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Neuerungen in Zusammenhang mit "Covid-19"

(download als pdf)

 

Elternurlaub bei Quarantäneverfügung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr

Im Zeitraum vom 9. September bis 31. Dezember 2020 können Eltern mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis (ausgeschlossen sind Selbstständige und Freiberufler) um einen bezahlten Elternurlaub, für die gesamte Dauer der Quarantäneverfügung der Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ansuchen.

Voraussetzungen, um in den Genuss des bezahlten Elternurlaubs zu kommen sind:

-die Arbeitsleistung darf von keinem der beiden Elternteile in „Smart Working“ (Telearbeit
  von Zuhause) erbracht werden;

-das andere Elternteil darf nicht in die Lohnausgleichskasse (Suspendierung der
  Arbeitstätigkeit auf Null-Arbeitsstunden) überstellt oder arbeitslos sein;

-die Quarantäneverfügung muss von der zuständigen Sanitätsbehörde verordnet sein.

Die Dauer des bezahlten Elternurlaub kann für die gesamte Quarantänezeit bis einschl. 31.12.2020 beantragt werden (kein Limit). Die Höhe der Bezahlung beträgt 50% der normalen Entlohnung, wird vom Versicherungsinstitut INPS übernommen und über die laufende Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

Zu diesem Thema wurden kürzlich vom Gesundheitsministerium auch zwei Begriffe definiert und erklärt, die in Zusammenhang mit der Covid-19 Erkrankung oft verwendet werden:

-Isolierung: wird in Fällen von nachgewiesener Infizierung mit dem Covid-19 Virus verhängt. Dabei wird die betroffene (infizierte) Person für die gesamte Dauer der Erkrankung isoliert, um weitere Ansteckungen zu unterbinden

-Quarantäne: Maßnahme, wenn die noch nicht nachweislich infizierte Person für einen bestimmten Zeitraum (Inkubationszeit) in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, um im Falle eines positiven Tests die Ansteckung größtmöglich zu unterbinden.

 

Änderung des Aufenthaltsortes während einer Krankheit

Sollte sich der Aufenthaltsort/Aufenthaltsadresse des erkrankten Arbeitnehmers während eines Krankenstandes ändern, muss diese Adressenänderung vom Arbeitnehmer dem INPS über das Webportal des Onlinedienstes „Servizio online“ in der Sektion „Sportello al cittadino per le VMC (visite mediche di controllo)“ mitgeteilt

 

werden. Dadurch können eventuelle Kontrollvisiten von Seiten der zuständigen Ämter ordnungsgemäß durchgeführt werden und es kommt zu keiner Aberkennung wegen unerlaubter/unentschuldigter Abwesenheit am ursprünglich mitgeteilten Aufenthaltsort.

 

Lohnausgleichskasse wegen „Covid-19“

Wie schon in unserer letzten Kundeninfo 10-2020/Lohn berichtet, besteht seit dem 13.07.2020 die Möglichkeit, um die zweiten 18 Wochen Lohnausgleichskasse anzusuchen, wobei die ersten 9 Wochen ohne zusätzliche Beitragszahlung nutzbar sind und für die zweiten 9 Wochen die „beitragsfreie“ Nutzung von einem Umsatzrückgang abhängig gemacht wird.

Zudem wurde ausdrücklich geklärt, dass um diese Lohnausgleichskasse auch für jene Arbeitnehmer angesucht werden kann, die am 13.07.2020 bereits im Betrieb beschäftigt waren (vorher konnte nur für jene Arbeitnehmer angesucht werden, die am 25.03.2020 bereits im Betrieb beschäftigt waren).

Außerdem wird das Kriterium für die Festlegung der Dauer der Lohnausgleichskasse geändert. Anstelle des bisher angewandten Prinzips der effektiv genutzten Tage (gültig bis 12.07.2020) wird nun das Kriterium der genehmigten Zeiträume angewandt, unabhängig davon, ob im autorisierten Zeitraum alle Tage genutzt wurden oder nicht. Daher ist absolute Vorsicht und Aufmerksamkeit bei der Beanspruchung der Lohnausgleichskasse geboten, denn ab 13.07.2020 wird bei Nutzung von nur einem Tag eine komplette Woche von den zustehenden 9 + 9 Wochen abgezogen. Deshalb sollte genauestens überlegt werden, ob die Lohnausgleichskasse beansprucht werden soll. Diese sollte möglichst wochenweise und wenn möglich für die gesamte Belegschaft genutzt werden, damit nicht frühzeitig diese Stützungsmaßnahme aufgebraucht wird, gerade im Hinblick auf eine sich in den letzten Tagen immer mehr zuspitzende Ansteckungswelle, die einen zweiten „Lockdown“ nicht mehr ausschließt.

 

Mitteilung in eigener Sache - Emailadresse

Bitte überprüfen Sie, ob die von Ihnen verwendete Emailadresse an die Lohnbuchhaltung folgende ist:

lohnbuchhaltung@taktiva.com

Sollten Sie noch die zuvor benutzte Emailadresse lohnbuchhaltung@datex-service.com verwenden oder gespeichert haben, bitten wir Sie, die Umstellung vornehmen, da in Zukunft diese Domain nicht mehr verwendet wird und somit die Emails nicht mehr zugestellt werden können.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.