendung angestellt sein muss und dort seine Arbeitsleistung für diesen Zeitraum erbracht haben muss.
Sollte die maximale Entsendungsdauer von 24 Monaten in ein bestimmtes EU-Ausland erreicht worden sein, dann muss eine Intervallfrist von mindestens 2 Monaten eingehalten werden, bevor dieser Mitarbeiter in dasselbe EU-Ausland wieder entsandt werden kann.
Fringe Benefit Auto – Neuregelung Sachbezug ab 2026
Mit dem „Omnibusdekret“ hat die Regierung in Rom nun etwas Ordnung in die unübersichtliche und verwirrende Handhabung des Sachbezuges (sogenannter Fringe-Benefit-Wert) für die an die Arbeitnehmer bereitgestellten Firmenwagen gebracht, welche bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 anzuwenden ist.
Folgende Regeln/Änderungen gelten ab 01.01.2026:
- Es ist weiterhin der ermittelte Durchschnittswert laut ACI-Tabelle anzuwenden.
- Für alle Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2025 an die Mitarbeiter übergeben werden, wird immer der „ACI-Wert“ laut Antriebsart (Verbrenner inkl. Mild-Hybrid: 50%, Plug-in-Hybridantrieb: 20% und reiner Elektroantrieb: 10%) herangezogen.
- Für alle Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2024 übergeben wurden gilt die Berechnung des „ACI-Wertes“ auf Grundlage des gestaffelten CO2-Emissionswertes.
- Dieser CO2-Emissionswert gilt auch für alle Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2024 bestellt, aber aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst innerhalb 31.12.2025 an die Mitarbeiter übergeben wurden.
- Für alle Fahrzeuge die bis zum 30.06.2020 zugewiesen wurden, wird der Wert ohne Berücksichtigung der Schadstoffemissionen oder der Antriebsart mit 30% pauschal laut ACI-Tabelle bewertet. Somit bleibt diese Regelung für ältere Fahrzeuge nach den damaligen Regeln aufrecht.
- (Neu) Ab dem 1. Januar des sechsten Folgejahres nach der Erstzulassung des Wagens wird der Fringe-Benefit-Wert um 50% erhöht. Dies gilt für alle Bewertungssysteme (Antriebsart, CO2-Emissionswert und Pauschalbewertung von 30%).
- (Neu) Es wird für alle Fahrzeuge eine pauschalisierte Erhöhung des Fringe-Benefit-Wertes von 5% (bereits ab 01.01.2026 rückwirkend!) für Zubehör, Extras oder Sonderausstattungen eingeführt, es sei denn die Sonderausstattung wird vom Arbeitnehmer selbst bezahlt oder ihm vom Arbeitgeber gesondert weiterbelastet. Ob eine 5-prozentige Erhöhung anzuwenden ist, kann über die ausgestellte Rechnung des Autohändlers oder Autovermieters (Leasing, Langzeitmiete) ermittelt werden. Dort sind die entsprechenden Sonderausstattungen angeführt und berechnet. Auch diese Regelung gilt für alle Fringe-Benefit-Bewertungssysteme.
Grundsätzlich ist nicht mehr die Erstzulassung oder das Datum der Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs zu berücksichtigen, sondern nur mehr das Datum der effektiven Übergabe bzw. Zuweisung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter. Diese Regeln gelten sowohl für alle Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge.
Daher wird sich für das Jahr 2026 in einigen Fällen eine höhere Nachberechnung ergeben, hauptsächlich aufgrund der 50%-Erhöhung für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind und der Erhöhung von 5% für Sonderausstattungen. Diesbezüglich wird unsere Kanzlei alle Kundenpositionen überprüfen (Datum Erstzulassung) und die entsprechenden Anpassungen spätestens bis zum Steuerjahresausgleich am 31.12.2026 vornehmen. Gleichzeitig bitten wir unsere Kunden, uns eventuelle Sonderausstattungen der Fahrzeuge mitzuteilen, damit wird auch diese Anpassung entsprechend berücksichtigen können.
Eine weitere Klarstellung betrifft die Weitergabe desselben Firmenwagens zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Mitarbeiter des Betriebs. In diesem Fall wird immer das zuvor angewandte Bewertungssystem (Antriebsart, CO2-Emissionswert oder „alte“ Pauschalbewertung mit 30%) beibehalten. Grundsätzlich entfällt aber definitiv die umständliche und aufwändige Ermittlung des Fringe-Benefit-Wertes aufgrund des Marktwertes (valore normale).
Aufgrund der zu erwartenden Klarstellungen und Durchführungsbestimmungen seitens der Agentur der Einnahmen können sich noch Änderungen der hier beschriebenen Neuerungen ergeben.
Digitales Register für Lehrlinge
Für Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen, ist es wichtig, regelmäßig den Besuch der Berufsschule der eigenen Lehrlinge zu überprüfen. Die Berufsschule informiert nicht aktiv den Arbeitgeber über eventuelle Abwesenheiten des Lehrlings während der Berufsschulzeit, welche eventuell auch Auswirkungen auf die Präsenzdaten bzw. die Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung haben können. Daher sollte das digitale Register regelmäßig überprüft und kontrolliert werden, um einen genauen Überblick der Anwesenheit des Lehrlings in der Berufsschule zu haben.
Nutzung Freistellungen für Menschen mit Beeinträchtigung
Die Direktion des nationalen Arbeitsinspektorats hat kürzlich in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage zur Nutzung der Freistunden/Freitage (Gesetz Nr. 104/1992, Art. 33) bzw. des 2-jährigen Sonderurlaubs (Gesetzesverordnung Nr. 151/2001, Art. 42), immer zugunsten Menschen mit Beeinträchtigung, eine entsprechende Klarstellung veröffentlicht. Dabei wird eindeutig festgestellt, dass es sich bei diesen „Freistellungen“ für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigung oft um unvorhersehbare und dringende Bedürfnisse handelt, die unaufschiebbar und zum Schutz bzw. zur Betreuung der hilfsbedürftigen Person gewährt werden und daher höher zu bewerten sind als die betrieblichen Erfordernisse.
Daher kann der Arbeitgeber die entsprechende Anfrage des Arbeitnehmers nicht ablehnen oder diesbezüglich einseitig bestimmen und festgelegen, da dies im Widerspruch zur eigentlichen Funktion der unmittelbaren Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen stehen würde.
Krankmeldungen – rückwirkende Krankenscheine
Mit INPS-Rundschreiben Nr. 92 vom 4. September 2026 hat das Versicherungsinstitut INPS in Bezug auf die Ausstellung der Krankschreibungen durch einen autorisierten Arzt die bisherige Interpretationsweise abgeändert. Es ist nun möglich die Krankschreibung bis zu einem Tag zurückzudatieren, auch wenn die Untersuchung in der Arztpraxis und nicht am Wohnort des Patienten stattgefunden hat.
Die Rückdatierung um einen Tag ist aber nur dann zulässig, wenn der betreffende nicht auf
- einen gesetzlichen Feiertag,
- einen Samstag
- einen Sonntag
fällt. In diesen Fällen müssen die betroffenen Arbeitnehmer den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ex guardia medica) oder die Erste Hilfe im Krankenhaus für eine ordnungsgemäße Krankschreibung in Anspruch nehmen.
Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.