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private Nutzung von Betriebsfahrzeugen – Fringe Benefit

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Mit Juli 2020 wurde eine neue und zusätzliche Regelung für die betriebliche und private Nutzung von Betriebsfahrzeugen (PKW, Motorrad oder Kleinmotorrad) für Arbeitnehmer und Verwalter eingeführt. Die entsprechende Sachentlohnung muss in der Lohnausarbeitung als sogenanntes „Fringe Benefit“ berücksichtigt werden.

 

In der Praxis können sich dadurch drei verschiedene Situationen ergeben, wobei wir besonders auf die 3. Möglichkeit ausführlicher eingehen, da die ersten beiden Optionen bereits bekannt sind und im betrieblichen Alltag Anwendung finden:

  1. Erstzulassung PKW und Zuteilung an den Arbeitnehmer/Verwalter BIS zum 30.06.2020
  2. Erstzulassung PKW und Zuteilung an den Arbeitnehmer/Verwalter AB dem 01.07.2020
  3. Erstzulassung PKW BIS zum 30.06.2020 und Zuteilung an den Arbeitnehmer/Verwalter AB dem 01.07.2020

 

Für den Fall laut Punkt 1. gilt weiterhin die bisher bekannte Regelung der pauschalen Berechnung von 30% einer angenommenen Jahreskilometerstrecke von 15.000 km, multipliziert mit dem jeweiligen ACI-Tarif des Fahrzeuges. Diese Regelung wird auch nach dem 01.07.2020 beibehalten, solange sich an dieser Situation nichts ändert.

 

Für die unter Punkt 2. angeführten Voraussetzungen gilt die ab 01.07.2020 eingeführte „stufenweise“ Berechnung von 25% bis 50%, die jeweils von der Höhe der Emissionswerte des Fahrzeugs abhängig ist und ebenfalls auf eine angenommene Jahreskilometerstrecke von 15.000 km berechnet werden muss.

 

Für die unter Punkt 3. angeführten Voraussetzungen (Auto bis zum 30.06.2020 zugelassen, mit Zuteilung des Fahrzeugs für die private Nutzung an den Arbeitnehmer/Verwalter aber erst ab dem 01.07.2020) gibt es keine klare gesetzliche Regelung, daher muss der Beschluss Nr. 46/2020 der Agentur der Einnahmen herangezogen werden, mit einer in der Praxis recht komplizierten Berechnungsweise:

  • Es muss zunächst jener Wert ermittelt werden, der ausschließlich die private Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt (die betriebliche Nutzung wird ausgeschlossen!)
  • Dazu muss der sogenannte Normalwert („valore normale“) des Fahrzeugs ermittelt werden. Dieser entspricht dem Marktpreis, der für eine Langzeitmiete für das jeweilige Fahrzeug zu bezahlen wäre, erhöht um alle weiteren Zusatzkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden und eventuell reduziert um jenen Betrag, der für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wird.

Um allfälligen Beanstandungen von Seiten der Kontrollbehörden vorzubeugen, sollten drei verschiedene Kostenvoranschläge eingeholt und daraus ein Durchschnittswert ermitteln werden, der für die monatliche Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

  • Der auf diese Weise ermittelte monatliche Durchschnittswert (Normalwert) muss mittels einer analytischen Aufstellung (tägliche Aufstellung mit Angabe der gefahrenen Kilometerzahl), getrennt nach beruflicher und privater Nutzung, für die Berechnung der Fringe Benefit-Grundlage im Lohnstreifen herangezogen werden.

 

Beispiel für eine Berechnung:

 

Monatlicher Normalwert (Langzeitmiete pro Monat): 550,00 Euro

 

Gesamtkilometerzahl Monat November: 750 km

  • davon berufliche Nutzung: 500 Km (66,67%)
  • davon private Nutzung: 250 Km (33,33%)

Fringe Benefit-Grundlage für November: 183,32 Euro (33,33% von 550,00 Euro)

 

Gesamtkilometerzahl Monat Dezember: 1.400 km

  • davon berufliche Nutzung: 1.200 Km (85,71%)
  • davon private Nutzung: 200 Km (14,29%)

Fringe Benefit-Grundlage für Dezember: 78,60 Euro (14,29% von 550,00 Euro)

 

Aufgrund dieser komplexen Berechnungsmethode (Erstzulassung Fahrzeug bis zum 30.06.2020 und Zuteilung ab dem 01.07.2020) sollte diese Anwendung und der damit verbundene Mehraufwand für die Abrechnung gut überlegt und mit einkalkuliert werden.

 

Für weitere Klärungen und eventuelle Lösungsvorschläge stehen wir gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.